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Informationen zum Verfahren


Wer ist antragsberechtigt?

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen mit den Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).

Gelten Unternehmen

  • nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“
  • in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“

muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.

Bitte sehen Sie hierzu auch den „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ unter Punkt 1.5 bei „Fragen und Antworten“.

Die Voraussetzungen für eine Zuwendung müssen nicht unbedingt beim antragstellenden Unternehmen vorliegen. Sie müssen aber am Durchführungsort oder den Durchführungsorten gegeben sein.

Hinweis zum Durchführungsort

Das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als Antragsteller, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).

Durchführungsort kann sein:

  • ausschließlich das beherrschende Unternehmen
  • ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes
  • das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „De-minimis“ (Güterkraftverkehr und Halter oder Eigentümer von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/an den Durchführungsorten vorliegen.

Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der „De-minimis“-Förderrichtlinie aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „De-minimis“), sind vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten zu erfüllen.

Unternehmen mit einer Beziehung zu einer natürlichen Person nach Nummer 3.3.2 der Richtlinie „De-minimis“ gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „De-minimis“.

Erreichbarkeit des Teams De-minimis

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-Adresseinfo.foerderprogramme@balm.bund.de

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Wer ist zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen

  • mit Durchführung von Güterkraftverkehr zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • als Eigentümer oder Halter von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zum 1. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland

Sie können die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen, wenn sich die Fahrzeugnachweise zu Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage beziehen (zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem Tag Ihrer Antragstellung). Das Bundesamt für Güterverkehr wird diese wohlwollend prüfen.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge mit Bestimmung für den Güterkraftverkehr und zulässigem Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen.

Als Voraussetzung für Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen:

  • bei gewerblichem Güterkraftverkehr eine der vorgeschriebene Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/

    § 5 GüKGEU-Lizenz)

  • bei Werkverkehr eine Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG

Bei Trennung der Wirtschaftszweige sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt mit Tätigkeit

  • in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
  • in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. [Vgl. Artikel 1 Absatz 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013]

Der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes darf keine Zuwendungen erhalten.

Sie erhalten weitere Informationen hier:

Schaubilder zum Unternehmensverbund

Branchenverzeichnis

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Im Förderprogramms "De-minimis" können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu diesen Kategorien erhalten:

  • fahrzeugbezogene Maßnahme
    (z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland)
  • personenbezogene Maßnahme
    (z.B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung/Berufskleidung des Fahr- und Ladepersonals)
  • Maßnahme zur Effizienzsteigerung
    (z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen)

Dies entspricht der Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie „De-minimis“

(Maßnahmenkatalog Positivliste)

Maßnahmen ohne verbindliche Vorschriften durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften sind nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Bitte übermitteln Sie Ihren vollständigen Antrag form- und fristgerecht über das eService-Portal.

Sie können während der Antragsfrist vom 7. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 bis zu fünf Anträge stellen (ein Erstantrag und vier Folgeanträge).

Ihr unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag wird ermittelt

  • über die Angaben im Erstantrag Teil A1 (keine Verbundunternehmen) oder Teil A 2 (Verbundunternehmen)
  • über die beigefügten Nachweise zu den mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen

Sie können dabei im Antrag zwischen diesen Möglichkeiten wählen:

  • Zuwendung in voller Höhe Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags
  • Zuwendung in geringerer Höhe (mit Vorbehalt für Folgeanträge bis hin zur Ausschöpfung Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags)

Sollte die im Erstantrag beantragte und mit Zuwendungsbescheid bewilligte Zuwendung nicht vollständig aufgebraucht worden sein (Verzicht, Zeitablauf), können Sie mit bis zu vier Folgeanträgen Teil B eine weitere Zuwendung bis zum Erreichen Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrag beantragen.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung nach dem Förderprogramm "De-minimis" erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bitte beachten Sie die Besonderheiten der Förderung bei Reifen

  • lärm-/geräuscharm
  • rollwiderstandsoptimiert
  • runderneuert

Dies erfolgt nach der Maßnahmenkategorie 1.9 der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ (siehe auch Tabelle zur Reifenkalkulation).

Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag je Antragsteller:in ergibt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug

  • von bis zu 2.000 Euro
  • multipliziert mit der Anzahl der zum 01. Dezember 2020 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter verkehrsrechtlich zugelassenen schwerer Nutzfahrzeuge

Der absolute Förderhöchstbetrag beträgt 33.000 Euro

Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden nur Fahrzeuge berücksichtigt mit Zulassung auf den Antragsteller/auf die Antragstellerin.

Nutzungsvereinbarungen (wie z.B. Miete oder Leasing) ohne Zulassung zählen dabei nicht.

Siehe Fahrzeugnachweis

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?

Beantragen Sie bitte die Fördermittel beim Bundesamt ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal.

Zum eService-Portal gelangen Sie hier: Elektronische Antragstellung

Sie finden die Antragsformulare mit Anlagen und Ausfüllanleitung im eService-Portal.

Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt.

Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.

Ein vollständiger Antrag beinhaltet

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  • die erforderlichen Anlagen:
    - die Fahrzeugnachweise (Zulassungsbescheinigung/en Teil I oder eine Fahrzeugaufstellung, bestätigt durch die Straßenverkehrsbehörde, ggf. Eigentumsnachweise)
    - das unterschriebene Kontrollformular

    (ggf. Anlage 2 zum Erstantrag Teil A 2)

Das Hochladen des Kontrollformulars gleichzeitig mit dem Antrag beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrags.

Darüber hinaus können Sie das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags unter Wahrung des Eingangsdatums des Antrags übermitteln.

Hinweis zur Antragstellung von beherrschenden Unternehmen mit Sitz im Ausland

Hinweis zur Antragstellung von beherrschenden Unternehmen mit Sitz im Ausland

Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“ als „ein einziges Unternehmen“ muss das beherrschende Unternehmen den Förderantrag stellen.

Dies geschieht gemäß Nummer 8.1.2 Satz 2 der Förderrichtlinie De-minimis.

Bei Sitz des beherrschenden Unternehmens außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist auch in diesem Fall der Antrag von dem beherrschenden Unternehmen zu stellen.

Für die Gewährung einer Zuwendung ist es in diesen Fällen erforderlich, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges und zuwendungsberechtigtes Unternehmen des Verbundes, für die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens benannt und bevollmächtigt wird.

Zwingend sind hierzu Eintragungen im Antrag A 2 unter der Ziffer 2 sowie der Ziffer 4.1.1 ff oder in der Anlage 2.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags:

Antragsteller:in unter Ziffer 1.1 ist das beherrschende Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Die weiteren Angaben unter Ziffer

  • 1.3 zur Ansprechpartnerin oder zum Ansprechpartner sowie
  • 1.5 zur Bankverbindung

müssen sich auf die Unternehmen des Verbundes nach Ziffer 2 beziehen.

Alle weiteren Angaben und Anlagen sind aus Sicht des beherrschenden Unternehmens als Antragsteller:in auszufüllen und zu erklären.

Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?

Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?

Eine Maßnahme gilt als durchgeführt

  • nach der Installation der beschafften Gegenstände am/im Fahrzeug
  • nach der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung
  • nach der vollständigen Begleichung der Rechnung

Für eine Förderung müssen die Kaufmaßnahmen nach Antragseingang und bis spätestens fünf Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids durchgeführt sein.

Maßnahmen mit längerfristigen Verträgen (z. B. Miete, Leasing, längerfristige Beratungsverträge) müssen spätestens fünf Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids geschlossen und mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ angezeigt werden. Vertragslaufzeit und Durchführung der Maßnahme dürfen auch über den Bewilligungszeitraum hinausgehen. Förderfähig sind jedoch nur die Nettoausgaben des Bewilligungszeitraums. Für diese Maßnahmen ist eine Anschlussförderung grundsätzlich möglich.

Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht? (Anlage zum Zuwendungsbescheid)

Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht? (Anlage zum Zuwendungsbescheid)

Sie beschleunigen mit einem Rechtsbehelfsverzicht Bearbeitung und Auszahlung Ihres Verwendungsnachweises.

So erklären Sie, den Inhalt des Zuwendungsbescheides oder Teile des Inhalts nicht anzufechten. Damit ist der entsprechende Zuwendungsbescheid sofort nach Zugang des Rechtsbehelfsverzichts beim Bundesamt bestandskräftig.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Zuwendung darf erst ausgezahlt werden

Bitte legen Sie den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel erst nach Durchführung der Maßnahme vor (Verwendungsnachweis).

Sie finden weitere Informationen zur Auszahlung hier.

Was bedeutet das Formblatt „längerfristige Verträge“?

Was bedeutet das Formblatt „längerfristige Verträge“?

Das Formblatt „längerfristige Verträge“ ist bei diesen Konstellationen auszufüllen und an das Bundesamt zu senden:

  • Mitteilung über die Höhe der Fördergelder, die ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheides bis zum 31.12.2021 benötigt werden
  • Mitteilung über im Bewilligungszeitraum neu abgeschlossene längerfristige Verträge, die nicht mit einem Verwendungsnachweis für die Förderperiode 2021 abgerechnet werden sollen

Bitte übermitteln Sie das Formblatt als Nachreichung dem Bundesamt ausschließlich über das eService-Portal. Dies muss spätestens fünf Monate nach dem Zuwendungsbescheid erfolgen.

Welche Änderungen muss ich dem Bundesamt für Güterverkehr mitteilen?

Welche Änderungen muss ich dem Bundesamt für Güterverkehr mitteilen?

Sie müssen Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant sind für die Zuwendung (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung-ANBest-P).

Ein Versäumnis der Meldepflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.

Senden Sie bitte für die Richtlinie „De-minimis“ besonders diese Änderungen unverzüglich mit dem Formular „Änderungsmitteilung“ über das eService-Portal:

Änderungen beim Antrag

  • Antragsrücknahme (ganz oder teilweise möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Verzicht auf bewilligte Zuwendung/Auszahlung (möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Änderungen bei den Maßnahmen (z.B. Beantragung verlängerter Bewilligungszeitraum)

Änderungen beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin

  • Änderungen der Unternehmensdaten/-rechtsform
  • Wechsel der Rechtsperson des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin
  • Unternehmensauflösung
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens


Das erforderliche Formular steht auf dem eService-Portal unter eService-Portal zur Verfügung.

Das Bundesamt erlässt grundsätzlich bei zuwendungsrelevanten Änderungen innerhalb der bewilligten Fördersumme einen Änderungsbescheid. Bedingung: Die Voraussetzungen zu einer Förderung müssen vorliegen. Mit den Maßnahmen kann dennoch vor dem Änderungsbescheid begonnen werden, jedoch nicht vor Antragseingang.

  • Teilen Sie Änderungen maßgeblicher Umstände unverzüglich dem Bundesamt für Güterverkehr mit.
  • Nur bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist zum Beispiel nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder bei der geänderten Rechtsform eines Rechtsträgers/einer Rechtsträgerin unter Wahrung seiner/ihrer Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrags oder des Zuwendungsbescheids auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur die mit einer Fortführung des Unternehmens anerkannt.
    Dazu gehören z.B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
    Bei allen notwendigen Voraussetzungen auch beim Rechtsnachfolger/bei der Rechtsnachfolgerin stellt ein Änderungsbescheid fest, dass er/sie als Rechtsnachfolger:in des bisherigen Zuwendungsempfängers/der bisherigen Zuwendungsempfängerin in dessen/deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist.
    Die Rechtsnachfolge ist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes zu erklären.
  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.

    Der/die Zuwendungsempfänger:in muss bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma auch dafür sorgen, dass Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr oder die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind. Dies gilt speziell für eine Antragstellung nach der Änderung.

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Antrag auf Auszahlungen (Verwendungsnachweis) für die Förderperiode 2021

Voraussetzung für die Auszahlung von Fördergeldern ist ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid (vgl. „Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht?“).

Förderfähige Maßnahmen sind innerhalb des Bewilligungszeitraums zweckentsprechend durchzuführen.

Zur Auszahlung der Zuwendung ist dem Bundesamt fristgerecht zu übermitteln

  • das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Auszahlung“ (Verwendungsnachweis)
  • das unterschriebene Kontrollformular in elektronischer Form über die Portalseite (eService-Portal)


Sie erreichen die Portalseite (eService-Portal) für die elektronische Antragstellung über eService-Portal.

Zur fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises beachten Sie bitte diese Hinweise:

  • Ausgaben basierend auf Kauf, einmaligen Beratungsleistungen, einmaligen Dienstleistungen, Mietkauf, Leasingkauf und darlehensfinanziertem Kauf müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abgerechnet werden.
  • Auch Ausgaben basierend auf längerfristigen Verträgen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen und weitere förderfähige längerfristige Verträge) müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abgerechnet werden. Dies ist erforderlich, wenn kein Zuwendungsbetrag mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ zur Durchführung dieser Maßnahmen ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheides angezeigt wurde.
  • Ausgaben basierend auf längerfristigen Verträgen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen und weitere förderfähige längerfristige Verträge) können bis zum 28.02.2022 abgerechnet werden. Bedingung: Sie müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ den Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen anzeigen.


Beispiel
Sie haben am 15. 1. 2021 mit einem Erstantrag eine Zuwendung von 10.000 € beantragt. Der Zuwendungsbescheid geht Ihnen am 5. 3. 2021 zu.

Sie haben innerhalb des Bewilligungszeitraums Maßnahmen durchgeführt basierend

  • auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf in Höhe von 9.000 € (Nettoausgaben)
  • Zudem haben Sie einen förderfähigen längerfristigen Vertrag abgeschlossen. Die förderfähigen Nettoausgaben sind 100 € monatlich ab dem 1. 2. 2021. Die Zahlung erfolgt im Voraus zum Monatsanfang.
  • Der Verwendungsnachweis für Maßnahmen basierend auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf ist spätestens zum 5. 8. 2021 einzureichen. Sie können mit diesem Nachweis neben den Maßnahmen basierend auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf in Höhe von 9.000 € ebenfalls die Nettoausgaben des Vertrags in Höhe von 700 € abrechnen (in diesem Beispiel für die Monate Februar bis August 2021).

Für eine Zuwendung zu den Vertragsausgaben für die Monate September bis November 2021 müssen Sie ebenfalls bis zum 5. 8. 2021 mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ den Betrag anzeigen, den Sie ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids bis zum 31. 12. 2021 benötigen. In diesem Beispiel wäre mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ ein Betrag in Höhe von 300 € anzuzeigen. Der Verwendungsnachweis für diese Maßnahmen ist bis spätestens zum 1. 3. 2022 einzureichen.

Das Bundesamt für Güterverkehr empfiehlt Ihnen, den Abruf der Mittel stets zeitnah nach Durchführung der Maßnahmen vorzunehmen.

Fahrzeugnachweis

Fahrzeugnachweis

Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen anerkannt:

  • Bei mehr als 10 nachzuweisenden schweren Nutzfahrzeugen wird empfohlen, die Fahrzeugaufstellung als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen. Diese wird durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt.
  • Alternativ ist für jedes nachzuweisende schwere Nutzfahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen.

„Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I"

Aus einem vom Bundesamt anerkannten Fahrzeugnachweis muss ersichtlich sein:

  • amtliches Kennzeichen
  • zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7,5 Tonnen)
  • Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)
  • Zulassung zum maßgeblichen Stichtag 01. Dezember 2020
  • Fahrzeughalter:in

Ein Halternachweis kann nicht erbracht werden?
In diesem Fall ist Nachweis erforderlich über

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde
  • Eigentum an dem schweren Nutzfahrzeugen (zum 1. Dezember 2020 verkehrsrechtlich zugelassen)

Sie können dies zum Beispiel dokumentieren

  • durch Nachweise aus dem Anlagevermögen
  • durch Kaufvertragsurkunden
  • durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse
  • durch Nachweis des Eigentums in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Als Nachweis gelten nicht

  • Mautaufstellungen
  • Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber
  • Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer
  • Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer

Förderfähigkeit von Reifen

Förderfähigkeit von Reifen

Förderfähig sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, soweit diese

  • hinsichtlich des Rollgeräusches nach Artikel 9 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 in Verbindung mit Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sind
  • hinsichtlich des Rollwiderstands nach Artikel 9 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 in Verbindung mit Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 mit den Energie-Effizienz-Klassen A, B oder C gekennzeichnet sind.

Dies basiert auf der Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 des Maßnahmenkatalogs.

Sie erfahren Förderfähigkeit und Höhe der Förderung aus diesen Übersichten:

Hilfestellung zur Beantragung von Reifen in der Förderperiode 2021

Reifenkalkulation (Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen nach Reifenkennzeichnungs-VO) - Maßnahme 1.9

Mit diesem Link können Sie eine Reifenkalkulationstabelle zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen aufrufen:

Tabelle zur Reifenkalkulation

Das Bundesamt unterstützt Sie mit dieser Tabelle. Die Informationen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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