Die Gebührenpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
Ausgenommen von der Mautpflicht sind nach § 1 Absatz 3 BFStrMG folgende Strecken:
- die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
- die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
- Abschnitte von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
Sie können das komplette gebührenpflichtige Streckennetz (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) unter der Mauttabelle einsehen.
Die Mautpflicht besteht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)
oder
- die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)
und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt.
Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t als auch für Fahrzeugkombinationen, deren Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweist, sind mautpflichtig.
Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination wird bei der Lkw-Maut aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge (Motorfahrzeug und Anhänger) berechnet.
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt eine der beiden Alternativen.
Mautpflicht nach der 1. Alternative:
Diese ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten.
Sie besteht zum Beispiel für Sattelkraftfahrzeuge oder Lastkraftwagen.
Die 1. Alternative ist unabhängig davon, ob
- es sich um eine Privatfahrt handelt,
- tatsächlich Güter befördert werden,
- die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Mautpflicht nach der 2. Alternative:
Auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t ohne die typischen Fahrzeug- und Aufbauarten des Güterkraftverkehrs (etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen) können der Mautpflicht unterliegen.
Die 2. Alternative setzt jedoch voraus, dass sie konkret für den Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verwendet werden.
Entscheidend ist eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr).
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig.
Hierbei handelt es sich einerseits
um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (mautfreie Fahrzeuge)
und andererseits
- um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).
Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.
Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz fallen, sind Fahrzeuge, die
a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).
Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen ausgeschlossen sind. Trifft eine der beiden Alternativen zu, besteht Mautpflicht.
Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind:
- Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
- land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
- emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (Abl. L 069 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,
- überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
- emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 t. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
- Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 setzt die Erkennbarkeit der dort genannten Zwecke voraus. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend.
Freiwillige Registrierung bei Toll Collect
Von der Mautpflicht dauerhaft ausgenommene Fahrzeuge können in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Sie erfahren Näheres unter „Mautbefreiung“ im Internetangebot der Toll Collect.
Die technisch zulässige Gesamtmasse bezeichnet die vom Hersteller angegebene maximale Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs.
Sie entnehmen die maßgebliche technisch zulässige Gesamtmasse den Fahrzeugpapieren.
Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter
Buchstabe F.1: Technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm. In der COC (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers ist die technisch zulässige Gesamtmasse unter Ziffer 16.1 eingetragen.
Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.
Eine Ablastung, d.h. eine Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne technische Änderung, ist mautrechtlich irrelevant.
Grund: Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination berechnet sich bei der Lkw-Maut aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Bundesfernstraßenmautgesetz). Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden dabei nicht berücksichtigt.
Mautpflichtig ist nach § 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz die Person,
- die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
- der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Es besteht für alle aufgeführten Personen eine gesamtschuldnerische Haftung.
Die Mautsätze sind im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben.
Der Mautsatz in Cent pro Kilometer setzt sich aus vier Mautteilsätzen für
- die Infrastrukturkosten,
- die Luftverschmutzungskosten,
- die Lärmbelastungskosten und
- die Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen
zusammen.
Die Mautteilsätze für die Infrastruktur und die Lärmbelastungskosten sind abhängig von der Gewichtsklasse und oberhalb von 18 t technisch zulässiger Gesamtmasse zusätzlich von der Achszahl.
Der Mautteilsatz für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse, der Gewichtsklasse und oberhalb von 18 t technisch zulässiger Gesamtmasse zusätzlich nach der Achszahl. Jedes Fahrzeug wird aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sieben Kategorien A, B, C, D, E, F und G zugeordnet.
Das BALM hat einen
Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen schwerer Nutzfahrzeuge herausgegeben.
Bei den Mautteilsätzen für die Infrastrukturkosten, die Luftverschmutzungskosten und Lärmbelastungskosten werden die Gewichtsklassen wie folgt differenziert:
- mehr als 3,5 t bis 7,49 t
- ab 7,5 t bis 11,99 t
- ab 12 t bis 18 t
- mehr als 18 t mit bis zu 3 Achsen
- mehr als 18 t mit 4 und mehr Achsen
Der Mautteilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen richtet sich nach der CO2-Emissionsklasse, der Schadstoffklasse, der Gewichtsklasse und oberhalb von 18 t technisch zulässiger Gesamtmasse zusätzlich nach der Achszahl.
Hier werden folgende Gewichtsklassen unterschieden:
- mehr als 3,5 t bis 7,49 t
- ab 7,5 t bis 11,99 t
- ab 12 t bis 18 t
- mehr als 18 t mit bis zu 3 Achsen
- mehr als 18 t mit 4 Achsen
- mehr als 18 t und 5 und mehr Achsen
Zur Zuordnung der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zu den CO2-Emissionklassen 1 bis 5 hält die Toll Collect GmbH auf ihrer Homepage einen CO2-Emissionsklassen-Finder bereit.
Eine Tandemachse zählt als zwei Achsen, eine Tridemachse als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.
Nachfolgende Übersicht zeigt die vom 01.07.2024 bis 31.12.2025 geltenden Mautsätze:

Nachweispflicht
Alle Mautpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachen für die Mauterhebung nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 5 Bundesfernstraßenmautgesetz in Verbindung mit § 6 Lkw-Maut-Verordnung). Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.
Die Schadstoffklasse der in Deutschland zugelassenen Lkw kann insbesondere nachgewiesen werden durch
- den Fahrzeugschein
- die Zulassungsbescheinigung Teil I
- den aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheid in deutscher Sprache oder
die COC-Bescheinigung (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) Bescheinigung des Fahrzeugherstellers.
Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten ggf. zeitlich abgestufte Vermutungsregeln. Dies trifft dann zu, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen zur Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr nachgewiesen werden kann.
(§ 7 Absatz 2 Lkw-Maut-Verordnung)
CEMT (Conférence Européenne des Ministres des Transports - Konferenz der Europäischen Verkehrsminister)
Durch
- automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) des deutschen Mautbetreibers, der Toll Collect GmbH,
nach Registrierung bei der Betreibergesellschaft und Einbau des Geräts in das mautpflichtige Fahrzeug - automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät eines EETS-Anbieters (EETS = European Electronic Toll Service)
mit länderübergreifender Mautabwicklung bei nur einem Fahrzeuggerät, einem Vertrag und einer Rechnung - manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App
- Online-Einbuchung auf der Homepage der Toll Collect sowohl auf stationären Computern als auch mobil auf Tablets und Smartphones
Manuelle Einbuchungen per App sowie die Online-Einbuchung müssen vor Fahrtantritt erfolgen. Der Einbuchungsvorgang ähnelt dem Kauf einer Fahrkarte. Anzugeben sind Fahrtbeginn, Start-, Via- und Zielort und alle relevanten Fahrzeugdaten wie Kennzeichen, Achszahl, Schadstoff- und Gewichtsklasse sowie CO2-Emissionsklasse.
Bei der automatischen Einbuchung per On-Board-Unit der Toll Collect sendet das Fahrzeuggerät
- die fahrzeugspezifischen Merkmale und
- die Streckendaten
verschlüsselt an das Rechenzentrum der Toll Collect. Dort werden die Daten dem mautpflichtigen Streckennetz zugeordnet und die Maut wird berechnet.
Mautbuchungen können storniert werden, wenn die gesamte eingebuchte Strecke noch nicht befahren wurde. Zudem muss der Zeitpunkt der Stornierung vor dem Ablauf der Gültigkeitszeit liegen.
Die Änderung des Verlaufs einer gebuchten Strecke ist über Stornierung und Einbuchung einer neuen Strecke ebenfalls möglich.
Zur Stornierung im manuellen Verfahren kann jeder Einbuchungsweg genutzt werden.
Sofortstornierungen innerhalb von 15 Minuten nach Einbuchung sind gebührenfrei möglich. Der Gültigkeitszeitraum darf aber noch nicht begonnen haben. Für alle anderen Stornierungen wird eine Gebühr von 3 Euro erhoben.
Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung kann für nur teilweise oder vollständig nicht befahrene Strecken eine Erstattung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) beantragt werden.
Dabei sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten:
- Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
- Nachweis, dass eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Mauterstattung.
Für das Erstattungsverfahren ist eine Gebühr zu entrichten. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 20 € pro Kennzeichen bzw. je Einbuchungsbeleg erhoben und mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
Mauterstattungsverlangen, die nicht die manuelle Einbuchung betreffen, können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Fahrt stattgefunden hat bzw. die Maut gezahlt wurde, geltend gemacht werden. Das Erstattungsportal finden Sie hier.
Die Betreibergesellschaft (Toll Collect GmbH) führt automatische Kontrollen über Kontrollbrücken und Kontrollsäulen durch.
Das Bundesamt arbeitet mit:
- mobilen Kontrollen während der Fahrt
- Standkontrollen mit automatischer Vorauswahl auf ausgewählten Parkplätzen
- Betriebskontrollen
Weitere Informationen finden Sie unter Kontrollen.
Das Mautsystem macht die Kontrolle anhand des amtlichen Kennzeichens möglich.
Daneben müssen bereitgehalten werden:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Führerschein
- Personalausweis
- bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der Schadstoffklasse (Kraftfahrzeugsteuerbescheid, Herstellerbescheinigung)
- bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der CO2-Emissionsklasse (COC-Bescheinigung (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung), CIF (Customer Information File = Kundeninformation))
- Einbuchungsbeleg oder Zahlungsbeleg mit Einbuchungsnummer bei manueller Einbuchung
Dies beschleunigt die Kontrolle.
Wer die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen und handelt ordnungswidrig.
Bei einem Mautverstoß kommt es regelmäßig zu zwei Verfahren:
Nacherhebungsverfahren
Im Nacherhebungsverfahren wird die Maut nachträglich erhoben. Dies kann bei einer Straßenkontrolle vor Ort durch Kontrollpersonal erfolgen oder per schriftlichem Nacherhebungsbescheid.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Der Mautverstoß wird als Ordnungswidrigkeit regelmäßig auch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet. Der Gesetzgeber hat bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro vorgesehen. Das Bußgeld wird mittels schriftlichen Bescheids festgesetzt.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung möglich.
Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Sonderverfahren.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann durch eine Verwarnung dem/den Betroffenen die Unannehmlichkeit eines förmlichen Verfahrens (Bußgeldverfahren) erspart bleiben. Gleichzeitig entfällt auch der Aufwand eines solchen Verfahrens.
Möglich ist eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder eine bloße Verwarnung.
Das Verwarnungsverfahren ist ein Angebot ohne Rechtsanspruch.
Die Verwarnung wird nur mit Einverständnis des/der Betroffenen wirksam. Zudem muss das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht gezahlt werden.
In diesem Fall kann kein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) für den geahndeten Verstoß mehr erfolgen.
Rechtsmittel gegen eine Verwarnung sind nicht möglich.
Wenn Betroffene die Verwarnung nicht akzeptieren oder nicht form- und fristgerecht zahlen, leitet das BALM in der Regel ein Bußgeldverfahren ein.
Gut zu wissen: Ein Bußgeld ist generell deutlich teurer als eine Verwarnung.
Mautverstöße haben wesentlich längere Verjährungsfristen als die von Verkehrsordnungswidrigkeiten bekannte Dreimonatsfrist.
Die Nacherhebung der Lkw-Maut kann innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Diese beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes. Sie beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Bundesgebührengesetz).
Als Ordnungswidrigkeit kann der Mautverstoß zudem bei entsprechenden Voraussetzungen bis zu drei Jahre ab Tattag geahndet werden (vgl. § 31 Absatz 2 Nummer 1 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Zum einen wird die nicht gezahlte Maut für die maßgebliche Fahrt nacherhoben. Ist die tatsächliche Wegstrecke nicht zu ermitteln, folgt eine Nacherhebung pauschal für 500 km (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz).
Zum anderen wird der Mautverstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Das Bußgeld zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist abhängig davon, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Sie können die Regelbußgeldsätze und die Verwarnungsgeldsätze dem einschlägigen Bußgeldkatalog auf der Internetseite des BALM entnehmen:
Bußgeldentscheidungen wegen Mautverstößen bei Ausübung eines Gewerbes werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Bedingung: Die Geldbuße beträgt mehr als zweihundert Euro.
Siehe hierzu: § 149 Absatz 2 Nummer 3 Gewerbeordnung
Ein Eintrag in das Fahreignungsregister des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg, besser bekannt als „Verkehrssünderdatei“, erfolgt bei einem Mautverstoß nicht. Es gibt keine Punkte im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems.
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Telefax: + 49 (0) 2 21 / 57 76 - 1777
E-Mail: poststelle@balm.bund.de
Internet: www.balm.bund.de
Sie finden weitere Informationen zur Lkw-Maut auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.