Wer ist antrags-/zuwendungsberechtigt?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die die Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen.
Zuwendungsempfangende Person ist die antragstellende Person.
Nicht zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind antragstellende Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO), die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für der antragstellende Personen, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die antragstellende Person eine durch eine gesetzliche Vertretung vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertretung aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretung der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen.
Eine Bonitätsprüfung der antragstellenden Person durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten und kann zu einer Versagung der Förderung führen.