Was wird gefördert?
Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen. Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen system- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten.
Technische Vorgaben für diese Abbiegeassistenzsysteme als Voraussetzung für eine Förderung wurden am 15.10.2018 im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr - „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung […]“ - veröffentlicht. Abbiegeassistenzsysteme, die den überarbeiteten Empfehlungen vom 04. April 2022 (Verkehrsblatt 65/2022) entsprechen, erfüllen die im Verkehrsblatt 2018, Heft 19, Nr. 149, Seite 719 veröffentlichten Empfehlungen automatisch. Diese sind Grundlage der Förderung.
Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz. Sie müssen im Inland für gewerbliche, freiberufliche, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten angeschafft und betrieben werden (vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie „AAS“).
Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt im Falle der Ausrüstung von Neufahrzeugen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch die antragstellende Person. Bei Nachrüstung von Fahrzeugen beginnt sie mit der Abnahme des Einbaus des Abbiegeassistenzsystems.