Zahlungsnachweise sind sämtliche Nachweise bzw. Belege, in denen der tatsächliche Geldfluss vom Antragsteller zum Zahlungsempfänger nachgewiesen wird (Geldfluss i.V.m. einem Bankkonto).
Der Zahlungsnachweis kann somit durch Vorlage eines Kontoauszuges oder eines Einzelnachweises (Quittung/Einzelüberweisungsbestätigung) erfolgen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Zahlungen per Bankverbindung geleistet worden sind. Die Bezeichnung der Bank und die Kontoangaben müssen ersichtlich sein. Eine Sollbuchung muss erfolgt sein.
Im Online-Banking werden Kontoauszüge von der Bank zur Verfügung gestellt, die als Kontoauszug oder z.B. als „Quittung für eine geleistete Überweisung“ bezeichnet sind und damit als Nachweis anerkannt werden (z.B. im PDF-Format).
Aus einem Buchungsprogramm heraus erzeugte bankenspezifische Kontoauszüge werden dann anerkannt, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass die Zahlung von einem Bankkonto (Girokonto) geleistet worden ist. Dies trifft zu, wenn auf dem erzeugten Kontoauszug die Zahlung von dem Bankkonto des Antragstellers in Abgang gestellt worden ist; aus diesem müssen ersichtlich sein:
- Name des Kreditinstituts
- IBAN-Nummer
- Zahlungsbetrag
- Zahlungsdatum
- Zahlungsempfänger
- Einzahler
- Zahlungsgrund (Verwendungszweck)
Umsatzaufstellungen/-anzeigen werden ebenfalls anerkannt, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Über Zahlungsverkehrssysteme (z.B. Paypal) können Zahlungen an Dritte ausgeführt werden. Dabei fungieren die Anbieter als Dienstleister für den Geldtransfer und übernehmen lediglich die Zahlungsabwicklung. Bei jeder einzelnen Zahlung autorisiert der angemeldete Kunde den Zahlungsdienstleister, den zu zahlenden Betrag direkt von einem Bankkonto abzubuchen (z.B. im Lastschriftverfahren). Der Zahlungsnachweis ist daher erst dann erbracht, wenn eindeutig die Belastung auf einem Bankkonto ersichtlich ist. Die Buchungsübersicht auf dem beim Dienstleister geführten virtuellen Konto (Verrechnungskonto), ohne Angabe des belasteten Bankkontos, reicht nicht aus.
Für alle Belege gilt, dass diese nicht gestückelt oder „zusammenkopiert“ anerkannt werden können. Der jeweilige Nachweis bzw. dessen Inhalte müssen erkennbar zusammengehören und auch nach dem Abdecken einzelner Positionen im Gesamtbild bestehen bleiben.
Zahlungsnachweise sind, soweit nichts anderes gefordert wurde, in Kopie und ausschließlich nach Aufforderung durch das Bundesamt vorzulegen.