Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig.
Hierbei handelt es sich einerseits
Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.
Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz fallen, sind Fahrzeuge, die
a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).
Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen ausgeschlossen sind. Trifft eine der beiden Alternativen zu, besteht Mautpflicht.
Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind:
- Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
- land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
- elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023.
Ab dem 1. Januar 2024 sind für überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Bundesfernstraßenmautgesetz und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Bundesfernstraßenmautgesetz zu entrichten.
Die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 setzt die Erkennbarkeit der dort genannten Zwecke voraus. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend.
Freiwillige Registrierung bei Toll Collect
Von der Mautpflicht dauerhaft ausgenommene Fahrzeuge können in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Sie erfahren Näheres unter „Mautbefreiung“ im Internetangebot der Toll Collect.