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Informationen zum Verfahren


Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen. Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen system- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten.

Technische Vorgaben für diese Abbiegeassistenzsysteme als Voraussetzung für eine Förderung wurden am 15.10.2018 im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung […]“ - veröffentlicht. Diese sind Grundlage der Förderung.

Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz. Sie müssen im Inland für gewerbliche, freiberufliche, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten angeschafft und betrieben werden (vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie „AAS“).

Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt im Falle der Ausrüstung von Neufahrzeugen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Antragsteller. Bei Nachrüstung von Fahrzeugen beginnt sie mit der Abnahme des Einbaus des Abbiegeassistenzsystems.

Erreichbarkeit des Teams Abbiegeassistenzsysteme

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-AdresseIchWillDenAssi@balm.bund.de

Wer ist berechtigt?

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer:innen, Halter:innen, Leasingnehmer:innen und Mieter:innen von förderfähigen Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.

Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind, können Abbiegeassistenten für Kraftfahrzeuge nur dort fördern lassen.

Der Weg zum richtigen Förderprogramm

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen dürfen erst nach Antragstellung begonnen werden.

Welcher Zeitraum steht zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung?

Welcher Zeitraum steht zur Durchführung der Maßnahme zur Verfügung?

Sie haben mit Zugang des Zuwendungsbescheids eine Frist von 5 Monaten. In diesem Zeitraum muss die jeweilige Maßnahme durchgeführt werden:

  • Nachrüstung
  • Anschaffung von Fahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystem
  • gesonderte technische Abnahme des Einbaus bei Nachrüstungen und Bezahlung

Für Leasing oder Miete sind darüber hinaus weitere Fristen gemäß der Förderrichtlinie für Abbiegeassistenzsysteme zu beachten.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Maximal sind es 1.500 Euro je Einzelmaßnahme.

Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.

Wann und wie können Anträge gestellt werden?

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen. Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen system- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten.

Technische Vorgaben für diese Abbiegeassistenzsysteme als Voraussetzung für eine Förderung wurden am 15.10.2018 im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung […]“ - veröffentlicht. Diese sind Grundlage der Förderung.

Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz. Sie müssen im Inland für gewerbliche, freiberufliche, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten angeschafft und betrieben werden (vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie „AAS“).

Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt im Falle der Ausrüstung von Neufahrzeugen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Antragsteller. Bei Nachrüstung von Fahrzeugen beginnt sie mit der Abnahme des Einbaus des Abbiegeassistenzsystems.

Wann und wie können Anträge gestellt werden?

Die Anträge auf Förderung eines Abbiegeassistenzsystems sind ausschließlich in elektronischer Form über das eService-Portal des Bundesamtes für Güterverkehr zu stellen. Das Datum, ab dem erstmalig Förderanträge gestellt werden können, gibt das Bundesamt für Güterverkehr rechtzeitig auf seiner Internetseite bekannt (21. Januar 2021, ab 9:00 Uhr). Die Förderperiode läuft jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres.