Berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge, mit Branchenbezug und als weiterführende Qualifikation nach einer Ausbildung sind förderfähig. Diese sind unter Maßnahmenkategorie Nr. 5.2 zu beantragen. Zusätzlich sind weitere Angaben in der Anlage 3 zum Antrag zu tätigen.
Welche Fördervoraussetzungen gibt es?
Ein Bachelor-Studium ist im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ nur dann eine Weiterbildungsmaßnahme, wenn der/die Studierende ein/eine Beschäftigter/Bestäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB IV ist.
Dies bedeutet, dass ein vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen der Firma (also der angestellten Person und dem Studierenden/der Studierenden bestehen muss.
Der Studiengang ist förderfähig, wenn Wesen und Kern des Studiengangs den Bezug zu den Branchen „Transport“ und/oder „Logistik“ aufweisen.
Um den Studiengang als Weiterbildung im Sinne der Richtlinie zu werten, muss vor Beginn des Studiums eine erfolgreich absolvierte Ausbildung vorliegen. Das Bachelor-Studium ist berufsbegleitend durchzuführen.
Folgende Szenarien sind denkbar:
- Der/die Studierende arbeitet z. B. (Teil-) Vollzeit beim/bei der Antragsteller/in und absolviert abends und/oder am Wochenende den entsprechenden Studiengang
- Der/die Studierende wurde für die Zeit des Studiums vom/von der Arbeitgeber/in freigestellt (das Beschäftigungsverhältnis besteht gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV in diesem Fall fort)
- Bei dem Studiengang handelt es sich um ein Duales Studium, also eine Abwechslung von Theorie und Praxis
Wie erfolgt die Abrechnung der Zuwendung?
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Hierfür ist unter Beachtung der in dem Zuwendungsbescheid festgelegten Fristen zusammen mit dem Verwendungsnachweis die Bachelor-Urkunde vorzulegen.
Gefördert werden ausschließlich die durch die Hochschule festgelegten Kosten des Studienganges. Öffentlich-rechtliche Gebühren, Semesterticket (ÖPNV) etc. sind nicht zuwendungsfähig. Teilnehmernachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich.