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Hinweise zu Änderungsmitteilungen „De-minimis“ Förderperiode 2018

Zuwendungsrelevante Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheides sind mitteilungspflichtig (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung-ANBest-P).

Das Versäumnis der Meldepflicht kann im Einzelfall zum Verlust der Zuwendung führen.

Für die Förderrichtlinie De-minimis sind insbesondere folgende Änderungen unverzüglich mit dem entsprechenden Formular „Änderungsmitteilung“ über das eService-Portal mitzuteilen:

a. Änderungen betreffend Zuwendungsempfänger
- Formular „Änderungsmitteilung DM 2018 - betreffend Zuwendungsempfänger“

  • Änderungen der Unternehmensdaten/ -rechtsform,
  • Wechsel der Rechtsperson des Zuwendungsempfängers
  • Unternehmensauflösung
  • oder sonstige Änderungen (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens)

b. Änderungen betreffend Antrag und / oder Fördermaßnahmen
- Formular „Änderungsmitteilung DM 2018 - bezogen auf Fördermaßnahmen“

  • Antragsrücknahme (ganz oder teilweise – möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides)
  • Verzicht auf bewilligte Zuwendung/ Auszahlung (möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides)
  • Änderungen in Bezug auf durchzuführende Maßnahmen (z.B. Beantragung Verlängerung Bewilligungszeitraum)

Die erforderlichen Formulare stehen auf dem eService-Portal unter
https://antrag-gbbmvi.bund.de/

zum Download zur Verfügung.

Das Bundesamt erlässt grundsätzlich bei zuwendungsrelevanten Änderungen im Rahmen der bewilligten Fördersumme einen Änderungsbescheid, sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen. Die Maßnahmen können dennoch vor Erlass des Änderungsbescheides begonnen werden, jedoch nicht vor Antragseingang und nicht vor dem 08. Januar 2018.

Hinweise:

  • Teilen Sie die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen unverzüglich dem Bundesamt für Güterverkehr mit.
  • Lediglich bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist bspw. nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder einer Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrages bzw. des Zuwendungsbescheides auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur solche anerkannt, die eine Fortführung des Unternehmens beinhalten.
    Dazu gehören z. B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen oder Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
    Liegen alle notwendigen Voraussetzungen auch beim Rechtsnachfolger vor, wird mittels Änderungsbescheid festgestellt, dass er als Rechtsnachfolger des bisherigen Zuwendungsempfängers in dessen Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist.
    Die Rechtsnachfolge muss in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes erklärt werden.
  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
  • Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsempfänger auch bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma dafür Sorge zu tragen hat, dass zum Zeitpunkt einer nach der Änderung liegenden Antragstellung beim Bundesamt Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr bzw. die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind.

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