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Eine Maßnahme gilt als durchgeführt

  • nach Abschluss der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung, d.h. mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Für eine Förderung müssen die Maßnahmen nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt sein.