Navigation und Service

Informationen zum Verfahren


Zuwendungsberechtigung

Zuwendungsberechtigung

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen

und

  • Eigentümer:in oder Halter:in von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeug sind, das für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigung

  • bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung (Lizenz/Erlaubnisurkunde)

oder

  • bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG

nachweisbar sein.

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung vorliegt.

Erreichbarkeit des Teams Ausbildung

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Weitere Antworten und Informationen erhalten Sie unter:

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-Adresseinfo.foerderprogramme@balm.bund.de

Fahrzeugnachweis

Fahrzeugnachweis

Mit dem Antrag auf Förderung von Ausbildungsmaßnahmen haben Antragsteller:innen mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes mautpflichtiges schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen nachzuweisen.

Als Halternachweis wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) als elektronische Kopie anerkannt.

Muster: Zulassungsbescheinigung Teil I"

Aus dem vorgelegten Nachweis muss Folgendes ersichtlich sein:

  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
  • das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs
  • die Art des Fahrzeugs
  • der Tag der Zulassung
  • der/die Fahrzeughalter:in

Sind Fahrzeughalter:in und Antragsteller:in nicht identisch, ist dem Antrag - zusätzlich zum Halternachweis - der Nachweis des Eigentums des antragstellenden Unternehmens an dem Fahrzeug beizufügen.

Dies ist beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), einer aktuellen Aufstellung zum Anlagevermögen, Kaufvertragsurkunde oder vergleichbare geeignete Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse möglich.

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms "Ausbildung" betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/zur Berufskraftfahrer:in. Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Zuwendungen können beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ausschließlich auf elektronischem Wege beantragt werden.
Die im Rahmen der Richtlinie "Ausbildung" zu verwendende Portalseite (eService-Portal) für die elektronische Antragstellung ist über die Internetseite eService-Portal zu erreichen.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Datum ihres Eingangs beim BAG im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.
Dem Antrag ist eine von dem/der Antragsteller:in und dem/der potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster der Bewilligungsbehörde beizufügen.

Im Antrag hat der/die Antragsteller:in eine Erklärung abzugeben, welche weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für das/die beantragte/n betriebliche/n Ausbildungsverhältnis/se

  • bereits ausgezahlt wurden oder
  • beantragt wurden oder
  • noch beantragt werden.

Eine nach dieser Richtlinie geförderte Ausbildung darf gemäß Artikel 8 AGVO nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, die ebenfalls auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder auf der Grundlage der De-minimis-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden, es sei denn
- aufgrund dieser Kumulierung wird die höchste Beihilfenintensität oder der geltende Beihilfehöchstbetrag dieser Verordnungen nicht überschritten oder
- die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.

Um die Einhaltung sicherzustellen, werden weitere staatliche Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften), soweit sie sich auf förderfähige Kosten beziehen, von den Pauschalbeträgen abgezogen.
Darüber hinaus ist im Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU abzugeben.

Merkblatt Definition KMU (PDF, 184 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Achtung:

Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Abschluss eines Ausbildungsvertrags zum/zur Berufskraftfahrer:in und dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in Form der

  • Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags
    sowie
  • der Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung in das vorgenannte Verzeichnis

nachweisen.

Hinweis:
Die Auszahlung einer Zuwendung erfolgt erst mit der form- und fristgerechten Einreichung der jeweiligen (Teil-)Verwendungsnachweise (Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung).

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Dreijährige Ausbildung:
Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer:in werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen bei einer dreijährigen Berufsausbildung 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.

Verkürzte Ausbildung:
Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert.

Die Förderhöhe beträgt

  • bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
  • bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
  • bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.

Inwieweit Ihr Unternehmen den KMU-Status beanspruchen kann, wird im KMU-Merkblatt dargestellt.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von Zuwendungen ist das Vorliegen eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheides.

  • Übermitteln Sie bitte so zeitig wie möglich – jedoch bis spätestens 28. Februar 2022 – einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen 1. Teilverwendungsnachweis über das eService-Portal an das BAG.
  • Abrechnungszeitraum für den 1. Teilverwendungsnachweis ist der Zeitraum vom Beginn des Ausbildungsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2021.
  • Die weiteren Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG ).

Die Formulare zur elektronischen Übermittlung des (Teil-)Verwendungsnachweises erhalten Sie im eService-Portal auf eService-Portal.

Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises und des Kontrollformulars beim BAG.
Auch das Kontrollformular ist über das eService-Portal eService-Portal zu übermitteln.

Sofern Sie das Kontrollformular gleichzeitig mit dem (Teil-)Verwendungsnachweis hochladen, tragen Sie dazu bei, dass Ihr (Teil-)Verwendungsnachweis beschleunigt bearbeitet werden kann. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des (Teil-)Verwendungsnachweises ist das Kontrollformular über das eService-Portal zu senden.

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das BAG entsprechend dem Prüfergebnis, höchstens jedoch bis zu der im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuwendungssumme.

Sofern ein bewilligtes Ausbildungsverhältnis nicht mehr bestehen sollte, ist dies dem BAG unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, mitzuteilen.

Hierfür steht Ihnen ein Formular „Änderungsmitteilung" zur Verfügung.

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

Zuwendungen können beim Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich auf elektronischem Wege beantragt werden. Die im Rahmen der Richtlinie "Ausbildung" zu verwendende Portalseite (eService-Portal) für die elektronische Antragstellung ist über die Internetseite eService-Portal zu erreichen.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Datum ihres Eingangs beim Bundesamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.

Dem Antrag ist eine von der/m Antragsteller/in und dem/der potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster der Bewilligungsbehörde beizufügen.

Im Antrag hat der/die Antragsteller/in eine Erklärung abzugeben, welche weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für das/die beantragte/n betriebliche/n Ausbildungsverhältnis/se

  • bereits ausgezahlt wurden oder
  • beantragt wurden oder
  • noch beantragt werden.

Eine nach dieser Richtlinie geförderte Ausbildung darf gemäß Artikel 8 AGVO nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, die ebenfalls auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder auf der Grundlage der De-minimis-Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die höchste Beihilfenintensität oder der geltende Beihilfehöchstbetrag dieser Verordnungen nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.

Um die Einhaltung sicherzustellen, werden weitere staatliche Beihilfen und Zuschüsse (z.B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften), soweit sie sich auf förderfähige Kosten beziehen, von den Pauschalbeträgen abgezogen.

Darüber hinaus ist im Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU abzugeben.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung einer Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und form- und fristgerechter Vorlage der jeweiligen (Teil-)Verwendungsnachweise nachschüssig in bis zu vier Teilbeträgen für die bereits absolvierten Ausbildungsmonate. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.

Die (Teil-)Verwendungsnachweise sind über das elektronische Antragsportal (eService-Portal) der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Das unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Kontrollformular ist möglichst gleichzeitig mit dem (Teil-)Verwendungsnachweis über das eService-Portal an das Bundesamt zu übermitteln. Geht das ordnungsgemäße Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach dem (Teil-)Verwendungsnachweis beim Bundesamt ein, so gilt das Eingangsdatum des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises.

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Zuwendungsrelevante Änderungen von Inhalten des Antrages und des Zuwendungsbescheides sind mitteilungspflichtig (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung-ANBest-P-Kosten).

Das Versäumnis der Mitteilungspflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.

Das erforderliche Formular „Änderungsmitteilung“ steht unter eService-Portal zum Download zur Verfügung.

Für Bescheide nach der Richtlinie "Ausbildung" sind insbesondere folgende Änderungen mitteilungspflichtig:

die formalen Änderungen wie z. B. Firmenanschrift, Firmenname, Rechtsform oder Kontodaten bitte zeitnah mitteilen
der vorzeitige Wegfall (Abbruch) von Ausbildungsverhältnissen bitte unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen mitteilen
ein Wechsel der Rechtsperson des Zuwendungsempfängers z.B. durch Fusion, Abspaltung oder Übernahme bitte zeitnah mitteilen
die Auflösung des Antrag stellenden Unternehmens bitte möglichst vor Vollzug der Änderung melden

Für Bescheide nach der Richtlinie "Ausbildung" sind insbesondere folgende Änderungen mitteilungspflichtig:
die formalen Änderungen wie z. B. Firmenanschrift, Firmenname, Rechtsform oder Kontodatenbitte zeitnah mitteilen
der vorzeitige Wegfall (Abbruch) von Ausbildungsverhältnissenbitte unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen mitteilen
ein Wechsel der Rechtsperson des Zuwendungsempfängers z.B. durch Fusion, Abspaltung oder Übernahmebitte zeitnah mitteilen
die Auflösung des Antrag stellenden Unternehmensbitte möglichst vor Vollzug der Änderung melden

Hinweise:

  • Bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist bspw. nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder einer Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrages bzw. des Zuwendungsbescheides auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur solche anerkannt, die eine Fortführung des Unternehmens beinhalten. Dazu gehören z.B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen oder Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
    Liegen alle notwendigen Voraussetzungen auch bei dem/der Rechtsnachfolger:in vor, wird mittels Änderungsbescheid festgestellt, dass dieser/diese als Rechtsnachfolger:in des/der bisherigen Zuwendungsempfänger:in in dessen/deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist. Die Rechtsnachfolge muss in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes erklärt werden.
  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass der/die Zuwendungsempfänger:in auch bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma dafür Sorge zu tragen hat, dass zum Zeitpunkt einer Antragstellung beim BAG Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr auf die neue Firma ausgestellt sein müssen bzw. die Anmeldung zum Werkverkehrsregister nach § 15a GüKG erfolgt ist.

Cookies verbessern die Benutzerfreundlichkeit unserer Website. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Wir setzen ausschließlich technisch notwendige Cookies, insbesondere keinerlei Tracking-Cookies. Detaillierte Informationen über die von uns verwendeten Cookies und zum Datenschutz erhalten Sie über folgenden Link: Datenschutz