Informationen zum Verfahren
Wer ist antragsberechtigt?
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen mit den Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. Punkt „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Hinweise zum Unternehmensverbund
Gelten Unternehmen nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“ in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als „ein einziges Unternehmen“, muss das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) den Antrag stellen.
Bitte sehen Sie hierzu auch den „Hinweis zum europarechtlichen Unternehmensbegriff“ unter Punkt 1.5 bei „Fragen und Antworten“.
Die Voraussetzungen für eine Zuwendung müssen nicht unbedingt beim antragstellenden Unternehmen vorliegen. Sie müssen aber am Durchführungsort oder den Durchführungsorten gegeben sein.
Das beherrschende Unternehmen („Mutterunternehmen“) erklärt als antragstellende Person, bei welchem oder welchen Unternehmen des Verbundes Maßnahmen durchgeführt werden sollen („Durchführungsort/e“).
Durchführungsort kann/können sein:
- ausschließlich das beherrschende Unternehmen
- ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes
- das beherrschende Unternehmen und ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 der Richtlinie „De-minimis“ (Güterkraftverkehr und Halter:in oder Eigentümer:in von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen) müssen nur am Durchführungsort/an den Durchführungsorten vorliegen.
Die weiteren Voraussetzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Richtlinie „De-minimis“ aufgeführt sind (vgl. Nummer 3.2 der Richtlinie „De-minimis“), sind vom beherrschenden Unternehmen (Mutterunternehmen) und allen Durchführungsorten zu erfüllen.
Unternehmen mit einer Beziehung zu einer natürlichen Person nach Nummer 3.3.2 der Richtlinie „De-minimis“ gelten nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Richtlinie „De-minimis“.
Erreichbarkeit des Teams De-minimis
Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.
Wer ist zuwendungsberechtigt?
Wer ist zuwendungsberechtigt?
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen
- mit Durchführung von Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zum Zeitpunkt der Antragstellung
- als Eigentümer:in oder Halter:in von mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zum 01. Dezember 2022
Sie können die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen, wenn sich die Fahrzeugnachweise zu Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage beziehen (zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem Tag Ihrer Antragstellung). Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird diese wohlwollend prüfen.
Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „De-minimis“ gelten Kraftfahrzeuge mit Bestimmung für den Güterkraftverkehr und zulässigem Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg.
Als Voraussetzung für Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen:
bei gewerblichem Güterkraftverkehr eine der vorgeschriebene Berechtigungen (§ 3 GüKG – nationale Erlaubnis/
§ 5 GüKG – EU-Lizenz)
- bei Werkverkehr eine Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG
Bei Trennung der Wirtschaftszweige sind zudem Unternehmen zuwendungsberechtigt mit Tätigkeit
- in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
- in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (vgl. Artikel 1 Absatz 1 lit. a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen)
Der nicht zuwendungsberechtigte Unternehmensteil/das nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen eines Unternehmensverbundes darf in diesem Fall keine Zuwendungen erhalten.
Sie erhalten weitere Informationen hier:
Was wird gefördert?
Was wird gefördert?
Im Förderprogramm "De-minimis" können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse für Maßnahmen in diesen Kategorien erhalten:
- fahrzeugbezogene Maßnahme
(z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland) - Maßnahme zur Effizienzsteigerung
(z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen)
Dies entspricht der Anlage zu Nr. 2 der Richtlinie „De-minimis“
(Maßnahmenkatalog Positivliste)
Maßnahmen sind nicht förderfähig, wenn sie durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind.
Wie wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Bitte übermitteln Sie Ihren vollständigen Antrag form- und fristgerecht über das eService-Portal.
Sie können während der Antragsfrist vom 09. Januar 2023 bis zum 02. Oktober 2023 bis zu fünf Anträge stellen (ein Erstantrag und vier Folgeanträge).
Ihr unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag wird ermittelt
- über die Angaben im Erstantrag Teil A1 (keine Verbundunternehmen) oder Teil A 2 (Verbundunternehmen)
- über die beigefügten Nachweise zu den mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen
Sie können dabei im Antrag zwischen diesen Möglichkeiten wählen:
- Zuwendung in voller Höhe Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags
- Zuwendung in geringerer Höhe (mit Vorbehalt für Folgeanträge bis hin zur Ausschöpfung Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags)
Sollte die im Erstantrag beantragte und mit Zuwendungsbescheid bewilligte Zuwendung nicht vollständig aufgebraucht worden sein (Verzicht, Zeitablauf), können Sie mit bis zu vier Folgeanträgen Teil B eine weitere Zuwendung bis zum Erreichen Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages beantragen.
Wie hoch ist die Förderung?
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung nach dem Förderprogramm "De-minimis" erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bitte beachten Sie die Besonderheiten der Förderung bei Reifen
- lärm-/geräuscharm
- rollwiderstandsoptimiert
- runderneuert
Dies erfolgt nach der Maßnahmenkategorie 1.9 der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ (siehe auch Tabelle zur Reifenkalkulation).
Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag je antragstellender Person ergibt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug von bis zu 2.000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 01. Dezember 2022 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer:in oder Halter:in verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.
Der absolute Förderhöchstbetrag beträgt 33.000 Euro.
Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden zur Nutzung überlassene Fahrzeuge (wie z.B. Miete oder Leasing) nur berücksichtigt, wenn diese auf die antragstellende Person zugelassen sind.
Siehe Fahrzeugnachweis
Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?
Was ist zu tun, um eine Zuwendung zu erhalten?
Beantragen Sie bitte die Fördermittel beim Bundesamt ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal.
Zum eService-Portal gelangen Sie hier: Elektronische Antragstellung.
Sie finden die Antragsformulare mit Anlagen und Ausfüllanleitung im eService-Portal.
Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt.
Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.
Ein vollständiger Antrag beinhaltet
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
die erforderlichen Anlagen:
- die Fahrzeugnachweise (Zulassungsbescheinigung/en Teil I oder eine Fahrzeugaufstellung, bestätigt durch die Straßenverkehrsbehörde, ggf. Eigentumsnachweise)
- das unterschriebene Kontrollformular(ggf. Anlage 2 zum Erstantrag Teil A 2)
Das Hochladen des Kontrollformulars gleichzeitig mit dem Antrag beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrags.
Darüber hinaus können Sie das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags unter Wahrung des Eingangsdatums des Antrags übermitteln.
Hinweis zur Antragstellung von beherrschenden Unternehmen mit Sitz im Ausland
Hinweis zur Antragstellung von beherrschenden Unternehmen mit Sitz im Ausland
Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 der Richtlinie „De-minimis“ als „ein einziges Unternehmen“ gelten, muss das beherrschende Unternehmen den Antrag stellen.
Bei Sitz des beherrschenden Unternehmens außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist auch in diesem Fall der Antrag von dem beherrschenden Unternehmen zu stellen.
Für die Gewährung einer Zuwendung ist es in diesen Fällen erforderlich, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges und zuwendungsberechtigtes Unternehmen des Verbundes für die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens benannt und bevollmächtigt wird.
Zwingend sind hierzu Eintragungen im Antrag Teil A 2 unter der Ziffer 2.
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags:
Antragstellende Person unter Ziffer 1.1 ist das beherrschende Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Die weiteren Angaben unter Ziffer
- 1.3 zur Ansprechperson sowie
- 1.5 zur Bankverbindung
müssen sich auf das bevollmächtigte Unternehmen des Verbundes nach Ziffer 2 des Antrags beziehen.
Alle weiteren Angaben und Anlagen sind aus Sicht des beherrschenden Unternehmens als antragstellendes Unternehmen auszufüllen und zu erklären.
Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?
Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?
Eine Maßnahme gilt als durchgeführt
- nach der Installation der beschafften Gegenstände am/im Fahrzeug bzw.
- nach der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung und
- nach der vollständigen Begleichung der Rechnung
Für eine Förderung müssen die Kaufmaßnahmen nach Antragseingang und bis spätestens fünf Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids durchgeführt sein.
Maßnahmen mit längerfristigen Verträgen (z.B. Miete, Leasing, längerfristige Beratungsverträge) müssen ebenfalls nach Antragseingang und bis spätestens fünf Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids durchgeführt sein. Neue Verträge müssen innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden. Durch Vorlage des Formblatts „längerfristige Verträge“ kann die Durchführung bis spätestens 31. Dezember 2023 ermöglicht und die Voraussetzung für eine Anschlussförderung in den Folgejahren geschaffen werden.
Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht? (Anlage zum Zuwendungsbescheid)
Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht? (Anlage zum Zuwendungsbescheid)
Sie beschleunigen mit einem Rechtsbehelfsverzicht Bearbeitung und Auszahlung Ihres Verwendungsnachweises.
So erklären Sie, den Inhalt des Zuwendungsbescheides oder Teile des Inhalts nicht anzufechten. Damit ist der entsprechende Zuwendungsbescheid sofort nach Zugang des Rechtsbehelfsverzichts beim Bundesamt bestandskräftig.
Welche Änderungen muss ich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mitteilen?
Welche Änderungen muss ich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mitteilen?
Sie müssen Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant sind für die Zuwendung (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung-ANBest-P).
Ein Versäumnis der Meldepflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.
Teilen Sie bitte im Förderprogramm „De-minimis“ besonders diese Änderungen unverzüglich mit dem Formular "Änderungsmitteilung" über das eService-Portal mit:
Änderungen beim Antrag
- Antragsrücknahme (ganz oder teilweise möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
- Verzicht auf bewilligte Zuwendung/Auszahlung (möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
- Änderungen bei den Maßnahmen (z.B. Beantragung verlängerter Bewilligungszeitraum)
Änderungen bei der zuwendungsempfangenden Person
- Änderungen der Unternehmensdaten/-rechtsform
- Wechsel der Rechtsperson der zuwendungsempfangenden Person
- Unternehmensauflösung
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Das erforderliche Formular steht Ihnen im eService-Portal zur Verfügung.
Das Bundesamt erlässt grundsätzlich bei zuwendungsrelevanten Änderungen innerhalb der bewilligten Fördersumme einen Änderungsbescheid. Bedingung: Die Voraussetzungen zu einer Förderung müssen vorliegen. Mit den Maßnahmen kann dennoch vor dem Änderungsbescheid begonnen werden, jedoch nicht vor Antragseingang.
- Teilen Sie Änderungen maßgeblicher Umstände unverzüglich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mit.
- Nur bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist zum Beispiel nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder bei der geänderten Rechtsform eines Rechtsträgers/einer Rechtsträgerin unter Wahrung seiner/ihrer Identität.
- Die Übertragung des Förderantrags oder des Zuwendungsbescheids auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur die mit einer Fortführung des Unternehmens anerkannt.
Dazu gehören z.B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
Bei allen notwendigen Voraussetzungen auch bei der rechtsnachfolgenden Person stellt ein Änderungsbescheid fest, dass die rechtsnachfolgende Person der bisherigen zuwendungsempfangenden Person in deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist.
Die Rechtsnachfolge ist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes zu erklären. - Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
Die zuwendungsempfangende Person muss bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma auch dafür sorgen, dass Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr oder die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind. Dies gilt speziell für eine Antragstellung nach der Änderung.
Was bedeutet das Formblatt „längerfristige Verträge“?
Was bedeutet das Formblatt „längerfristige Verträge“?
Das Formblatt "längerfristige Verträge" ist bei diesen Konstellationen auszufüllen und an das Bundesamt zu senden:
- Mitteilung über die Höhe der Fördergelder, die ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheides bis zum 31. Dezember 2023 benötigt werden
- Mitteilung über im Bewilligungszeitraum neu abgeschlossene längerfristige Verträge, die nicht mit einem Verwendungsnachweis für die Förderperiode 2023 abgerechnet werden sollen
Bitte übermitteln Sie das Formblatt als Nachreichung dem Bundesamt ausschließlich über das eService-Portal. Dies muss spätestens fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen.
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Voraussetzung für die Auszahlung von Fördergeldern ist ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid (vgl. „Was bedeutet der Rechtsbehelfsverzicht?“).
Förderfähige Maßnahmen sind innerhalb des Bewilligungszeitraums zweckentsprechend durchzuführen (vgl. "Wann muss die Maßnahme durchgeführt worden sein?").
Zur Auszahlung der Zuwendung ist dem Bundesamt fristgerecht zu übermitteln
- das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Auszahlung“ (Verwendungsnachweis)
- das unterschriebene Kontrollformular in elektronischer Form über die Portalseite (eService-Portal)
Sie erreichen die Portalseite (eService-Portal) für die elektronische Antragstellung über eService-Portal.
Zur fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises beachten Sie bitte diese Hinweise:
- Ausgaben basierend auf Kauf, einmaligen Beratungsleistungen, einmaligen Dienstleistungen, Mietkauf, Leasingkauf und darlehensfinanziertem Kauf müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abgerechnet werden.
- Auch Ausgaben basierend auf längerfristigen Verträgen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen und weitere förderfähige längerfristige Verträge) müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids abgerechnet werden. Dies ist erforderlich, wenn kein Zuwendungsbetrag mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ zur Durchführung dieser Maßnahmen ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheides angezeigt wurde.
- Ausgaben basierend auf längerfristigen Verträgen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Beratungsleistungen aus längerfristigen Verträgen und weitere förderfähige längerfristige Verträge) können bis zum 29. Februar 2024 abgerechnet werden. Bedingung: Sie müssen innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ den Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen anzeigen.
Beispiel
Sie haben am 15. Januar 2023 mit einem Erstantrag eine Zuwendung von 10.000 Euro beantragt. Der Zuwendungsbescheid geht Ihnen am 05. März 2023 zu (drei Kalendertage nach Erlass am 02. März 2023).
Sie haben innerhalb des Bewilligungszeitraums Maßnahmen basierend auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf in Höhe von 9.000 Euro (Nettoausgaben) durchgeführt.
Zudem haben Sie einen förderfähigen längerfristigen Vertrag abgeschlossen. Die förderfähigen Nettoausgaben betragen 100 Euro monatlich ab dem 01. Februar 2023. Die Zahlung erfolgt im Voraus zum Monatsanfang.
Der Verwendungsnachweis für Maßnahmen basierend auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf ist spätestens zum 05. August 2023 einzureichen. Sie können mit diesem Nachweis neben den Maßnahmen basierend auf Kauf/einmaligen Beratungsleistungen/einmaligen Dienstleistungen/Mietkauf/Leasingkauf/darlehens-/kreditfinanziertem Kauf in Höhe von 9.000 Euro ebenfalls die Nettoausgaben des Vertrags in Höhe von 700 Euro abrechnen (in diesem Beispiel für die Monate Februar bis August 2023).
Für eine Zuwendung zu den Vertragsausgaben für die Monate September bis Dezember 2023 müssen Sie ebenfalls bis zum 05. August 2023 mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ den Betrag anzeigen, den Sie ab dem 6. Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids bis zum 31. Dezember 2023 benötigen. In diesem Beispiel wäre mit dem Formblatt „längerfristige Verträge“ ein Betrag in Höhe von 320 Euro (80% der Ausgaben) anzuzeigen. Der Verwendungsnachweis für diese Maßnahmen ist bis spätestens zum 29. Februar 2024 einzureichen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität empfiehlt Ihnen, den Abruf der Mittel stets zeitnah nach Durchführung der Maßnahmen vorzunehmen.
Fahrzeugnachweis
Fahrzeugnachweis
Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen anerkannt:
- Bei mehr als 10 nachzuweisenden schweren Nutzfahrzeugen wird empfohlen, die Fahrzeugaufstellung als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen. Diese muss durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt sein.
- Alternativ ist für jedes nachzuweisende schwere Nutzfahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen.
„Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I"
Aus einem vom Bundesamt anerkannten Fahrzeugnachweis muss ersichtlich sein:
- amtliches Kennzeichen
- zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7.500 kg)
- Fahrzeugart (ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt)
- Zulassung zum maßgeblichen Stichtag 01. Dezember 2022
- Fahrzeughalter:in
Ein Halternachweis kann nicht erbracht werden?
In diesem Fall sind folgende Nachweise erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw.
- Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigt
- über das Eigentum an dem schweren Nutzfahrzeug (zum 01. Dezember 2022 verkehrsrechtlich zugelassen)
Sie können dies zum Beispiel dokumentieren
- durch Nachweise aus dem Anlagevermögen
- durch Kaufvertragsurkunden
- durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse
- durch Nachweis des Eigentums in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Als Nachweis gelten nicht
- Mautaufstellungen
- Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber
- Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer
- Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer
Förderfähigkeit von Reifen in der Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 des Maßnahmenkatalogs
Förderfähigkeit von Reifen in der Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 des Maßnahmenkatalogs
Förderfähig in der Maßnahmenkategorie Nr. 1.9 des Maßnahmenkatalogs sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, soweit diese
- hinsichtlich des externen Rollgeräusches nach Artikel 9 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 in Verbindung mit Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 mit der Klasse A gekennzeichnet sind
- hinsichtlich des Rollwiderstands nach Artikel 9 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 in Verbindung mit Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 mit den Energie-Effizienz-Klassen A, B oder C gekennzeichnet sind.
Sie erfahren mehr zu Förderfähigkeit und der Höhe der Förderung aus diesen Übersichten:
Hilfestellung zur Beantragung von Reifen
Mit diesem Link können Sie eine Tabelle zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen aufrufen:
Das Bundesamt unterstützt Sie mit dieser Tabelle. Die Informationen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Informationen zum Download
- Schaubilder zum Unternehmensverbund : PDF, 230KB, nicht barrierefrei
- Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I : PDF, 404KB, nicht barrierefrei
- Hilfestellung zur Beantragung von Reifen : PDF, 177KB, nicht barrierefrei
- Kalkulation der voraussichtlichen Zuwendung für Reifen gem. Nr. 1.9 des Maßnahmenkatalogs : vnd.openxmlformats-officedocument.spreadsheetml.sheet, 24KB, nicht barrierefrei
- Branchenverzeichnis : PDF, 102KB, nicht barrierefrei
- Mustersammelrechnung : PDF, 60KB, nicht barrierefrei
- Positivliste : PDF, 450KB, nicht barrierefrei
- Förderperiode 2023 - was ist neu? - (Synopse) : PDF, 202KB, nicht barrierefrei