Anträge im Förderprogramm „AAS“ können ab dem 21. Januar 2021, 9:00 Uhr gestellt werden.
Die Antragsunterlagen werden rechtzeitig im eService-Portal zur Verfügung gestellt.
Mit Antragsstart können Anträge im Förderprogramm „AAS“ bis 15.10.2021 gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
Das Förderprogramm tritt außer Kraft, sobald eine nationale oder europäische Rechtsverordnung den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen zwingend vorschreibt, spätestens jedoch am 31.12.2024.
Die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Weg über das eService-Portal des Bundesamtes für Güterverkehr möglich. Dort finden Sie alle Antragsunterlagen und auch Hilfen zum Ausfüllen. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Förderprogramm auf der Internetseite des Bundesamtes.
Grundsätzlich muss der/die Antragsteller:in den Antrag auf Förderung selbst über das eService-Portal einreichen. Ein Dritter kann für den/die Zuwendungsempfänger:in den Antrag auf Förderung stellen, wenn er bevollmächtigt ist. Die Antragsformulare sehen die Möglichkeit entsprechender Angaben für diesen Fall vor.
Zuwendungsberechtigt sind
- Eigentümer:innen
- Halter:innen
- Leasingnehmer:innen
- Mieter:innen
von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen.
Bitte berücksichtigen Sie vor Antragstellung: Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind, können Abbiegeassistenten für Kraftfahrzeuge, die über das Förderprogramm „De-minimis“ förderfähig sind, nur dort fördern lassen.
Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind
- Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
- Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitzplatz
die im Inland für die Ausübung
- gewerblicher
- freiberuflicher
- gemeinnütziger
- öffentlich-rechtlicher Tätigkeit
angeschafft und betrieben werden.
Zur Antragstellung benötigen Sie
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- sowie das unterschriebene Kontrollformular
Alle erforderlichen Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Antragstellung finden Sie im eService-Portal.
Grundsätzlich wird der/die Portalinhaber:in per E-Mail informiert, sobald der den Antrag an das Bundesamt über das eService-Portal übermittelt hat. Sollte die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse von der des Portalinhabers abweichen, erfolgt darüber hinaus eine Benachrichtigung an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse. Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Der Antrag muss in elektronischer Form zusammen mit dem unterschriebenen Kontrollformular hochgeladen werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ja, für die Ausrüstung von förderfähigen Nutzfahrzeugen von mehr als 3,5 bis 7,49 t zGG oder Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz gilt:
Sie können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen über das Förderprogramm „AAS“ konkrete Förderung beziehen.
Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind, können Abbiegeassistenten für Kraftfahrzeuge, die über das Förderprogramm „De-minimis“ förderfähig sind, nur dort fördern lassen.
Wenn Sie als ein Unternehmen des Güterkraftverkehr sowohl Fahrzeuge unter 7,5 t als auch ab 7,5 t haben und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, können Sie grundsätzlich für Ihr Unternehmen zwei Anträge nach den beiden Förderrichtlinien stellen..
Die Kombination bzw. Kumulierung von Fördermitteln aus verschiedenen Programmen für die Ausrüstung mit einem Abbiegeassistenten ist nicht möglich. Die Förderrichtlinie „AAS“ schließt eine Kumulierung explizit aus (Kumulierungsverbot), vgl. Nr. 4.4 der Richtlinie. Die Ausrüstung mit einem Abbiegeassistenten darf also nicht anderweitig gefördert werden.
Nein, die De-minimis Schwellenwerte gemäß EU- Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 sind im Förderprogramm „AAS“ des Bundes nicht heranzuziehen.
Zur gültigen Antragstellung muss das unterschriebene Kontrollformular zusammen mit dem Antrag über das eService-Portal eingestellt werden.
Bei Verbundunternehmen stellt jeder Unternehmensteil einen eigenen Förderantrag. Eine Antragstellung durch das beherrschende Unternehmen für das/die Tochterunternehmen ist nicht möglich.
Die Förderung beträgt mit Vorsteuerabzugsberechtigung 80 Prozent des Nettobetrages abzüglich gewährter Rabatte und Skonti.
Bei Antragstellern ohne Vorsteuerabzugsberechtigung beträgt die Förderung 80 Prozent des Bruttobetrages abzüglich gewährter Rabatte und Skonti.
Die Förderhöhe beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (s. auch Punkt 2.1 Vorsteuerabzugsberechtigung), maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Wird der Maximalbetrag unterschritten, kann der jeweilige Restbetrag nicht für weitere Maßnahmen verwendet werden.
Grundsätzlich sind max. 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr und Antragsteller förderfähig (vgl. Nr. 5.2 der Förderrichtlinie Abbiegeassistenzsysteme).
Ausnahmen ergeben sich nach Nr. 7.4 der Förderrichtlinie Abbiegeassistenzsysteme.
Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen sind nur förderfähig, wenn sie vor Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines entsprechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag etc.).
Dabei steht es dem/der Antragsteller/in frei, die verbindliche Verpflichtung noch vor der Entscheidung über den Förderantrag einzugehen. Dadurch erhält der/die Antragsteller/in jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid.
Im Zeitraum von insgesamt 5 Monaten, siehe Fragen 2.6 und 2.7
Mit dem Zuwendungsbescheid wird Ihnen eine Frist von insgesamt fünf Monaten eingeräumt (ab Zugang des Zuwendungsbescheids).
Die Maßnahmen (Nachrüstung oder Anschaffung von Fahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystem) müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten begonnen werden. Innerhalb von weiteren zwei Monaten muss die Bezahlung nach technischer Abnahme des Einbaus erfolgen.
Mit dem Rechtsbehelfsverzicht erklären Sie, den Inhalt des Zuwendungsbescheids oder Teile des Inhalts nicht anzufechten. Damit ist der entsprechende Zuwendungsbescheid sofort nach Bekanntgabe des Rechtsbehelfsverzichts beim Bundesamt bestandskräftig.
Auf diese Weise tragen Sie zu einer beschleunigten Bearbeitung Ihres Verwendungsnachweises und damit zur zügigen Auszahlung bei.
Neue Leasing- oder Mietverträge sind innerhalb von insgesamt fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abzuschließen. Sie sind mit einem Nachweis über die Verwendung zu bestätigen. Die bewilligten Maßnahmen sollen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Bewilligungsbescheid beginnen. Der Abschluss des Leasing- oder Mietvertrags zählt dabei als Beginn. Die Gesamtlaufzeit des Leasing- oder Mietvertrags darf 24 Monate nicht unterschreiten.
Bei Abschluss eines Leasing- oder Mietvertrags für ein Fahrzeug mit Abbiegeassistenzsystem gilt:
- der Verwendungsnachweis ist innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids vorzulegen. Mit ihm kann die Auszahlung für bereits angefallene anteilige Leasing- oder Mietzahlungen beantragt werden.
- der Teilverwendungsnachweis ist für die im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen oder noch anfallenden anteiligen Leasing- oder Mietzahlungen vorzulegen. Dies erfolgt im letzten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres. Dazu benutzen Sie bitte den Vordruck „Verwendungsnachweis“.
- der abschließende Verwendungsnachweis ist für die restlichen angefallenen anteiligen Leasing- oder Mietzahlungen vorzulegen. Dies muss innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Leasing- oder Mietvertrags, spätestens aber 48 Monate nach dem Tag der technischen Abnahme des Einbaus erfolgen. Dazu benutzen Sie bitte den Vordruck „Verwendungsnachweis“.
Auch Nachrüstungen von bereits geleasten oder gemieteten förderfähigen Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen zu einem bestehenden Leasing-oder Mietvertrag können gefördert werden. Die Beauftragung zur Nachrüstung mit dem Abbiegeassistenzsystem darf jedoch nicht vor Antragstellung erfolgen, siehe Frage 2.3.
Anträge können ab dem 21. Januar 2021, 09.00 Uhr, bis zum 15. Oktober 2021 gestellt werden.
Mit dem Zuwendungsbescheid wird Ihnen eine Frist von insgesamt fünf Monaten eingeräumt. Sie beginnt ab Zugang des Zuwendungsbescheids. Die Maßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten begonnen werden (Nachrüstung oder Anschaffung von Fahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystem). Innerhalb von weiteren zwei Monaten muss die Bezahlung nach technischer Abnahme des Einbaus nachgewiesen werden.
Die Abbiegeassistenzsysteme sind zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Jede Abweichung hiervon während der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Dazu zählen:
- technische Abschaltung
- Ausbau
- Verkauf oder die Verschrottung des geförderten Kraftfahrzeuges
- vorzeitiges Beenden von Leasing- oder Mietverträgen
- Nichtverwendung aus anderen Gründen
Eine nicht zweckentsprechende Verwendung kann zur Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Teilrückzahlung der gewährten Zuwendung führen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt im Fall der Ausrüstung von Neufahrzeugen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Antragsteller. Für den Fall der Nachrüstung von Fahrzeugen beginnt sie mit der Abnahme des Abbiegeassistenzsystems (Einbau).
System- und externe Einbaukosten von genehmigten Abbiegeassistenzsystemen bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen werden gefördert. Das gilt auch für Systemkosten entsprechender Abbiegeassistenzsysteme im Einbau bei Neufahrzeugen.
Die Kosten der technischen Abnahme des Einbaus gemäß Nummer 5.3.1 und 5.3.2 der Förderrichtlinie zählen ebenso dazu, siehe Frage Nr. 2.11.
Technische Vorgaben für Abbiegeassistenzsysteme als Voraussetzung für eine Förderung wurden am 15. Oktober 2018 im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht:
- "Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung [...]"- .
Diese sind Grundlagen der Förderung.
Entspricht ein Abbiegeassistenzsystem den in der Richtlinie als Fördervoraussetzung genannten technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme? Zu dieser Frage kann das Bundesamt für Güterverkehr keine Auskünfte geben.
Eine Liste mit den zurzeit erteilten ABE (Allgemeinen Betriebserlaubnis) ist auf der Internet – Seite des Kraftfahrt – Bundesamtes (KBA) veröffentlicht.
Die Aufgelisteten haben die Fördervoraussetzungen im Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme erfüllt.
Bei Nachrüstung muss die technische Abnahme des Einbaus durchgeführt werden
- von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO
Dies ist innerhalb des gesamten Zeitraums der Durchführung vorzunehmen. So wird sichergestellt, dass das geförderte System korrekt verbaut wurde und funktioniert.
Das Datum der technischen Abnahme des Einbaus (siehe Frage Nr. 2.11) ist Pflichtangabe im Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung). Das Datum der technischen Abnahme des Einbaus
- ist entweder auf der Rechnung/den Lieferpapieren ausgewiesen
- oder Sie erfragen es beim Aus- und Nachrüster Ihres Kraftfahrzeugs
Ja. Auch im Falle der Verwendung eines Saisonkennzeichens wird die erforderliche Zweckbindungsfrist eingehalten.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Sie laden bitte den Verwendungsnachweis (Antrag auf Auszahlung) ausschließlich auf elektronischem Weg über das eService-Portal gleichzeitig mit einem unterschriebenen Kontrollformular hoch.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Prüfung des Verwendungsnachweises (s. auch was bedeutet Rechtsbehelfsverzicht).
Kauf:
Die bewilligte/n Maßnahme/n ist/sind innerhalb von insgesamt fünf Monaten durchzuführen. Sie ist/sind mit einem Verwendungsnachweis abzurechnen.
Leasing oder Miete:
Neue Leasing- oder Mietverträge sind innerhalb von insgesamt fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abzuschließen und mit einem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Die Gesamtlaufzeit des Leasing- oder Mietvertrags darf 24 Monate nicht unterschreiten.
Bei Abschluss eines Leasing- oder Mietvertrags für ein Fahrzeug mit Abbiegeassistenzsystem gilt:
- die Verwendung innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids ist nachzuweisen. Mit diesem Nachweis kann die Auszahlung für bereits angefallene anteilige Leasing- oder Mietzahlungen beantragt werden.
- der Teilverwendungsnachweis für die im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen oder noch anfallenden anteiligen Leasing- oder Mietzahlungen ist vorzulegen (unter Verwendung des Vordrucks „Verwendungsnachweis“). Dies geschieht im letzten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres.
- der abschließende Verwendungsnachweis für die restlichen angefallenen anteiligen Leasing- oder Mietzahlungen ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Miet- oder Leasingvertrages vorzulegen (unter Verwendung des Vordrucks „Verwendungsnachweis“). Der späteste Zeitpunkt ist 48 Monate nach dem Tag der technischen Abnahme des Einbaus.
Ablauf und Fristen AAS (PDF, 143KB, nicht barrierefrei).
Zahlungsnachweise sind alle Nachweise oder Belege, in denen der tatsächliche Geldfluss vom Antragsteller zum Zahlungsempfänger nachgewiesen wird (Geldfluss i.V.m. einem Bankkonto).
Der Zahlungsnachweis kann somit durch Vorlage eines Kontoauszuges oder eines Einzelnachweises (Quittung/Einzelüberweisungsbestätigung) erfolgen. Hier muss eindeutig erkennbar sein, dass Zahlungen per Bankverbindung geleistet worden sind. Die Bezeichnung der Bank und die Kontoangaben müssen ersichtlich sein. Eine Sollbuchung muss vorliegen.
Im Online-Banking werden Kontoauszüge von der Bank zur Verfügung gestellt. Sie sind als Kontoauszug oder z.B. als „Quittung für eine geleistete Überweisung“ bezeichnet. Damit werden sie als Nachweis anerkannt (z.B. im PDF-Format).
Aus einem Buchungsprogramm heraus erzeugte bankenspezifische Kontoauszüge werden dann anerkannt, wenn die Zahlung von einem Bankkonto (Girokonto) eindeutig zu erkennen ist. Dies trifft zu, wenn auf dem erzeugten Kontoauszug die Zahlung von dem Bankkonto des Antragstellers in Abgang gestellt worden ist; aus diesem müssen ersichtlich sein:
- Name des Kreditinstituts
- IBAN
- Zahlungsbetrag
- Zahlungsdatum
- Zahlungsempfänger
- Einzahler
- Zahlungsgrund (Verwendungszweck)
Umsatzaufstellungen oder -anzeigen werden unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls anerkannt.
Über Zahlungsverkehrssysteme (z.B. Paypal) können Zahlungen an Dritte ausgeführt werden. Dabei fungieren die Anbieter als Dienstleister für den Geldtransfer und übernehmen lediglich die Zahlungsabwicklung. Bei jeder einzelnen Zahlung autorisiert der angemeldete Kunde den Zahlungsdienstleister zur Zahlung des Betrags direkt von einem Bankkonto (meist Lastschriftverfahren). Der Zahlungsnachweis ist daher erst dann erbracht, wenn die Belastung auf einem Bankkonto eindeutig ersichtlich ist. Eine Buchungsübersicht über ein virtuelles Konto (Verrechnungskonto des Dienstleisters) ohne Angabe des belasteten Bankkontos reicht nicht aus.
Für alle Belege gilt, dass diese nicht gestückelt oder „zusammenkopiert“ anerkannt werden können. Der jeweilige Nachweis oder dessen Inhalte müssen erkennbar zusammengehören. Sie müssen auch nach dem Abdecken einzelner Positionen im Gesamtbild bestehen bleiben.
Zahlungsnachweise sind in Kopie und ausschließlich nach Aufforderung durch das Bundesamt vorzulegen. Ausnahme: Es wurde etwas anders gefordert.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist zu einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen zu einer Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel berechtigt. Dies erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.
Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu §44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 ANBest-P und ANBest-GK) ist das Bundesamt als Bewilligungsbehörde berechtigt:
- Bücher
- Belege
- sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge)
- Verwendung der Mittel (z.B. die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände)
- Durchführung der Schulungen
einzusehen und durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat die erforderlichen Unterlagen im Original bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Kommt der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt berechtigt,
- bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern
- keine Fördermittel auszuzahlen
den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin im Einzelfall bis zu drei Jahre von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes auszuschließen
Jede zuwendungsrelevante Änderung von Inhalten des Zuwendungsbescheides ist gegenüber dem Bundesamt mitteilungspflichtig.
Mit dem Zuwendungsbescheid wird Ihnen eine Frist von insgesamt fünf Monaten eingeräumt (ab Zugang des Zuwendungsbescheids). Grundsätzlich müssen die Maßnahmen innerhalb von drei Monaten begonnen werden (Nachrüstung oder Anschaffung von Fahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystem). Ein Nachweis muss innerhalb von weiteren zwei Monaten erfolgen (Bezahlung nach technischer Abnahme des Einbaus).
Der Antragsteller/die Antragstellerin kann mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragen (mit Änderungsmitteilung über das eService-Portal).