Ein Antrag kann ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragsportals unter der Internetadresse eService-Portal beim Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Die für die Bewilligung erforderlichen Pflichtanlagen:
- Kontrollformular
- Fahrzeugnachweis in Form der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Von dem/ der Antragsteller:in und der/ dem potentiellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung (gemäß dem zur Verfügung gestellten Muster des Bundesamtes, Anlage 2 zum Antrag)
sind ebenfalls ausschließlich über das eService-Portal zu übermitteln.
Die Unterschrift zum Antrag wird mittels Kontrollformular geleistet. Nur in Kombination mit einem unterschriebenen Kontrollformular ist der Antrag rechtsverbindlich gestellt.
Das Kontrollformular:
- ist möglichst gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln, so dass der Antrag beschleunigt bearbeitet werden kann.
- muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags beim BAG eingehen.
Geht das unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags beim BAG ein, ist für die Wahrung der Antragsfrist und die Reihung der Anträge das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, wenn der Antrag vollständig mit den erforderlichen Anlagen vorliegt.
Geht das Kontrollformular nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ein, wird das Eingangsdatum des Kontrollformulars als Eingangsdatum des Antrags gewertet
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und Eigentümer:in oder Halter:in von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen sind. Schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Ausbildung" sind Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b) bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15 a GüKG
nachweisbar sein.
Nicht zuwendungsberechtigt sind gemäß Nr. 3.2 der Richtlinie „Ausbildung" Unternehmen,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
- die sich in Schwierigkeiten befinden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014);
> Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ < - an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren Eigenbetriebe mit Mehrheit beteiligt sind;
- welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- denen die Vermögensauskunft nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgenommen wurde bzw. die zu deren Abgabe verpflichtet sind.
1. Fahrzeugnachweis
Mit dem Antrag hat der/die Antragsteller:in mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes mautpflichtiges schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
Als Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als elektronische Kopie anerkannt.
Aus dem Nachweis muss ersichtlich sein
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
- das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,
- die Art des Fahrzeugs,
- der Tag der Zulassung und
- der/ die Fahrzeughalter:in.
Sind Fahrzeughalter:in und Antragsteller:in nicht identisch, ist dem Antrag zusätzlich der Nachweis des Eigentums des/der Antragsteller(s)/in an dem Fahrzeug beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), einer aktuellen Aufstellung zum Anlagevermögen, Kaufvertragsurkunde/n oder vergleichbarer geeigneter Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse.
Der Fahrzeugnachweis ist eine Pflichtanlage des Antrags und mit Antragstellung einzureichen. Das Fehlen des Fahrzeugnachweises führt zur unmittelbaren Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit.
2. Absichtserklärung
Dem Antrag ist eine von dem/von der Antragsteller:in und der/dem potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster des Bundesamtes (Anlage 2 zum Antrag) beizufügen.
Die Absichtserklärung ist eine Pflichtanlage des Antrags und mit Antragsstellung einzureichen. Das Fehlen der Absichtserklärung führt zur unmittelbaren Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit.
3. Ausbildungsvertrag und IHK-Bescheinigung
Für Bewilligungen müssen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheides über das dafür bereitgestellte elektronische Antragsportal (eService-Portal)
- der Abschluss eines Ausbildungsvertrags durch Vorlage einer elektronischen Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags und
- dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch Vorlage einer elektronischen Kopie mit der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
nachgewiesen werden.
Für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse kann die Zuwendung gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden.
4. Kontrollformular
Das Kontrollformular ist eine Pflichtanlage des Antrags. Es ist mit den Absenderdaten sowie dem Geschäftszeichen zu befüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Übermittlung im eService-Portal sollte unmittelbar zusammen mit der Antragstellung, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Bundesamt erfolgen.
Nein. Die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragsportals unter der Internetadresse eService-Portal möglich.
Eine Eingangsbestätigung erfolgt in der Regel automatisch per E-Mail, sofern im Förderantrag eine gültige E-Mail-Adresse angegeben wurde. Diese Eingangsbestätigung begründet keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung. Es wird lediglich der Eingang der Unterlagen beim BAG bestätigt.
Hinweis:
Diese Eingangsbestätigung gibt keine Aussage über die inhaltliche Richtigkeit des Dokumentes, sondern bestätigt lediglich den Eingang eines Dokumentes mit dem von Ihnen gewählten Dokumentennamen.
Ja, Sie können sämtliche Förderprogramme des BAG parallel in Anspruch nehmen.
Der Begriff „Windhundverfahren“ ist eine andere Bezeichnung für Prioritätsprinzip. Darunter ist zu verstehen, dass Förderanträge in der Reihenfolge ihres vollständigen und bescheidungsreifen Eingangs beim BAG bearbeitet werden.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags beim BAG maßgeblich. Die Anträge werden nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge (z.B. wenn Fahrzeugnachweis oder Absichtserklärung fehlen) werden abgelehnt. Der/die Antragsteller:in hat die Möglichkeit innerhalb der Antragsfrist einen neuen Antrag zu stellen. Eine Förderfähigkeit besteht aber nur, wenn der Ausbildungsvertrag nicht vor Antragstellung geschlossen worden ist.
Das Unternehmen hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass das im Antragsvordruck angegebene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung auf das Unternehmen als Halter/in zugelassen ist oder in dessen Eigentum steht.
Maßgeblich für den Nachweis der Haltereigenschaft ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Der Nachweis der Eigentümerschaft ist durch zusätzliche Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), eine aktuelle Aufstellung zum Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunde(n) oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse zu führen.
Im aktuellen Anlagevermögen aufgeführte gemietete, geleaste oder gepachtete Fahrzeuge sind nicht förderfähig.
Änderungen von Angaben zum/zur Halter:in eines Kraftfahrzeugs sind der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unverzüglich mitzuteilen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der/die in den Zulassungsbescheinigungen eingetragene Halter:in auch der/die tatsächliche Halter:in des Fahrzeugs ist.
Für die Förderperiode 2021 gelten folgende Ausnahmeregelungen:
Sollte es wegen Corona-bedingten Verzögerungen bei der Erteilungsbehörde nicht möglich sein, eine gültige Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis vorzulegen, sind in dem Antrag die Angaben zu der letzten Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis einzutragen. Mit den Antragsunterlagen sind in einer gesonderten Anlage zwingend die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. Die Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis ist unverzüglich nachzureichen, sobald diese ausgestellt ist.
Sollte es wegen Corona-bedingten Verzögerungen bei der Zulassungsbehörde nicht möglich sein, alle Zulassungsbescheinigung(en) Teil I vorzulegen, ist in dem Antrag die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Fahrzeuge einzutragen. Mit den Antragsunterlagen sind in einer gesonderten Anlage zwingend die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. Die fehlenden elektronischen Kopien der Zulassungsbescheinigung(en) Teil I sind unverzüglich nachzureichen, sobald diese ausgestellt ist.
Ein mautpflichtiges schweres Nutzfahrzeug im Sinne der Richtlinie „Ausbildung" muss folgende Voraussetzung erfüllen:
- auf den/ die Antragsteller:in als Eigentümer:in oder Halter:in in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zum Zeitpunkt der Antragstellung zugelassen sein;
- ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 Tonnen oder mehr aufweisen,
- für den Güterkraftverkehr bestimmt sein,
- mautpflichtig sein i.S.d. § 1 BFStrMG.
Nicht förderfähig sind u.a.:
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Lkw unter 7,5 Tonnen zGG und einem Anhänger bestehen, auch wenn diese Fahrzeugkombination zusammengenommen ein zGG über 7,5 Tonnen aufweist.
- Fahrzeuge, die von der Mautpflicht befreit sind (z. B. mit einem alternativen Antrieb wie Elektro oder (Flüssig-)Erdgas).
- Sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Sonderfahrzeuge, z. B. Fahrzeuge mit Doppelbedienungseinrichtung. Diese dienen nicht der Güterbeförderung und gelten daher nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Ausbildung".
Die Antragsfrist beginnt ab dem 14. Januar 2021 und endet am 02. November 2021. In diesem Zeitraum muss der Antrag vollständig beim BAG eingegangen sein.
Ausschlaggebend sind dabei
- der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags (inkl. Kontrollformular) in elektronischer Form (eService-Portal) beim BAG sowie
- der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme.
Mit dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen
- hat der/die Antragsteller:in mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes mautpflichtiges schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mittels einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nachzuweisen;
- ist eine von dem/der Antragsteller:in und dem/der potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem vom Bundesamt zur Verfügung gestellten amtlichen Muster (Anlage 2 zum Antrag) vorzulegen.
Darüber hinaus muss die Ausbildungsmaßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden (vgl. Punkt 4.3), jedoch nicht vor Antragstellung und frühestens ab dem 14. Januar 2021. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrags beim BAG und endet mit dem Ende der Ausbildung laut Ausbildungsvertrag.
Grundsätzlich kann bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen werden.
Allerdings lässt sich hieraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung ableiten. Maßgeblich ist hierfür ausschließlich der Zuwendungsbescheid.
Innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheides ist das Zustandekommen bewilligter Ausbildungsverhältnisse nachzuweisen durch Vorlage einer elektronischen Kopie
- des unterschriebenen Ausbildungsvertrages und
- der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse kann die bewilligte Zuwendung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Gefördert werden ausschließlich betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/ zur Berufskraftfahrer:in. Es werden sowohl reguläre als auch verkürzte Ausbildungsverhältnisse gefördert.
Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu werten.
Ein nach der Richtlinie „Ausbildung" gefördertes Ausbildungsverhältnis darf in bestimmten Fällen nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, (Artikel 8, Grundlage der EU-Verordnung Nr. 651/2014). Dieser Artikel greift, wenn die weiteren öffentlichen Mittel auf Grundlage der folgenden Verordnungen gewährt werden:
- (EU) Nr. 651/2014
- (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel Förderperiode 2016, Seite 1 von 8 Stand: 27.01.2016, Merkblatt Förderprogramm „Ausbildung" 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Zu dieser Regelung gelten folgende Ausnahmen. Artikel 8 greift nicht,
- wenn die Summe der Förderbreiträge nicht die höchste Beihilfenintensität oder den laut Verordnung festgelegten Beihilfehöchstbetrag übersteigt oder
- wenn sich die weitere Förderung auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten bezieht.
Um die Einhaltung vorstehend genannter Anforderungen sicherzustellen, werden weitere staatlichen Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften), soweit sie sich auf förderfähige Kosten nach Nummer 5.2.1 und 5.2.2 der Richtlinie „Ausbildung" (also auf ein und dasselbe Ausbildungsverhältnis) beziehen, von den Pauschalbeträgen nach Nummern 5.2.1 und 5.2.2 der Richtlinie „Ausbildung" abgezogen.
Förderanträge können Unternehmen stellen, die gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr betreiben. Das Durchführen von gewerblichem Güterkraftverkehr muss durch die vorgeschriebene Berechtigung (Lizenz bzw. Erlaubnisurkunde) und das Durchführen von Werkverkehr durch die Anmeldung zur Werkverkehrsdatei nachweisbar sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Berechtigung/Anmeldung formal auf das antragstellende Unternehmen lautet.
Das antragstellende Unternehmen muss Halter:in oder Eigentümer:in mindestens eines zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuges (Lkw) sein, das ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 7,5 Tonnen oder mehr aufweist und für den Güterkraftverkehr bestimmt ist.
Hinweis:
Unternehmen, die nur eine Fahrzeugkombination aus einem Lkw unter 7,5 Tonnen zGG und einem Anhänger einsetzen, sind nicht zuwendungs- bzw. antragsberechtigt, auch wenn diese Fahrzeugkombination zusammengenommen ein zGG über 7,5 Tonnen aufweist.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrags beim BAG und endet mit dem Ende der Ausbildung laut Ausbildungsvertrag.
In diesem Zeitraum muss die bewilligte Maßnahme grundsätzlich durchgeführt, also begonnen und beendet, werden. Durchgeführt ist eine Ausbildungsmaßnahme nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG). Auch die zuwendungsfähigen Kosten müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sein.
KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
- deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Innerhalb der KMU sind kleine Unternehmen solche, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Es gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Zur Ermittlung des KMU-Status, insbesondere der Berechnung der Beschäftigtenzahlen und der finanziellen Schwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.
Weitere Details können Sie dem „Merkblatt Definition KMU“ entnehmen.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Ausbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.
Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen unter der Bedingung, dass nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse noch fortbestehen und die Ausbildungen vollständig durchgeführt werden.
Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer:in werden als zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle zuwendungsfähigen Kosten.
Bei kürzeren Ausbildungszeiten werden die Pauschalbeträge anteilig berechnet. Diese werden dabei anteilig mit den nach dem letzten Ausbildungsjahr auszahlbaren zuwendungsfähigen Kosten verrechnet. Die Höhe des Verrechnungsbetrages beläuft sich auf 1/12 der zuwendungsfähigen Pauschale des dritten Förderjahres in Höhe von 13.100 Euro für jeden Monat, um den das Ausbildungsverhältnis gekürzt wird. Bei der Festsetzung können nur vollständige Ausbildungsmonate berücksichtigt werden.
Im Folgenden ein Beispiel:
Beginn der Ausbildung | 01. September 2021 |
Ende der Ausbildung | Statt am 31. August 2024 wird die Ausbildung bereits am 28. Februar 2024 beendet |
Anzahl der Verkürzungsmonate | 6 Monate |
1/12 der zuwendungsfähigen Gesamtkosten | 13.100 Euro / 12 Monate = 1.091,67 Euro |
Anteil, um den der zuwendungsfähige Gesamt- kostenteil für das letzte Ausbildungsjahr gekürzt wird | 1.091,67 Euro x 6 Monate = 6.550,00 Euro |
Demnach betragen die zuwendungsfähigen Kosten für das 3. Ausbildungsjahr | 13.100 Euro – 6.550,00 Euro = 6.550,00 Euro |
Daraus ergibt sich folgender Finanzierungsplan für ein um 6 Monate verkürztes Ausbildungsverhältnis | |
Zuwendungsfähige Kosten 1. Ausbildungsjahr | 21.700,00 Euro |
Zuwendungsfähige Kosten 2. Ausbildungsjahr | 15.200,00 Euro |
Zuwendungsfähige Kosten 3. Ausbildungsjahr | 6.550,00 Euro |
Zuwendungsfähige Gesamtkosten | 43.450,00 Euro |
max. Auszahlung bei Fördersatz 70 % | 30.415,00 Euro |
max. Auszahlung bei Fördersatz 60 % | 26.070,00 Euro |
max. Auszahlung bei Fördersatz 50 % | 21.725,00 Euro |
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der KMU-Kriterien der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Gemäß § 3 Subventionsgesetz ist der/die Zuwendungsempfänger:in verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen sowie der Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
Mit den Ausbildungsmaßnahmen kann auch vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden, jedoch nicht vor Antragstellung und frühestens ab dem 14. Januar 2021.
Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird. Vor Antragstellung begonnene Ausbildungsverhältnisse sind nicht förderfähig. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu werten.
Es ist nicht erforderlich, den Erlass eines Zuwendungsbescheides abzuwarten.
Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn nicht erlangt. Selbstverständlich steht es jedem/jeder Zuwendungsempfänger:in frei, die Ausbildungsverträge mit den potenziellen Auszubildenden erst dann abzuschließen, wenn über den Antrag auf Förderung entschieden wurde.
In der Regel erhält das antragstellende Unternehmen per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrags (ausgenommen Anträge mit falscher E-Mail-Adresse).
Die Eingangsbestätigung des BAG begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung.
Als Beginn einer Ausbildungsmaßnahme wird der Abschluss eines Ausbildungsvertrages gewertet. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages darf erst nach Antragstellung erfolgen.
Die Aufnahme der Tätigkeit des/der Auszubildenden im Betrieb stellt nicht den Beginn der Ausbildungsmaßnahme dar.
Durchgeführt ist eine Ausbildungsmaßnahme nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).
Der erfolgreiche Abschluss ist dem BAG mit dem abschließenden Verwendungsnachweis durch Vorlage einer elektronischen Kopie des Prüfungsnachweises (Prüfungszeugnis/ Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung) zu belegen.
Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen erfolgen unter der Bedingung, dass bewilligte Ausbildungsverhältnisse vollständig durchgeführt werden. Wird im Rahmen der Antrags- einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung - festgestellt, dass diese Bedingung nicht erfüllt wurde, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.
Sofern bewilligte Maßnahmen nicht durchgeführt, vorzeitig beendet oder über den Bewilligungszeitraum hinaus andauern werden (z.B. wegen Nicht-Bestehen der Abschlussprüfung), ist der/die Antragsteller/in verpflichtet, das BAG unverzüglich zu informieren (Mitteilungspflicht). Eine Mitteilung wird als „unverzüglich“ gewertet, wenn diese spätestens 14 Tage ab Kenntnis des mitteilungspflichtigen Sachverhalts dem BAG vorgelegt wird.
Eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung oder ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der bewilligten Zuwendung führen.
Hinweis: Für die Mitteilung von Änderungen stellt Ihnen das Bundesamt für Güterverkehr ein entsprechendes Formular „Änderungsmitteilung“ im eService-Portal zur Verfügung.
Nein, vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse ohne Abschluss werden nicht gefördert.
Sofern bewilligte Maßnahmen ohne Abschluss vorzeitig beendet werden, ist der/die Antragsteller:in verpflichtet, das BAG unverzüglich zu informieren (Mitteilungspflicht). Eine Mitteilung wird als „unverzüglich“ gewertet, wenn diese spätestens 14 Tage ab Kenntnis des mitteilungspflichtigen Sachverhalts dem BAG vorgelegt wird.
Eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung oder ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der bewilligten Zuwendung führen.
Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
Hinweis: Für die Mitteilung von Änderungen stellt Ihnen das Bundesamt für Güterverkehr ein entsprechendes Formular „Änderungsmitteilung“ im eService-Portal zur Verfügung.
Nein, nach Ziffer 8.1 Satz 2 der Richtlinie „Ausbildung" steht die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse unter der Bedingung, „dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird." Wenn die Ausbildung beim antragstellenden Unternehmen abgebrochen wurde und somit nicht mehr „vollständig" durchgeführt wird, darf kein Zuschuss mehr gezahlt werden.
Grundsätzlich kann aber das Unternehmen bei dem im Rahmen eines neuen Ausbildungsvertrages die Ausbildung fortgesetzt wird, für die verbleibenden Ausbildungsmonate einen neuen Förderantrag stellen (Vgl. FAQ 1.2 und 3.1).
Eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer:in wird grundsätzlich gefördert.
Da die Pauschalbeträge zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich jedoch alle im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten (mit Ausnahme von Kosten für obligatorische Maßnahmen, wie z.B. Erwerb des Führerscheins) beinhalten, ist von dem/der Antragsteller:in anzugeben, ob er/sie für sein/ihr Ausbildungsverhältnis weitere staatliche Beihilfen oder Zuschüsse (z.B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften) in Anspruch nimmt. Hierfür ist die Anlage 3 zum Antrag auf Förderung der Ausbildung („Erklärung zur Kumulierung von Zuwendungen für betriebliche Ausbildungsverhältnisse“) zu verwenden.
Grundsätzlich können nur erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage eines abschließenden Verwendungsnachweises ist im Einzelfall möglich.
Wenn eine/ein Auszubildende/r die Abschlussprüfung nicht besteht (oder hierzu nicht zugelassen wird), hat der/die Zuwendungsempfänger:in dies gem. seiner/ihrer Mitteilungspflicht unverzüglich ab Kenntnis mitzuteilen. Das BAG prüft dann, ob eine Verlängerung der Vorlagefrist für den abschließenden Verwendungsnachweis möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der erneuten Prüfung bzw. die Verlängerung des Ausbildungsvertrages von dem/von der Zuwendungsempfänger:in nachgewiesen wird.
Hinweis: Für die Mitteilung von Änderungen stellt Ihnen das BAG ein entsprechendes Formular „Änderungsmitteilung“ im eService-Portal zur Verfügung.
Die Auszahlung der Zuwendungen für Ausbildungsmaßnahmen erfolgt nach
- Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und
- Vorlage des jeweiligen (Teil-)Verwendungsnachweises (inkl. Kontrollformular)
unter der Bedingung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.
Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Den Teilverwendungsnachweisen sind elektronische Kopien
- der Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses und
- eine aktuelle Gehaltsabrechnung (Folgemonat des Abrechnungszeitraums)
beizufügen.
Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausbildungsende vorzulegen. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG). Dem abschließenden Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Ausbildung eine elektronische Kopie des Prüfungsnachweises (Prüfungszeugnis/ Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung) und die letzte Gehaltsabrechnung beizufügen.
Die Auszahlung erfolgt nachschüssig in bis zu vier Teilbeträgen für die bereits absolvierten Ausbildungsmonate.
Die Vorlage der (Teil-)Verwendungsnachweise an das Bundesamt erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals. Die im Rahmen der elektronischen Einreichung der (Teil-)Verwendungsnachweise erstellten Kontrollformulare sind unterschrieben und mit Firmenstempel versehen ebenfalls auf elektronischem Wege an das BAG zu übermitteln. Maßgeblich für die Einhaltung der Eingangsfrist ist der Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises, wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises beim BAG eingeht. Andernfalls wird als maßgebliches Eingangsdatum das des Kontrollformulars gewertet.
Jede zuwendungsrelevante Änderung von Inhalten des Zuwendungsbescheides ist gegenüber dem Bundesamt mitteilungspflichtig.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) vom 13. Juni 2019 (PDF, 90 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Stand 13.06.2019 (PDF, 89 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Das BAG ist im Rahmen der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung verpflichtet, bei einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen eine Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel durchzuführen.
Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 AnBest-P; 8.1 ANBest-P-Kosten) ist das BAG als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Kommt der/die Zuwendungsempfänger/in bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann der/die Zuwendungsempfänger/in im Einzelfall bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.