Antragsverfahren
Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über das eService-Portal einzureichen.
Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Eine Antragstellung ist bis spätestens 31. Mai 2021 beim BAG möglich (Ausschlussfrist). Es gilt das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr.
Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist nach dem vom BAG vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise einzureichen.
Die/der Antragssteller: in hat die im Antragsformular gemachten Angaben gegenüber dem BAG rechtsverbindlich zu erklären.
Das Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die mit der Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet, in Anspruch genommen sein dürfen.
Darüber hinaus hat die/der Antragssteller: in folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Kopie der Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBefG u.U. Kopie der Gemeinschaftslizenz
b) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
c) Nachweis der Finanzierungsvereinbarung (Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag) für den gesamten Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bzw. geeigneter Nachweis der Abschreibung für Anlagevermögen
Eine ausführliche Ausfüllhilfe befindet sich im Antragsportal unter dem Menüpunkt „Formulare und Anleitungen / Soforthilfe Reisebusbranche 4.0 (SHR 4.0)“ und steht dort als PDF zum Download bzw. Ausdruck bereit.
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) bearbeitet. Die Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidreifen Antragseingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind (sog. Prioritätsprinzip).
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags unbar auf das von der/dem Antragsteller: in benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.