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Sie müssen Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids mitteilen, wenn diese relevant sind für die Zuwendung (Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)).

Ein Versäumnis der Meldepflicht kann zum Verlust der Zuwendung führen.

Teilen Sie bitte im Förderprogramm „Weiterbildung“ besonders diese Änderungen unverzüglich mit dem Formular Änderungsmitteilung Weiterbildung über das eService-Portal mit:

Änderungen beim Antrag

  • Antragsrücknahme (ganz oder teilweise möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Verzicht auf bewilligte Zuwendung/Auszahlung (möglich nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids)
  • Änderungen bei den Maßnahmen (z.B. Beantragung verlängerter Bewilligungszeitraum)

Änderungen bei der zuwendungsempfangenden Person

  • Änderungen der Unternehmensdaten/-rechtsform
  • Wechsel der Rechtsperson der zuwendungsempfangenden Person
  • Unternehmensauflösung
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das erforderliche Formular steht im eService-Portal zur Verfügung.

Das Bundesamt erlässt grundsätzlich bei zuwendungsrelevanten Änderungen innerhalb der bewilligten Fördersumme einen Änderungsbescheid. Bedingung: Die Voraussetzungen für eine Förderung müssen vorliegen. Mit den Maßnahmen kann dennoch vor dem Änderungsbescheid begonnen werden, jedoch nicht vor Antragseingang.

  • Teilen Sie Änderungen maßgeblicher Umstände unverzüglich dem Bundesamt für Logistik und Mobilität mit.
  • Nur bei zuwendungsrelevanten Änderungen ergeht ein Änderungsbescheid. Dies ist zum Beispiel nicht erforderlich bei bloßen Namensänderungen oder bei der geänderten Rechtsform eines Rechtsträgers/einer Rechtsträgerin unter Wahrung seiner/ihrer Identität.
  • Die Übertragung des Förderantrags oder des Zuwendungsbescheids auf ein anderes Unternehmen ist sowohl bei einer Einzel- als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich möglich.
    Bei den Einzelrechtsnachfolgen werden jedoch nur die mit einer Fortführung des Unternehmens anerkannt.
    Dazu gehören z.B. auch Einzelkaufleute, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und ihren Betrieb durch Sacheinlage in eine neu gegründete GmbH einbringen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die durch Schenkung („vorweggenommene Erbfolge“) übergehen.
    Bei allen notwendigen Voraussetzungen auch bei der rechtsnachfolgenden Person stellt ein Änderungsbescheid fest, dass die rechtsnachfolgende Person der bisherigen zuwendungsempfangenden Person in deren Rechte und Pflichten aus dem

    Zuwendungsbescheid eingetreten ist.
    Die Rechtsnachfolge ist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich durch Ankreuzen des Formularfeldes zu erklären.

  • Das antragstellende Unternehmen muss selbständig prüfen, ob ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.

Die zuwendungsempfangende Person muss bei einer Änderung der Rechtsform oder der Firma auch dafür sorgen, dass Halternachweise und die Lizenz/Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehr oder die Anmeldung zum Werkverkehrsregister auf die neue Firma ausgestellt sind. Dies gilt speziell für eine Antragstellung nach der Änderung.