Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?
Die Anträge werden nach den in den Förderaufrufen genannten Auswahlkriterien „CO2-Einsparungsquote und Mindestambitionsniveau“ priorisiert und stehen in einem Wettbewerb zueinander. Die Priorisierung der Anträge erfolgt absteigend: Ein Antrag mit einer hohen zu erwartenden CO2-Einsparung je Fördereuro hat eine höhere Priorität als ein Antrag mit einer niedrigeren zu erwartenden CO2-Einsparung je Fördereuro. Darüber hinaus werden nur diejenigen Anträge bewilligt, die eine CO2-Einsparungsquote je Fördereuro von mindestens 50 Prozent des Durchschnittswertes aller Anträge erfüllen (Mindestambitionsniveau) nach Bereinigung der förderaufrufabhängigen Schwankungen (gleitender Durchschnittswert) erfüllen.
Das Bundesamt für Güterverkehr entscheidet anschließend über jeden Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Förderaufruf und Sonderaufruf.
Innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides hat der/die Zuwendungsempfänger/in eine elektronische Kopie der verbindlichen Bestellung und/oder des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. Werkvertrages als Nachweis der eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtung mit Vorlage des Zwischennachweises dem Bundesamt für Güterverkehr unter Verwendung des eService-Portals zu übermitteln.
Der/Die Zuwendungsempfänger/in muss innerhalb von zwei Monaten nach der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen verkehrsrechtlichen Zulassung des geförderten Fahrzeugs und spätestens zwölf Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Nachweis der Antriebsart im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie KsNI und die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Nutzfahrzeugs durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nachweisen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Verwendungsnachweis Teil I unter Verwendung des eService-Portals zu übermitteln.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Verwendungsnachweis Teil II mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Kontrollformular über das eService-Portals eingereicht wird. Gebietskörperschaften haben darüber hinaus sicherzustellen, dass spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums der „Verwendungsnachweis Teil II“ mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Kontrollformular über das eService-Portal eingereicht wird.
Für eine zeitigere Auszahlung empfehlen wir Ihnen, den Verwendungsnachwies Teil II mit dem Verwendungsnachweis Teil I einzureichen, sofern die Durchführung aller bewilligten Maßnahmen abgeschlossen ist. Dem Verwendungsnachweis Teil I und II sind keine Rechnungen (weder im Original noch als Kopie) beizufügen.
Die speziellen Regelungen hinsichtlich der Umrüstung sind dem „Merkblatt zur Umrüstung“ zu entnehmen.
Soweit die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach fristgerechter Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise, des Verwendungsnachweises Teil I und II sowie der dazugehörigen Anlagen und Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides unter der Bedingung, dass die vierjährige Zweckbindungsfrist eingehalten wird.
Wird eine Zuwendung für mehrere Nutzfahrzeuge gewährt, sind die vorgenannten Fristen für jedes Nutzfahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.
Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides und damit eine Auszahlung der Zuwendung vorzeitig herbeigeführt werden. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren. Die Mittel sind über das im eService-Portal hinterlegte Mittelanforderungsformular anzufordern.
Eine Abtretung der Förderung ist nicht zulässig.
Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Erfüllung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.