Die Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen hat als Ziel:
- deutliche Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit
- signifikante Verringerung der Unfälle mit schwächeren Verkehrsteilnehmenden wie Rad fahrende und zu Fuß gehende Personen durch rechts abbiegende Lastkraftwagen oder Busse
- stärkere Wahrnehmung des Rad- und Fußverkehrs als mögliche Alternative zum motorisierten Verkehr
Die freiwillige Ausrüstung neuer Kraftfahrzeuge sowie die freiwillige Nachrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Bestandsfahrzeugen bereits ab Anfang 2019 sind dabei wesentliche Schritte.
Der Bund gewährt nach Maßgabe der Richtlinie "AAS" sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen für die Ausrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in förderfähigen Kraftfahrzeugen.
Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz. Sie müssen im Inland für gewerbliche, freiberufliche, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten angeschafft und betrieben werden (vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie „AAS“).
Die Richtlinie tritt am 31.12.2025 außer Kraft.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
