Navigation und Service

Informationen zum Verfahren


Wer ist antragsberechtigt?

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
  • die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der/die Antragsteller/in eine durch einen gesetzliche/n Vertreter/in vertretene juristische Person gilt dies, sofern den/die gesetzliche/n Vertreter/in aufgrund seiner/ihrer Verpflichtung als gesetzliche/r Vertreter/in der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
  • die sich nach Ziffer 2.2 Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) in Schwierigkeiten befinden;
  • welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Erreichbarkeit des Teams "Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur" (KsNI)

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Weitere Antworten und Informationen erhalten Sie unter:

Telefon0221/5776-5999

E-Mail-AdresseKsNI@balm.bund.de

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung von Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes (EMoG), sowie die Anschaffung von Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 3 EMoG. Weitere Informationen finden Sie im 2. Förderaufruf.

Außerdem wird die Anschaffung von Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG gefördert und die Anschaffung von Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 3 EMoG. Weitere Informationen finden Sie im Sonderaufruf.

Die Umrüstung von bestehenden Diesel-Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 auf einen Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG ist auch förderfähig. Weitere Informationen finden Sie in unserem „Merkblatt zur Umrüstung“.

Förderfähig sind ausschließlich Neufahrzeuge:

  • die in die EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 zugelassen sind bzw. werden,
  • die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden
    und
  • die zum Zeitpunkt der Anschaffung, an dem ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegen muss, über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.

Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie KsNI gelten hierbei auch Nutzfahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den/die Hersteller/in bzw. den/die Händler/in und einer max. Laufleistung von 10.000 km. In diesem Fall darf das Nutzfahrzeug bei Erstzulassung nicht bereits gefördert worden sein.

Zudem können Bestandsfahrzeuge gefördert werden, jedoch ausschließlich im Rahmen der Umrüstung (vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie KsNI und das „Merkblatt zur Umrüstung“).

Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Nutzfahrzeugs auf den/die Antragsteller darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.

Für die Umrüstung von Bestandsfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 auf einen Elektroantrieb im Sinne des § 2 und 4 EMoG darf die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs bereits erfolgt sein, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Bei der Anschaffung von umgerüsteten Diesel-Fahrzeugen darf die Umrüstung nicht bereits im Rahmen eines anderen Förderprogramms gefördert worden sein. Eine Zusammenfassung finden Sie im „Merkblatt zur Umrüstung“.

Die Beschaffung von Nutzfahrzeugen durch Miet- oder Leasinggeber/innen ist förderfähig. Eine Förderung von Mietkosten oder Leasingraten für Nutzfahrzeuge ist ausgeschlossen.

Werden auch Sonderfahrzeuge gefördert?

Werden auch Sonderfahrzeuge gefördert?

Ja. Sonderfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG werden gefördert. Gefördert wird zudem die Anschaffung von Sonderfahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse N3 mit Elektroantrieb im Sinne des§ 2 Nummer 3 EMoG. Eine Förderung für Sonderfahrzeuge beantragen Sie bitte im Rahmen des hierfür vorhergesehenen Sonderaufrufs. Wird in den Vordrucken, auf der Internetseite, sowie in den FAQ die Bezeichnung Nutzfahrzeuge verwendet, sind Sonderfahrzeuge als hierunter eingeschlossen zu verstehen, sofern die Regelungen auch für Sonderfahrzeuge gelten.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und bei der Bewilligung werden die Investitionsmehrausgaben auf einen Höchstbetrag begrenzt (Kappungsgrenze). Die Höhe der jeweiligen Kappungsgrenze ist dem aktuellen Förderaufruf und Sonderaufruf zu entnehmen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss für den Fördergegenstand KsN ergibt sich aus den jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne der Richtlinie KsNI sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Dieselantrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI bzw. der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse, ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem Antrieb nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.3 der Richtlinie KsNI zu erwerben. Die Berechnung der technologiebedingten Investitionsmehrausgaben im Rahmen der Umrüstung ist dem „Merkblatt zur Umrüstung“ zu entnehmen. Der Zuschuss darf 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben nicht überschreiten (vgl. Nummer 5.2 der Richtlinie KsNI). Weitere Details sind der Übersicht über die Höhe des Zuschusses nach Nummer 5.2 der Richtlinie KsNI zu entnehmen. Darüber hinaus gelten die im aktuellen Förderaufruf bzw. Sonderaufruf festgelegten Kappungsgrenzen für die Investitionsmehrausgaben.

Wenn dem Bundesamt für Güterverkehr Hinweise vorliegen, dass ein nach Nummer 5.2. der Richtlinie KsNI festgesetzter Zuschuss 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben überschreitet, wird der Zuschuss auf das nach der Richtlinie KsNI zulässige Maß gemindert. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist nicht möglich, höher anfallende projektbezogene Ausgaben sind von dem/der Antragsteller/in durch Eigenmittel auszugleichen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Förderanträge sind gemäß dem entsprechenden Förderaufruf und Sonderaufruf ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Güterverkehr über das eService-Portal zu übermitteln.

Kann ich eine dritte Person für die Antragstellung bevollmächtigen?

Kann ich eine dritte Person für die Antragstellung bevollmächtigen?

Grundsätzlich muss der/die Antragsteller/in den Antrag auf Förderung selbst über das eService-Portal einreichen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine dritte Person für das Antragsverfahren zu bevollmächtigen. Die Antragsformulare sehen die Möglichkeit entsprechender Angaben im Falle einer Bevollmächtigung vor.

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?

Welche Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln?

Sie finden alle erforderlichen Vordrucke und die Ausfüllhilfe für die Antragstellung im eService-Portal. Eine Auflistung der mit dem Antrag zum Fördergegenstand KsN einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste zum Antrag KsN. Die Unterlagen sind über das eService-Portal zu übermitteln.

Welche Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Vorhaben (Anschaffung von Nutzfahrzeugen oder ggf. Umrüstung von Diesel-Fahrzeugen), wofür eine Förderung beantragt wird, darf vor der Bewilligung der beantragten Zuwendung noch nicht begonnen worden sein.
Ein Vorhabenbeginn liegt grundsätzlich dann vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrages) erfolgt ist, die die Investition unumkehrbar macht.

Das Bundesamt für Güterverkehr geht davon aus, dass kein vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt, wenn beim Abschluss von der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsverträgen ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht des/der Antragstellers/in ohne Entschädigungsleistung für den Fall der Versagung der beantragten Förderung eindeutig vereinbart ist. Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Eine Musterformulierung finden Sie in den FAQ.

Antragsteller/innen, insbesondere Gebietskörperschaften, Körperschaften, sowie Anstalten des öffentlichen Rechts, die dem Vergaberecht unterliegen, haben bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberegime anzuwendenden Vergabevorschriften zu beachten. Für diese Antragstellenden gelten zudem die Vorgaben nach Nummer. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Verpflichtungen des/der Antragstellers/in als Auftraggeber/in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

Unternehmen, die keine öffentlichen Auftraggeber/innen nach § 99 GWB darstellen, sind von der Anwendung der Nummer 3.1 der ANBest-P freigestellt. Sie werden jedoch verpflichtet, Aufträge nur an fachkundige und leistungsstarke Anbieter/innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote vor Vertragsabschluss einzuholen (das heißt, das Angebotsdatum muss vor Vertragsunterzeichnung liegen).

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Die Anträge werden nach den in den Förderaufrufen genannten Auswahlkriterien „CO2-Einsparungsquote und Mindestambitionsniveau“ priorisiert und stehen in einem Wettbewerb zueinander. Die Priorisierung der Anträge erfolgt absteigend: Ein Antrag mit einer hohen zu erwartenden CO2-Einsparung je Fördereuro hat eine höhere Priorität als ein Antrag mit einer niedrigeren zu erwartenden CO2-Einsparung je Fördereuro. Darüber hinaus werden nur diejenigen Anträge bewilligt, die eine CO2-Einsparungsquote je Fördereuro von mindestens 50 Prozent des Durchschnittswertes aller Anträge erfüllen (Mindestambitionsniveau) nach Bereinigung der förderaufrufabhängigen Schwankungen (gleitender Durchschnittswert) erfüllen.

Das Bundesamt für Güterverkehr entscheidet anschließend über jeden Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Förderaufruf und Sonderaufruf.

Innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides hat der/die Zuwendungsempfänger/in eine elektronische Kopie der verbindlichen Bestellung und/oder des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. Werkvertrages als Nachweis der eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtung mit Vorlage des Zwischennachweises dem Bundesamt für Güterverkehr unter Verwendung des eService-Portals zu übermitteln.

Der/Die Zuwendungsempfänger/in muss innerhalb von zwei Monaten nach der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen verkehrsrechtlichen Zulassung des geförderten Fahrzeugs und spätestens zwölf Monate ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides den Nachweis der Antriebsart im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie KsNI und die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Nutzfahrzeugs durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I nachweisen. Die Nachweise sind zusammen mit dem Verwendungsnachweis Teil I unter Verwendung des eService-Portals zu übermitteln.

Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Verwendungsnachweis Teil II mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Kontrollformular über das eService-Portals eingereicht wird. Gebietskörperschaften haben darüber hinaus sicherzustellen, dass spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums der „Verwendungsnachweis Teil II“ mit dem rechtsverbindlich unterschriebenen Kontrollformular über das eService-Portal eingereicht wird.

Für eine zeitigere Auszahlung empfehlen wir Ihnen, den Verwendungsnachwies Teil II mit dem Verwendungsnachweis Teil I einzureichen, sofern die Durchführung aller bewilligten Maßnahmen abgeschlossen ist. Dem Verwendungsnachweis Teil I und II sind keine Rechnungen (weder im Original noch als Kopie) beizufügen.

Die speziellen Regelungen hinsichtlich der Umrüstung sind dem „Merkblatt zur Umrüstung“ zu entnehmen.

Soweit die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach fristgerechter Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise, des Verwendungsnachweises Teil I und II sowie der dazugehörigen Anlagen und Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides unter der Bedingung, dass die vierjährige Zweckbindungsfrist eingehalten wird.
Wird eine Zuwendung für mehrere Nutzfahrzeuge gewährt, sind die vorgenannten Fristen für jedes Nutzfahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.

Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Festsetzungsbescheides und damit eine Auszahlung der Zuwendung vorzeitig herbeigeführt werden. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren. Die Mittel sind über das im eService-Portal hinterlegte Mittelanforderungsformular anzufordern.

Eine Abtretung der Förderung ist nicht zulässig.

Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung und der Erfüllung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Sie finden alle erforderlichen Vordrucke und die Ausfüllhilfe für den Verwendungsnachweis Teil I und II zum Fördergegenstand KsN im eService-Portal. Die Unterlagen sind über das eService-Portal zu übermitteln.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Zuschuss für den Fördergegenstand KsN ergibt sich aus den jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne der Richtlinie KsNI sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Dieselantrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI bzw. der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse, ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem Antrieb nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.3 der Richtlinie KsNI zu erwerben. Die Berechnung der technologiebedingten Investitionsmehrausgaben im Rahmen der Umrüstung ist dem „Merkblatt zur Umrüstung“ zu entnehmen. Der Zuschuss darf 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben nicht überschreiten (vgl. Nummer 5.2 der Richtlinie KsNI). Weitere Details sind der Übersicht über die Höhe des Zuschusses nach Nummer 5.2 der Richtlinie KsNI zu entnehmen. Darüber hinaus gelten die im aktuellen Förderaufruf bzw. Sonderaufruf festgelegten Kappungsgrenzen für die Investitionsmehrausgaben.

Wenn dem Bundesamt für Güterverkehr Hinweise vorliegen, dass ein nach Nummer 5.2. der Richtlinie KsNI festgesetzter Zuschuss 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben überschreitet, wird der Zuschuss auf das nach der Richtlinie KsNI zulässige Maß gemindert. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ist nicht möglich, höher anfallende projektbezogene Ausgaben sind von dem/der Antragsteller/in durch Eigenmittel auszugleichen.

Wie hoch ist der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag?

Wie hoch ist der unternehmensbezogene Zuwendungshöchstbetrag?

Der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Mio. Euro (Netto) begrenzt.

Was bedeutet die Zweckbindungsfrist?

Was bedeutet die Zweckbindungsfrist?

Nutzfahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach der Richtlinie KsNI bewilligt wurde, müssen mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den/die Zuwendungsempfänger:in zugelassen bleiben.
Die Zweckbindung beginnt mit der für die Bewilligung der Förderung maßgeblichen verkehrsrechtlichen Zulassung auf den/die Zuwendungsempfänger:in. Wird nach Auszahlung der Zuwendung und vor Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist das Nutzfahrzeug veräußert, nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr von dem/der Zuwendungsempfänger/in eingesetzt, erfolgt die Rückforderung der für diesen Gegenstand gewährten Zuwendung anteilig. Der Rückforderungsbetrag wird verzinst.
Für den Fall, dass der/die Zuwendungsempfänger:in Miet- oder Leasinggeber/in für Nutzfahrzeuge ist, kann die Vierjahresfrist auf bis zu zwei Fahrzeughalter/innen aufgeteilt werden. Die Anzahl der Endnutzer des geförderten Nutzfahrzeugs, die keine Fahrzeughalter/innen sind, wird jedoch nicht beschränkt. Auf Aufforderung ist dem Bundesamt für Güterverkehr Auskunft über die konkreten Miet- oder Leasingkonditionen zu erteilen.

Was ist mit der Einhaltung der Zweckbindungsfrist gemeint?

Was ist mit der Einhaltung der Zweckbindungsfrist gemeint?

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist ist nachzuweisen, dass das geförderte Nutzfahrzeug bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den/die Zuwendungsempfänger/in zugelassen war. Zudem wird auf die Berichtspflicht im Rahmen der Zweckbindungsfrist hingewiesen. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ.
Miet- und Leasinggeber:innen werden während der Zweckbindungsfrist verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel vollständig über die Miet- und Leasingkonditionen an die Kunden weiterzugeben.

Informationen zum Download

Cookies verbessern die Benutzerfreundlichkeit unserer Website. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Wir setzen ausschließlich technisch notwendige Cookies, insbesondere keinerlei Tracking-Cookies. Detaillierte Informationen über die von uns verwendeten Cookies und zum Datenschutz erhalten Sie über folgenden Link: Datenschutz