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Informationen zum Verfahren


Ausgleichsgegenstand

Ausgleichsgegenstand

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gewährt auf Grundlage der im Bundeshaushalt ausgebrachten Ausgabeermächtigung auf Antrag Ausgleichszahlungen an Reisebusunternehmen nach Maßgabe der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“.

Erreichbarkeit des Teams Soforthilfe Reisebusbranche

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Weitere Antworten und Informationen erhalten Sie unter:

TelefonHotline: 0221/5776-5399

E-Mail-AdresseSoforthilfe-Reisebusbranche@bag.bund.de

Wer ist antragsberechtigt?

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle privaten Unternehmen, die am 16. März 2020 Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz waren und als solche während des berücksichtigungsfähigen Zeitraums von erheblichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen waren und über eine Niederlassung in Deutschland verfügen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen:

  • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. Dasselbe gilt für die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO.
  • die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO befunden haben (für kleine und Kleinstunternehmen können Ausnahmen gelten, vgl. § 3 Abs. 5 der Richtlinie „Reisebusbranche 2.0“).
  • an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt ist.

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Gegenstand der Ausgleichszahlung?

Gegenstand der Ausgleichszahlung?

Gegenstand der Ausgleichszahlung sind „Vorhaltekosten“, soweit diese nicht auf andere Weise als durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf Grundlage dieser Richtlinie kompensationsfähig sind.

„Vorhaltekosten“ im Sinne dieser Richtlinie sind von dem/der Antragsteller: in zu tragenden, von ihm/ihr nicht einseitig veränderbaren und fortlaufend anfallenden Kosten (Tilgungsraten und Zinsaufwendungen).Dies betrifft konkret Fahrzeugfinanzierungen aus Kredit-, Leasing- oder Mietverträgen und Abschreibungen für Anlagevermögen für seine/ihre vorgenannten, im berücksichtigungsfähigen Zeitraum wegen der erheblichen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingesetzten Fahrzeuge.

COVID-19-bedingte Stundungen von Tilgungs- oder Zinsraten sind unschädlich. Es ist die Rate anzusetzen, die ohne die Stundung fällig gewesen wäre. Stundungsgebühren sind nicht anzusetzen.

Es werden nur Vorhaltekosten für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro V oder besser erstattet, die von dem antragsberechtigten Unternehmen (§ 3 der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“) vor dem 17. März 2020 neu oder gebraucht auf Grundlage eines Kredit-, Leasing- oder Mietvertrags in Besitz genommen worden sind und sich am 31. Dezember 2020 noch im Besitz befunden haben.

Das Fahrzeug befindet sich in der Regel im Besitz des/der Antragsteller(s): in wenn es auf das Unternehmen verkehrsrechtlich zugelassen ist. Sollte das Fahrzeug nicht auf das Unternehmen zugelassen sein (beispielsweise aufgrund eines entsprechenden Mietvertrags), so kann für den Besitz des Fahrzeugs die tatsächliche Verfügungsgewalt über das jeweilige Fahrzeug ausreichen.

„Fahrzeuge“ im Sinne der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ sind Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind und über keine Stehplätze sowie über mehr als acht Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz verfügen.
Die Ausstattung mit Stehplätzen ist unschädlich, soweit der/die Antragssteller: in mit einer Eigenerklärung rechtverbindlich versichert, dass der Bus ausschließlich im Reiseverkehr unter Verwendung nur der Sitzplätze eingesetzt werden sollte oder eingesetzt wurde.

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Welcher Zeitraum wird berücksichtigt?

Welcher Zeitraum wird berücksichtigt?

Der für die Billigkeitsleistung geltende berücksichtigungsfähige Zeitraum liegt zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020.

Die Ausgleichszahlung stellt eine freiwillige Leistung aus dem Bundeshaushalt dar. Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidreifen Antragseingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind (sog. Prioritätsprinzip).

Das Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die mit der Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet, in Anspruch genommen sein dürfen.

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Antragsverfahren

Antragsverfahren

Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über das eService-Portal einzureichen.

Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Eine Antragstellung ist bis spätestens 31. Mai 2021 beim BAG möglich (Ausschlussfrist). Es gilt das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr.

Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist nach dem vom BAG vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise einzureichen.

Die/der Antragssteller: in hat die im Antragsformular gemachten Angaben gegenüber dem BAG rechtsverbindlich zu erklären.

Das Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die mit der Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet, in Anspruch genommen sein dürfen.

Darüber hinaus hat die/der Antragssteller: in folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Kopie der Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBefG u.U. Kopie der Gemeinschaftslizenz
b) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
c) Nachweis der Finanzierungsvereinbarung (Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag) für den gesamten Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bzw. geeigneter Nachweis der Abschreibung für Anlagevermögen

Eine ausführliche Ausfüllhilfe befindet sich im Antragsportal unter dem Menüpunkt „Formulare und Anleitungen / Soforthilfe Reisebusbranche 4.0 (SHR 4.0)“ und steht dort als PDF zum Download bzw. Ausdruck bereit.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) bearbeitet. Die Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidreifen Antragseingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind (sog. Prioritätsprinzip).

Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung des Antrags unbar auf das von der/dem Antragsteller: in benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

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Höhe der Ausgleichszahlung

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die Ausgleichszahlung wird pro Fahrzeug gewährt.

Die Ausgleichszahlung beträgt pro Fahrzeug höchstens 26.400,00 Euro. Dem Höchstbetrag liegen 132 Einsatztage im berücksichtigungsfähigen Zeitraum (Juli 2020: 22 Einsatztage, August 2020: 22 Einsatztage, September 2020: 22 Einsatztage, Oktober 2020: 22 Einsatztage, November 2020: 22 Einsatztage und Dezember 2020: 22 Einsatztage) sowie 200,00 Euro pro Einsatztag und Fahrzeug zugrunde. Sind der/dem Antragsteller: in geringere Vorhaltekosten pro Einsatztag und Fahrzeug entstanden, so werden die entsprechend geringeren Beträge zugrunde gelegt.

Anträge können mehrere Fahrzeuge des Unternehmens umfassen. Die/Der Antragsteller: in hat zu erklären, ob und an welchen Tagen die im Antrag angegebenen Fahrzeuge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum eingesetzt wurden. Für jeden Tag, an dem die im Antrag angegebenen Fahrzeuge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum eingesetzt worden sind, wird von dem o. g. Höchstbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen.

Die/Der Antragsteller: in hat das Recht bzw. die Pflicht, für die Beantragung und demnach auch die Bewilligung der Ausgleichszahlung zwischen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (in der jeweils geltenden Fassung) und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (in der jeweils geltenden Fassung) zu wählen.

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Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (in der jeweils geltenden Fassung) gewährte Finanzhilfen werden addiert und dürfen insgesamt den zulässigen Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro (Beihilfeobergrenze) pro Unternehmen nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 S. 2 „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).

Über sämtliche Kleinbeihilfen (mit Ausnahme der durch das BAG bereits bewilligten Soforthilfen), die auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurden, ist daher im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.

Etwaige anderweitige Beihilfen (beispielsweise Beihilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurden) auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ können unter Beachtung der o. g. Beihilfeobergrenze mit der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ kombiniert werden.

Die Beihilfeobergrenze von 1,88 Millionen Euro gilt nicht für Beihilfen, die aufgrund der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ gewährt wurden.

Beihilfen, die aufgrund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt und spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen an dieser Stelle in die Feststellung, ob die Obergrenze von 1,8 Millionen Euro überschritten wird, nicht ein und sind daher nicht im Antrag zu erfassen.

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Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Eine Beantragung/Bewilligung der Ausgleichszahlung auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kommt dann in Betracht, wenn die/der Antragssteller: in glaubhaft machen und bestätigen kann, während des berücksichtigungsfähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten zu haben.


Die Beihilfeintensität darf 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen. Bei kleinen und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 615/2014) gilt bei der Beihilfeintensität ein Limit von 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten.

Sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährte Fixkostenhilfen werden addiert und dürfen insgesamt den zulässigen Höchstbetrag 10 Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen (§ 2 Abs. 5 „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“). Über sämtliche Unterstützungen, die auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt wurden, ist daher ebenfalls im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.

Die/der Antragssteller: in hat zu erklären, dass und in welcher Höhe ihr/ihn die Vorhaltekosten tatsächlich im berücksichtigungsfähigen Zeitraum entstanden sind.

Um die beantragte Ausgleichszahlung der Vorhaltekosten zu erhalten, dürfen keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland gewährt worden sein, wenn sich der Zeitraum Juli bis Dezember 2020 mit dem Zeitraum der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet.
Diesbezüglich hat die/der Antragssteller: in im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.
Sofern anderweitige Unterstützungsleistungen für die Vorhaltekosten gewährt wurden, werden diese von der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung abgezogen.

Hinweis zu den Überbrückungshilfeprogrammen des BMWi:

Sollten mit der Überbrückungshilfe I bzw. der Überbrückungshilfe II ggf. anteilig die Finanzierungskosten der Monate Juli bis Dezember 2020 kompensiert worden sein, so kann für diese Beträge nicht auch noch eine Ausgleichszahlung nach der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ bewilligt werden.
Diese Beträge dürfen daher nicht in der Kalkulationstabelle und in der Kostenaufstellung (Pflichtanlage zum Antrag) enthalten sein.

Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ bzw. den weiteren Ausführungen auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr.

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