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Informationen zum Verfahren


Zuwendungsberechtigung

Zuwendungsberechtigung

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen

und

  • Eigentümer:in oder Halter:in von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeug sind, das für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7.500 kg beträgt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Zuwendungsberechtigung

  • bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung
    (Lizenz/Erlaubnisurkunde)

oder

  • bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG

nachweisbar sein.

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung vorliegt.

Erreichbarkeit des Teams Weiterbildung

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Telefon0221/5776-2699

E-Mail-Adresseinfo.foerderprogramme@balm.bund.de

Fahrzeugnachweis

Fahrzeugnachweis

Mit dem Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen haben Antragsstellende die Anzahl der zum

Stichtag 01. Dezember 2022

zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen nachzuweisen.

Als Halternachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

  • Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde

    oder

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. In Ausnahmefällen kann das BALM weitere Unterlagen in elektronischer Form als Nachweis zulassen.

    oder

  • Verweis auf den Förderantrag nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (De-minimis) in der Förderperiode 2023.

Muster: Zulassungsbescheinigung Teil I

Aus einem vom Bundesamt anerkannten Fahrzeugnachweis muss ersichtlich sein :

  • amtliches Kennzeichen
  • zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7.500 Kilogramm)
  • Fahrzeugart (ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt)
  • Tag der Zulassung
  • Fahrzeughalter/in

Sofern sich die Fahrzeugnachweise hinsichtlich der Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf andere Tage zwischen dem 01. Dezember 2022 und dem Tag Ihrer Antragstellung beziehen, können Sie die maßgeblichen Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen. Das BALM wird diese wohlwollend prüfen.

Sind Fahrzeughalter:in und antragstellende Person nicht identisch, ist dem Antrag - zusätzlich zum Halternachweis - der Nachweis des Eigentums des antragstellenden Unternehmens an dem/den Fahrzeug/en beizufügen.
Dies erfolgt beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), einer aktuellen Aufstellung zum Anlagevermögen, Kaufvertragsurkunde(n) oder vergleichbare geeignete Bestätigungen über die Eigentumsverhältnisse.

Teilnehmerbestätigung

Teilnehmerbestätigung

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist dem BALM mit dem Verwendungsnachweis durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Bestätigung der absolvierten Maßnahme zu belegen. Die Teilnahmebestätigung finden Sie im eService-Portal.

Muster einer Teilnehmerbestätigung

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms “Weiterbildung“ ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gemäß der Anlage zu Nummer zwei (Maßnahmenkatalog) der Richtlinie „Weiterbildung“, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist.

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich oder bei gleichzeitiger virtueller Verknüpfung anwesend sein müssen (persönliche oder gleichzeitige virtuelle Präsenz).


Hinweis:
Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, werden nicht gefördert.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Zunächst ist ein vollständiger, form- und fristgerechter Antrag erforderlich.

Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Wege über das eService-Portal.

Die Anträge auf Förderung nach der Richtlinie „Weiterbildung“ sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages zu werten.

Alle Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim BALM bearbeitet.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Hinweis:
Die Auszahlung einer Zuwendung erfolgt erst nach der form- und fristgerechten Einreichung eines Verwendungsnachweises (Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung).

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von

  • bis zu 1.050 Euro bei kleinen Unternehmen,
  • bis zu 900 Euro bei mittleren Unternehmen und
  • bis zu 750 Euro bei anderen Antragstellern,

multipliziert mit der Anzahl der zum Stichtag auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer:in oder Halter:in von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen. Fördervoraussetzung ist, dass mindestens eines dieser Nutzfahrzeuge der Mautpflicht unterliegt.

Die Förderhöhe beträgt

  • bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent,
  • bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und
  • bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent

der zuwendungsfähigen Kosten.

Der Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.

Beispiel:

Ein kleines Unternehmen mit zwei mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen beantragt eine dreijährige Weiterbildungsmaßnahme im Wert von 3.500 Euro.

Der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag beläuft sich auf 2 x 1.050 Euro = 2.100 Euro.

70 Prozent der förderfähigen Kosten in Höhe von 3.500 Euro ergeben 2.450 Euro (= Förderhöhe laut Antrag).

Da der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag niedriger ist als die Förderhöhe laut Antrag, kommen 2.100 Euro zur Bewilligung.

Inwieweit Ihr Unternehmen den KMU-Status beanspruchen kann, wird im KMU-Merkblatt dargestellt.

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Zuwendungsrelevante Änderungen von Inhalten des Antrages und des Zuwendungsbescheides sind mitteilungspflichtig (Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung- ANBest-P).

Das Versäumnis der Mitteilungspflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.

Die erforderlichen Formulare stehen im eService-Portal zum Download bereit.

Für Bescheide nach der Richtlinie „Weiterbildung“ sind insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen:

ÄnderungsmitteilungWann?Änderungsbescheid
der Verzicht auf Förderung / Wegfall bewilligter Maßnahmenunverzüglichin der Regel nicht erforderlich
die Änderung der Angaben zum antragstellenden Unternehmenunverzüglichin der Regel nicht erforderlich
Wechsel der Rechtsperson der zuwendungsempfangende Person unverzüglichja

Hinweise:

  • Teilen Sie die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen unverzüglich dem BALM mit.
  • Lediglich bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist bspw. nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder einer Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrages bzw. des Zuwendungsbescheides auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.

    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur solche anerkannt, die eine Fortführung des Unternehmens beinhalten. Dazu gehören z. B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen oder Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.

    Liegen alle notwendigen Voraussetzungen auch beim Rechtsnachfolger vor, wird mittels Änderungsbescheid festgestellt, dass als Rechtsnachfolger der bisherigen zuwendungsempfangende Person in deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist. Die Rechtsnachfolge muss in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes erklärt werden.

  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
  • Die zuwendungsempfangende Person hat auch bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt einer Antragstellung beim BALM Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr auf die neue Firma ausgestellt sein müssen bzw. die Anmeldung zum Werkverkehrsregister nach §15a GüKG erfolgt ist.

Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von Zuwendungen ist das Vorliegen eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheides.
Zudem müssen bewilligte Maßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraums zweckentsprechend durchgeführt worden sein.

In diesen Fällen wird durch die fristgerechte elektronische Einreichung eines Verwendungsnachweises über das eService-Portal beim BALM die Auszahlung von Zuwendungen beantragt.

Die Formulare zur elektronischen Übermittlung des Verwendungsnachweises erhalten Sie im eService-Portal.

Der Verwendungsnachweis ist dem BALM bei kurzfristigen Maßnahmen der Kategorien 2 bis 4 und 6, ausgenommen 3.3 (Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“), innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides auf elektronischem Wege zu übermitteln, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Vorlagefrist bestimmt ist.

Bitte beachten Sie die abweichende Regelung bei den längerfristigen Maßnahmen (mehrwöchige, -monatige, -jährige) der Kategorien 1, 3.3 und 5 des Maßnahmenkatalogs (Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“) zur Vorlage des Verwendungsnachweises.

Der Bewilligungszeitraum und die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis enden bei längerfristigen Maßnahmen drei Monate nach dem voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme gemäß Angaben im Antrag. Diese Frist wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. Dies bedeutet, dass auch die Auszahlung der Zuwendung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme erfolgt.

Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises und des Kontrollformulars beim BALM.
Das Kontrollformular ist ebenfalls über das eService-Portal zu übermitteln.

Sofern Sie das Kontrollformular gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis senden, tragen Sie dazu bei, dass Ihr Verwendungsnachweis beschleunigt bearbeitet werden kann.
Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Verwendungsnachweises ist das Kontrollformular über das eService-Portal hochzuladen.

Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das BALM entsprechend dem Prüfergebnis, höchstens jedoch bis zu der im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuwendungssumme. Mit der Durchführung der Zahlung wird die Bundeskasse beauftragt.

Bitte teilen Sie uns stets zeitnah mit, ob Sie beabsichtigen, weitere Maßnahmen abzurechnen oder ob die Durchführung der Maßnahmen beendet ist. Damit erfüllen Sie Ihre Mitteilungspflicht und tragen dazu bei, nicht benötigte gebundene Fördermittel freizusetzen.
Hierfür steht Ihnen das Formular "Änderungsmitteilung/Verzicht auf Förderung" im eService-Portal zur Verfügung.

Kostenrechner
Kostenrechner mit Berechnungstabellen für interne Ausbilder:innen, Weiterbildungsteilnehmer:innen und weitere Kosten

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