Was wird gefördert?
Gefördert wird ab 1. Januar 2021 die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Fahrzeuge mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EmoG sind reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Die Anschaffung von Lkw mit CNG- oder LNG- Antrieb wird ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gefördert.
Förderfähig sind ausschließlich serienmäßige Neufahrzeuge,
- die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden und
- die zum Zeitpunkt der Anschaffung, an dem ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegen muss, über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen. Bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.
Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, nachdem der Förderantrag gestellt wurde.
Mietkauf und Leasing-Kaufverträge gelten als Gebrauchsüberlassungsverträge im Sinne der Richtlinie „EEN“:
- Mietkauf: mit der anfänglichen Vereinbarung der Eigentumsübertragung
- Leasing-Kaufvertrag: mit verbindlich vereinbartem Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate.
Beachten Sie, dass Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach der Richtlinie „EEN“ bewilligt wurde, mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben müssen.