Wie hoch ist die Förderung?
Dreijährige Ausbildung:
Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer:in werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen bei einer dreijährigen Berufsausbildung 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.
Verkürzte Ausbildung:
Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert.
Die Förderhöhe beträgt
- bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
- bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
- bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.
Inwieweit Ihr Unternehmen den KMU-Status beanspruchen kann, wird im KMU-Merkblatt dargestellt.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von Zuwendungen ist das Vorliegen eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheides.
- Übermitteln Sie bitte so zeitig wie möglich – jedoch bis spätestens 28. Februar 2022 – einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen 1. Teilverwendungsnachweis über das eService-Portal an das BAG.
- Abrechnungszeitraum für den 1. Teilverwendungsnachweis ist der Zeitraum vom Beginn des Ausbildungsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2021.
- Die weiteren Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen. Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG ).
Die Formulare zur elektronischen Übermittlung des (Teil-)Verwendungsnachweises erhalten Sie im eService-Portal auf eService-Portal.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises und des Kontrollformulars beim BAG.
Auch das Kontrollformular ist über das eService-Portal eService-Portal zu übermitteln.
Sofern Sie das Kontrollformular gleichzeitig mit dem (Teil-)Verwendungsnachweis hochladen, tragen Sie dazu bei, dass Ihr (Teil-)Verwendungsnachweis beschleunigt bearbeitet werden kann. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des (Teil-)Verwendungsnachweises ist das Kontrollformular über das eService-Portal zu senden.
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das BAG entsprechend dem Prüfergebnis, höchstens jedoch bis zu der im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuwendungssumme.
Sofern ein bewilligtes Ausbildungsverhältnis nicht mehr bestehen sollte, ist dies dem BAG unverzüglich, d.h. innerhalb von 14 Tagen, mitzuteilen.
Hierfür steht Ihnen ein Formular „Änderungsmitteilung" zur Verfügung.