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Informationen zum Verfahren


Wer ist antragsberechtigt?

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Antragsberechtigt sind Unternehmen

  • mit Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • als Halter/Halterin oder Eigentümer/Eigentümerin von mindestens einem mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeug mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Erstantragstellung


Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Ausbildung“ gelten bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2024 Kraftfahrzeuge mit Bestimmung für den Güterkraftverkehr und technisch zulässiger Gesamtmasse von mindestens 7.500 kg.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Ausbildung“ gelten bei Antragstellung ab dem 01. Juli 2024 Kraftfahrzeuge mit Bestimmung für den Güterkraftverkehr und technisch zulässiger Gesamtmasse von mindestens 3.501 kg.

Als Voraussetzung für Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen:

  • bei gewerblichem Güterkraftverkehr eine der vorgeschriebenen Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/§ 5 GüKGEU-Lizenz)
  • bei Werkverkehr eine Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG

Hinweise zu Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Zuwendungsberechtigung vorliegt.

Erreichbarkeit des Teams Ausbildung

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Weitere Antworten und Informationen erhalten Sie unter:

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-Adresseinfo.foerderprogramme@balm.bund.de

Was wird gefördert?

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Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms "Ausbildung" betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin, mit denen nicht vor Bewilligung des Antrags begonnen worden ist.

Wie wird gefördert?

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Bitte übermitteln Sie Ihren vollständigen Antrag form- und fristgerecht über das eService-Portal.
Sie können während der Antragsfrist vom 24. April 2024 bis zum 02. September 2024 (vgl. Nummer 6.1.3.2 der Richtlinie „Ausbildung“) einen Erstantrag (Erstantrag A) und bis zu zwei Folgeanträge (Folgeantrag B) stellen. Dabei werden nur Anträge gezählt, die zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben.

Wie hoch ist die Förderung?

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Die Förderung nach dem Förderprogramm "Ausbildung" erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

Dreijährige Ausbildung:
Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen bei einer dreijährigen Berufsausbildung

  • 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr,
  • 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und
  • 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr.

Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.

Verkürzte Ausbildung:

Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert.

Die Förderhöhe beträgt

  • bei Kleinst- und kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
  • bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
  • bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Kosten.

Eine Einzelförderung ist auf maximal 3 Mio. Euro pro Unternehmen und Ausbildungsvorhaben begrenzt.

Für die Ermittlung der zu beantragenden Zuwendung stellt das Bundesamt eine Berechnungshilfe Ausbildung zur Verfügung.

Für die Beurteilung der Unternehmensgröße stellt das Bundesamt ein Merkblatt KMU Ausbildung zur Verfügung.

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

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Beantragen Sie bitte die Fördermittel beim Bundesamt ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal.

Dort finden Sie die Antragsformulare mit Anlagen und Ausfüllanleitung.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.

Ein vollständiger Antrag beinhaltet

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  • das unterschriebene Kontrollformular

Das Kontrollformular ist gleichzeitig mit dem Antrag hochzuladen.

Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?

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Eine Maßnahme gilt als durchgeführt

  • nach Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Für eine Förderung müssen die Maßnahmen nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt sein.

Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht? (Anlage zum Zuwendungsbescheid)

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Sie beschleunigen mit einem Rechtsbehelfsverzicht die Bearbeitung und Auszahlung Ihres Verwendungsnachweises.

So erklären Sie, den Inhalt des Zuwendungsbescheides oder Teile des Inhalts nicht anzufechten. Damit ist der entsprechende Zuwendungsbescheid sofort nach Zugang des Rechtsbehelfsverzichts beim Bundesamt bestandskräftig.

Welche Änderungen muss ich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mitteilen?

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Sie müssen Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant sind für die Zuwendung (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)).

Ein Versäumnis der Meldepflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.

Teilen Sie bitte im Förderprogramm „Ausbildung“ besonders diese Änderungen unverzüglich mit dem Formular Änderungsmitteilung Ausbildung über das eService-Portal mit:

Änderungen beim Antrag

  • Antragsrücknahme (ganz oder teilweise möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Verzicht auf bewilligte Zuwendung/Auszahlung (möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Änderungen bei den Maßnahmen (z.B. Beantragung verlängerter Bewilligungszeitraum)

Änderungen bei der zuwendungsempfangenden Person

  • Änderungen der Unternehmensdaten/-rechtsform
  • Wechsel der Rechtsperson der zuwendungsempfangenden Person
  • Unternehmensauflösung
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das erforderliche Formular steht im eService-Portal zur Verfügung.

Das Bundesamt erlässt grundsätzlich bei zuwendungsrelevanten Änderungen innerhalb der bewilligten Fördersumme einen Änderungsbescheid. Bedingung: Die Voraussetzungen für eine Förderung müssen vorliegen. Mit den Maßnahmen kann dennoch vor dem Änderungsbescheid begonnen werden, jedoch nicht vor Antragseingang.

  • Teilen Sie Änderungen maßgeblicher Umstände unverzüglich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mit.
  • Nur bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist zum Beispiel nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder bei der geänderten Rechtsform eines Rechtsträgers/einer Rechtsträgerin unter Wahrung seiner/ihrer Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrags oder des Zuwendungsbescheids auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur die mit einer Fortführung des Unternehmens anerkannt.
    Dazu gehören z.B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
    Bei allen notwendigen Voraussetzungen auch bei der rechtsnachfolgenden Person stellt ein Änderungsbescheid fest, dass die rechtsnachfolgende Person der bisherigen zuwendungsempfangenden Person in deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist.
    Die Rechtsnachfolge ist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes zu erklären.
  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.

Die zuwendungsempfangende Person muss bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma auch dafür sorgen, dass Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr oder die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind. Dies gilt speziell für eine Antragstellung nach der Änderung.

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

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Voraussetzung für die Auszahlung von Fördergeldern ist ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid (vgl. „Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht?“).

Förderfähige Maßnahmen sind innerhalb des Bewilligungszeitraums zweckentsprechend durchzuführen (vgl. "Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?").

Zur Auszahlung der Zuwendung ist dem Bundesamt fristgerecht zu übermitteln

  • das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Auszahlung“ (Verwendungsnachweis) in Form von Teilverwendungsnachweisen und einem abschließenden Verwendungsnachweis
  • mit dem ersten Teilverwendungsnachweis der Fahrzeugnachweis (Zulassungsbescheinigung/en Teil I, ggf. Eigentumsnachweis)
  • mit dem ersten Teilverwendungsnachweis elektronische Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags
  • mit dem ersten Teilverwendungsnachweis elektronische Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • ab dem zweiten Teilverwendungsnachweis Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses
  • ab dem zweiten Teilverwendungsnachweis eine aktuelle Gehaltsabrechnung
  • mit dem abschließenden Verwendungsnachweis elektronische Kopie des Prüfungsnachweises
  • das unterschriebene Kontrollformular (zeitgleich mit dem Verwendungsnachweis)

in elektronischer Form über das eService-Portal.

Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausbildungsende vorzulegen.

Welche Fahrzeugnachweise werden anerkannt?

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Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

  • Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein).

Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I AW

Aus einem vom Bundesamt anerkannten Fahrzeugnachweis muss ersichtlich sein:

  • amtliches Kennzeichen
  • technisch zulässige Gesamtmasse
  • Fahrzeugart (ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt)
  • Zulassung zum Zeitpunkt der Erstantragstellung
  • Fahrzeughalter/Fahrzeughalterin

Ein Halternachweis kann nicht erbracht werden?
In diesem Fall sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt und
  • ein Nachweis über das Eigentum an dem schweren Nutzfahrzeug (Zeitpunkt der Erstantragstellung)

Sie können den Nachweis über das Eigentum zum Beispiel erbringen durch

  • Auszüge aus dem Anlagevermögen
  • Kaufvertragsurkunden
  • eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse
  • elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Als Nachweis gelten nicht

  • Mautaufstellungen
  • Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber
  • Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer
  • Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer

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