Informationen zum Verfahren
Wer ist antragsberechtigt?
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
- die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der/die Antragsteller/in eine durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den/die gesetzliche/n Vertreter/in aufgrund seiner/ihrer Verpflichtung als gesetzliche/r Vertreter/in der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
- die sich nach Ziffer 2.2 Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) in Schwierigkeiten befinden;
- welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Erreichbarkeit des Teams "Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur" (KsNI)
Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.
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Was wird gefördert?
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erstellung von umsetzungsorientierten Machbarkeitsstudien:
- zu Einsatzmöglichkeiten von Nutz- und Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb nach § 2 Nummer 2 und 4 EMoG sowie von Nutz- und Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse N3 mit Elektroantrieb nach § 2 Nummer 3 EMoG
- zur Nutzung neuer und bestehender Logistikstandorte für diese Fahrzeuge bzw. zur Errichtung bzw. Erweiterung dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur.
Wie wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung werden die projektbezogenen Ausgaben auf einen Höchstbetrag begrenzt (Kappungsgrenze). Die Höhe der jeweiligen Kappungsgrenze ist dem aktuellen Förderaufruf zu entnehmen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Wie erfolgt die Antragstellung?
Förderanträge sind gemäß den entsprechenden Förderaufrufen ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Güterverkehr über das eService-Portal zu übermitteln.
Kann ich eine dritte Person für die Antragstellung bevollmächtigen?
Kann ich eine dritte Person für die Antragstellung bevollmächtigen?
Grundsätzlich muss der/die Antragsteller/in den Antrag auf Förderung selbst über das eService-Portal einreichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine dritte Person für das Antragsverfahren zu bevollmächtigen. Die Antragsformulare sehen die Möglichkeit entsprechender Angaben im Falle einer Bevollmächtigung vor.
Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?
Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?
Sie finden alle erforderlichen Vordrucke und die Ausfüllhilfe für die Antragstellung im eService-Portal. Eine Auflistung der mit dem Antrag zum Fördergegenstand MBS einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste zum Antrag MBS. Die Unterlagen sind über das eService-Portal zu übermitteln.
Welche Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Machbarkeitsstudie (Vorhaben), für die eine Förderung beantragt wird, darf vor der Bewilligung der beantragten Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Ein Vorhabenbeginn liegt grundsätzlich vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Vertrages (z.B. verbindliche Auftragsvergabe) eingegangen wurde, die die Investition unumkehrbar macht.
Das Bundesamt für Güterverkehr geht davon aus, dass kein vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt, wenn beim Abschluss von der Ausführung zuzurechnenden Verträgen ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht des/der Antragstellers/in ohne Entschädigungsleistung für den Fall der Versagung der beantragten Förderung eindeutig vereinbart ist. Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Eine Musterformulierung finden Sie in den FAQ.
Antragsteller/innen, insbesondere Gebietskörperschaften, Körperschaften, sowie Anstalten des öffentlichen Rechts, die dem Vergaberecht unterliegen, haben bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberegime anzuwendenden Vergabevorschriften zu beachten. Für diese Antragstellenden gelten zudem die Vorgaben nach Nummer. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Verpflichtungen des/der Antragstellers/in als Auftraggeber/in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.
Unternehmen, die keine öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB darstellen, sind von der Anwendung der Nummer 3.1 der ANBest-P freigestellt. Sie werden jedoch verpflichtet, Aufträge nur an fachkundige und leistungsstarke Anbieter/innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote vor Vertragsabschluss einzuholen (d.h. das Angebotsdatum muss vor Vertragsunterzeichnung liegen). Verpflichtungen des/der Antragstellers/in als Auftraggeber/in gemäß Teil 4 GWB bleiben unberührt.
Darüber hinaus ist mit der Erstellung derartiger Studien ein/e im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens zu ermittelnde/r fachlich geeignete/r Dienstleister/in zu beauftragen.
Die Machbarkeitsstudie muss mindestens folgende inhaltliche Anforderungen erfüllen:
- Zusammenfassung der Machbarkeitsstudie,
- Ist-Analyse,
- Durchführung einer Bedarfsanalyse/Machbarkeitsuntersuchung inkl. einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Beschreibung der Vorgehensweise/ Untersuchungsmethoden,
- Entwicklung eines konkreten Maßnahmenkatalogs,
- Nachweis zu den thematischpassenden Referenzen (Beratungsleistungen) des/der Dienstleister:in.
Ab wann kann ich eine verbindliche Verpflichtung zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie eingehen?
Ab wann kann ich eine verbindliche Verpflichtung zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie eingehen?
Die verbindliche Verpflichtung zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides eingegangen werden. Ist Vertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht des/der Antragstellers/in ohne Entschädigungsleistung für den Fall der Versagung der beantragten Förderung eindeutig vereinbart, kann die verbindliche Verpflichtung zur Durchführung der Machbarkeitsstudie vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides eingegangen werden. Eine Musterformulierung finden Sie in den FAQ.
Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?
Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?
Die Anträge für die Förderung einer Machbarkeitsstudie werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidungsreifen Eingangs der Unterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) beim Bundesamt für Güterverkehr bearbeitet (Windhundverfahren). Das Bundesamt für Güterverkehr bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Förderaufruf.
Innerhalb von drei Monaten nach der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen Auftragsvergabe der geförderten Machbarkeitsstudie und spätestens sechs Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides hat der/die Zuwendungsempfänger/in eine elektronische Kopie der Studie als Nachweis mit dem „Verwendungsnachweis Teil I“ dem Bundesamt für Güterverkehr unter Verwendung des eService-Portals zu übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die Kopie der Studie zu weiteren statistischen Auswertungen an die NOW GmbH.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der „Verwendungsnachweis Teil II“ mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Kontrollformular über das eService-Portal eingereicht wird.
Für eine zeitigere Auszahlung empfehlen wir Ihnen, den Verwendungsnachweis Teil II mit dem Verwendungsnachweis Teil I einzureichen, sobald die Durchführung aller bewilligten Maßnahmen abgeschlossen ist. Dem Verwendungsnachweis sind keine Rechnungen (weder im Original noch als Kopie) beizufügen.
Soweit die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach fristgerechter Vorlage des Verwendungsnachweises Teil I und II sowie der dazugehörigen Anlagen und Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides.
Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides und damit eine Auszahlung der Zuwendung vorzeitig herbeigeführt werden. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren. Die Mittel sind über das im eService-Portal hinterlegte Mittelanforderungsformular anzufordern.
Eine Abtretung der Förderung ist nicht zulässig.
Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Erfüllung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?
Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?
Sie finden alle erforderlichen Vordrucke und die Ausfüllhilfe für den Antrag auf Auszahlung (Verwendungsnachweis) zum Fördergegenstand MBS im eService-Portal. Die Unterlagen sind über das eService-Portal zu übermitteln.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Wie hoch ist der Zuschuss?
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses für den Fördergegentand MBS gelten die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Dies sind die Ausgaben für die erstellte Machbarkeitsstudie. Die Ausgaben für die Studie werden mit 50 Prozent bezuschusst. Darüber hinaus gilt die im aktuellen Förderaufruf festgelegte Kappungsgrenze für die projektbezogenen Ausgaben.
Wenn dem Bundesamt für Güterverkehr Hinweise vorliegen, dass ein nach Nummer 5.5 der Richtlinie KsNI festgesetzter Zuschuss 50 Prozent der projektbezogenen Ausgaben überschreitet, wird der Zuschuss auf das nach der Richtlinie KsNI zulässige Maß gemindert. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist nicht möglich, höher anfallende projektbezogene Ausgaben sind von dem/der Antragsteller/in durch Eigenmittel auszugleichen.
Wie hoch ist der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag?
Wie hoch ist der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag?
Der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Mio. Euro (Netto) begrenzt.