Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb eines förderfähigen Neufahrzeugs nach Antragstellung. Eine Förderung ist nur im Wege der Verschrottung eines berücksichtigungsfähigen Bestandsfahrzeugs möglich.
„Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3
(gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG)
mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg.
Berücksichtigungsfähige Bestandsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die
entweder der Schadstoffklasse Euro 0, I oder II
(gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gas- und partikelförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
oder der Schadstoffklasse Euro III, IV oder V
(gemäß der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
oder der Schadstoffklasse EEV
(gemäß der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates)
angehören.
Förderfähige Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die
der Schadstoffklasse Euro VI
(gemäß der Verordnung (EG) 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG) angehören oder ein Neufahrzeug mit Elektro-oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetz (EMoG) sind und
über ein Abbiegeassistenzsystem (AAS) verfügen.
(Das verbaute AAS muss die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen erfüllen („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“)) und
- soweit das Neufahrzeug der Schadstoffklasse Euro VI nach Nummer 2 der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ angehört, im Zeitpunkt der Auslieferung mit rollwiderstandsoptimierten Reifen ausgestattet ist, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwertes (nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009) mit den Energie-Effizienz-Klassen A oder B gekennzeichnet sind.
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“ werden nur dann berücksichtigt und als förderfähig anerkannt, soweit diese durchgehend ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen.
Durchgehend heißt, dass das Bestandsfahrzeug vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verschrottung ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg aufweisen muss.
Ebenso muss das Neufahrzeug bei Erwerb und wenigstens 24 Monate danach ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg umfassen.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne der Richtlinie „Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte 2.0“, mit Produktionsjahr 2021 oder jünger.
Insbesondere bei einem mehraktigen Produktionsverfahren kann die Fahrzeugproduktion durchaus in 2020 begonnen haben. Die letzten wesentlichen Produktionsschritte müssen jedoch im Jahr 2021 oder jünger erfolgt sein.
Gegenstand der Förderung ist außerdem die Anschaffung von intelligenter Trailer-Technologie, deren Einsatz erhebliche Effizienzreserven im Betrieb bietet und damit den Energieverbrauch mindert.
Als solche kommen etwa in Betracht (nicht abschließend)
- Technologien zur Reifendruckmessung
- Technologien zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger
- aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger