Zum 1. Juli 2018 wurde die Lkw-Maut auch auf einspurige Strecken und Ortsdurchfahrten ausgeweitet. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das am 31. März 2017 in Kraft getreten ist.
Ausgenommen von der Mautpflicht sind nach § 1 Absatz 3 BFStrMG folgende Strecken:
die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
Abschnitte von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
Sie können das komplette gebührenpflichtige Streckennetz (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) unter der Mauttabelle einsehen.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)
oder
die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)
und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Dies gilt einschließlich Anhänger.
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt eine der beiden Alternativen.
Mautpflicht nach der 1. Alternative:
Diese ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten.
Sie besteht zum Beispiel für Sattelkraftfahrzeuge oder Lastkraftwagen.
Die 1. Alternative ist unabhängig davon, ob
es sich um eine Privatfahrt handelt,
tatsächlich Güter befördert werden,
die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Mautpflicht nach der 2. Alternative:
Auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t ohne die typischen Fahrzeug- und Aufbauarten des Güterkraftverkehrs (etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen) können der Mautpflicht unterliegen.
Die 2. Alternative setzt jedoch voraus, dass sie konkret für den Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verwendet werden.
Entscheidend ist eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr).
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig.
Hierbei handelt es sich einerseits
um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (mautfreie Fahrzeuge)
und andererseits
um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat (mautbefreite Fahrzeuge).
Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Feststellung durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder die Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH ist nicht erforderlich.
a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).
Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn die beiden genannten Alternativen ausgeschlossen sind. Trifft eine der beiden Alternativen zu, besteht Mautpflicht.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023.
Die Mautbefreiung nach den Nummern 2 bis 4 setzt die Erkennbarkeit der dort genannten Zwecke voraus. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend.
Freiwillige Registrierung bei Toll Collect
Von der Mautpflicht dauerhaft ausgenommene Fahrzeuge können in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eingetragen werden. Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Sie erfahren Näheres unter „Mautbefreiung“ im Internetangebot der Toll Collect.
Das zulässige Gesamtgewicht (zGG) bezeichnet die Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs.
Sie entnehmen das maßgebliche zulässige Gesamtgewicht den Fahrzeugpapieren.
Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter Buchstabe F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm.
Bei alten deutschen Fahrzeugscheinen ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht aus Ziffer 15.
Bei Fahrzeugscheinheften für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ist auf Ziffer 6 abzustellen. Dabei darf für die Lkw-Maut die vom Halter vorgenommene Eintragung nicht von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugtypen nach dessen Allgemeiner Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung nach unten abweichen.
Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 7,5 t (z. B. 7,49 t) entfällt die Mautpflicht. Grund: die Tonnagegrenze wird nicht erreicht.
Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.
Das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination berechnet sich bei der Lkw-Maut aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Absatz 6 im § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz angefügt. Sie ist seit dem 1. Januar 2019 anzuwenden.
Die maßgebliche Gewichtsklasse kann so einfacher ermittelt werden.
Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts bei der Lkw-Maut ist also seit Anfang 2019
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) und
zulässigen Gesamtgewichten des Sattelkraftfahrzeuges
im Fahrzeugschein des Motorfahrzeuges unter den Bemerkungen (Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Ziffer 33 bei alten inländischen Fahrzeugscheinen) sind für die Berechnung des speziellen zulässigen Gesamtgewichts bei der Mautpflicht von Fahrzeugkombinationen
seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr relevant.
Der Mautsatz in Cent pro Kilometer setzt sich aus drei Mautteilsätzen für die verursachten
Infrastrukturkosten
Lärmbelastungskosten
Luftverschmutzungskosten
zusammen.
Die Mautteilsätze für die Infrastruktur und die Lärmbelastungskosten sind abhängig von der Gewichtsklasse und oberhalb von 18 t zGG zusätzlich von der Achszahl.
Der Mautteilsatz für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse, der Gewichtsklasse und oberhalb von 18 t zGG zusätzlich nach der Achszahl. Jedes Fahrzeug wird aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.
Eine Tandemachse zählt als zwei Achsen, eine Tridemachse als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.
Nachfolgende Übersicht zeigt die aktuellen seit dem 1. Januar 2023 geltenden Mautsätze sowie die im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 geltenden Mautsätze:
Quelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität
Rückwirkende Änderung der Lkw-Mautsätze für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021
Die Änderung basiert auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. Oktober 2020 über Einzelheiten der Wegekostenkalkulation. Informationen dazu finden Sie unter Aktuelles.
Nachweispflicht
Alle Mautpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachen für die Mauterhebung nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 5 Bundesfernstraßenmautgesetz in Verbindung mit § 6 Lkw-Maut-Verordnung). Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.
Die Schadstoffklasse der in Deutschland zugelassenen Lkw kann insbesondere nachgewiesen werden durch
Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten ggf. zeitlich abgestufte Vermutungsregeln. Dies trifft dann zu, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen zur Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr nachgewiesen werden kann
(§ 8 Lkw-Maut-Verordnung).
CEMT (Conférence Européenne des Ministres des Transports - Konferenz der Europäischen Verkehrsminister)
Durch
automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät (On-Board-Unit) des deutschen Mautbetreibers, der Toll Collect GmbH,
nach Registrierung bei der Betreibergesellschaft und Einbau des Geräts in das mautpflichtige Fahrzeug
automatische Einbuchung per Fahrzeuggerät eines EETS-Anbieters (EETS = European Electronic Toll Service)
mit länderübergreifender Mautabwicklung bei nur einem Fahrzeuggerät, einem Vertrag und einer Rechnung
manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App
Online-Einbuchung auf der Homepage der Toll Collect sowohl auf stationären Computern als auch mobil auf Tablets und Smartphones
Die manuelle Einbuchung per App sowie die Online-Einbuchung müssen vor Fahrtantritt erfolgen. Der Einbuchungsvorgang ähnelt dem Kauf einer Fahrkarte. Anzugeben sind Fahrtbeginn, Start-, Via- und Zielort und alle relevanten Fahrzeugdaten wie Kennzeichen, Achszahl, Schadstoff- und Gewichtsklasse.
Bei der automatischen Einbuchung per On-Board-Unit der Toll Collect sendet das Fahrzeuggerät
die fahrzeugspezifischen Merkmale und
die Streckendaten
verschlüsselt an das Rechenzentrum der Toll Collect. Dort werden die Daten dem mautpflichtigen Streckennetz zugeordnet und die Maut wird berechnet.
Mautbuchungen können storniert werden, wenn die gesamte eingebuchte Strecke noch nicht befahren wurde. Zudem muss der Zeitpunkt der Stornierung vor dem Ablauf der Gültigkeitszeit liegen.
Die Änderung des Verlaufs einer gebuchten Strecke ist über Stornierung und Einbuchung einer neuen Strecke ebenfalls möglich.
Zur Stornierung im manuellen Verfahren kann jeder Einbuchungsweg genutzt werden.
Sofortstornierungen innerhalb von 15 Minuten nach Einbuchung sind gebührenfrei möglich. Der Gültigkeitszeitraum darf aber noch nicht begonnen haben. Für alle anderen Stornierungen wird eine Gebühr von 3 Euro erhoben.
Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung kann für nur teilweise oder vollständig nicht befahrene Strecken eine Erstattung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) beantragt werden.
Dabei sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten:
Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
Nachweis, dass eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war
Sie verwenden für dieses Erstattungsverlangen das Formular des BALM. Dieses finden Sie mit weiteren Informationen unter Mauterstattung.
Die Betreibergesellschaft führt automatische Kontrollen über Kontrollbrücken und Kontrollsäulen durch.
Das BALM arbeitet mit:
mobilen Kontrollen während der Fahrt
Standkontrollen mit automatischer Vorauswahl auf ausgewählten Parkplätzen
Betriebskontrollen
Weitere Informationen finden Sie unter Kontrollen.
Das Mautsystem macht die Kontrolle anhand des amtlichen Kennzeichens möglich.
Daneben müssen bereitgehalten werden:
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Führerschein
Personalausweis
bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der Ermissionsklasse (Kraftfahrzeugsteuerbescheid, Herstellerbescheinigung)
Einbuchungsbeleg oder Zahlungsbeleg mit Einbuchungsnummer bei manueller Einbuchung
Dies beschleunigt die Kontrolle.
Wer die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen und handelt ordnungswidrig.
Bei einem Mautverstoß kommt es regelmäßig zu zwei Verfahren:
Nacherhebungsverfahren
Im Nacherhebungsverfahren wirddie Maut nachträglich erhoben. Dies kann bei einer Straßenkontrolle vor Ort durch Kontrollpersonal erfolgen oder per schriftlichem Nacherhebungsbescheid.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Der Mautverstoß wird als Ordnungswidrigkeit regelmäßig auch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet. Der Gesetzgeber hat bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro vorgesehen. Das Bußgeld wird mittels schriftlichen Bescheids festgesetzt.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist statt eines Bußgeldbescheids eine Verwarnung möglich.
Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Sonderverfahren.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann durch eine Verwarnung dem/den Betroffenen die Unannehmlichkeit eines förmlichen Verfahrens (Bußgeldverfahren) erspart bleiben. Gleichzeitig entfällt auch der Aufwand eines solchen Verfahrens.
Möglich ist eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder eine bloße Verwarnung.
Das Verwarnungsverfahren ist ein Angebot ohne Rechtsanspruch.
Die Verwarnung wird nur mit Einverständnis des/der Betroffenen wirksam. Zudem muss das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht gezahlt werden.
In diesem Fall kann kein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) für den geahndeten Verstoß mehr erfolgen.
Rechtsmittel gegen eine Verwarnung sind nicht möglich.
Wenn Betroffene die Verwarnung nicht akzeptieren oder nicht form- und fristgerecht zahlen, leitet das BALM in der Regel ein Bußgeldverfahren ein.
Gut zu wissen: Ein Bußgeld ist generell deutlich teurer als eine Verwarnung.
Mautverstöße haben wesentlich längere Verjährungsfristen als die von Verkehrsordnungswidrigkeiten bekannte Dreimonatsfrist.
Zum einen wird die nicht gezahlte Maut für die maßgebliche Fahrt nacherhoben. Ist die tatsächliche Wegstrecke nicht zu ermitteln, folgt eine Nacherhebung pauschal für 500 km (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz).
Zum anderen wird der Mautverstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Das Bußgeld zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist abhängig davon, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Sie können die Regelbußgeldsätze und die Verwarnungsgeldsätze dem einschlägigen Bußgeldkatalog auf der Internetseite des BALM entnehmen:
Bußgeldentscheidungen wegen Mautverstößen bei Ausübung eines Gewerbes werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Bedingung: Die Geldbuße beträgt mehr als zweihundert Euro.
Ein Eintrag in das Fahreignungsregister des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg, besser bekannt als „Verkehrssünderdatei“, erfolgt bei einem Mautverstoß nicht. Es gibt keine Punkte im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems.
Toll Collect GmbH (Betreibergesellschaft)
Customer Service
Postfach 11 03 29
10833 Berlin
Für Anrufe innerhalb Deutschlands: Telefon: 0800 222 26 28
Für Anrufe aus dem Ausland: Telefon: 008000 222 26 28
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