Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen mit den Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Gelten Unternehmen
- nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“
- in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“
muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.
Bitte sehen Sie hierzu auch den „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ unter Punkt 1.5 bei „Fragen und Antworten“.
Die Voraussetzungen für eine Zuwendung müssen nicht unbedingt beim antragstellenden Unternehmen vorliegen. Sie müssen aber am Durchführungsort oder den Durchführungsorten gegeben sein.
Hinweis zum Durchführungsort
Das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als Antragsteller, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).
Durchführungsort kann sein:
- ausschließlich das beherrschende Unternehmen
- ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes
- das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „De-minimis“ (Güterkraftverkehr und Halter oder Eigentümer von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/an den Durchführungsorten vorliegen.
Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der „De-minimis“-Förderrichtlinie aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „De-minimis“), sind vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten zu erfüllen.
Unternehmen mit einer Beziehung zu einer natürlichen Person nach Nummer 3.3.2 der Richtlinie „De-minimis“ gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „De-minimis“.