Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des Güterkraftverkehrs führt das BALM bei Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben, repräsentative Erhebungen von Angaben zu Unternehmen durch (im folgenden Unternehmensstatistik). Sie dient dem Ziel, Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig zu erkennen und soll u. a. dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit des überwiegend mittelständisch geprägten Verkehrsgewerbes zu erhalten.
Die Erhebung ist eine Bundesstatistik und erfolgt auf Grundlage des Verkehrsstatistikgesetzes (VerkStatG).
Die statistischen Ergebnisse sind die Grundlage für eine Vielzahl von Maßnahmen im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung und Verkehrswirtschaft. Sie sind daher für Bund, Länder und Gemeinden ebenso wie für die Verkehrsträger und Verkehrsunternehmen von großer Bedeutung. Insbesondere lassen sich optimale Entscheidungen zur Verbesserung der Verkehrsbedienung in der Fläche und in Ballungsgebieten nur treffen, wenn ausreichendes statistisches Material über die Struktur und Entwicklung des Verkehrs sowie der einzelnen Verkehrsarten und -zweige vorhanden ist.
Die Ergebnisse der Unternehmensstatistik werden als Berichte „Struktur der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs“ veröffentlicht. Die Berichte können über die Homepage des BALM abgerufen werden.
Ja. Es handelt sich bei der Erhebung um eine Bundesstatistik. Für die Erhebung ist eine Auskunftspflicht gesetzlich angeordnet worden. Grundlage ist das Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl S. 318 zuletzt geändert gemäß Artikel 8 Gesetz vom 24.05.2016 (BGBl S. 2162 ). Die Erhebung erfolgt alle fünf Jahre (VerkStatG § 8 3. Abs. (2)).
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Sie sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte gemäß § 26 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) für Zwecke der Unternehmensstatistik zu erteilen, wenn Sie Lkw oder Lkw-Kombinationen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einsetzen.
Nach § 15 Abs. 3, Satz 3 BStatG ist die Auskunft für den Empfänger – in diesem Fall für das Bundesamt für Güterverkehr – kosten- und portofrei zu erteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (vgl § 23 Bundesstatistikgesetz (BStatG), § 31 VerkStatG).
Die Erhebung zur Unternehmensstatistik wird nur alle fünf Jahre durchgeführt.
Die Unternehmen werden nach einem mit dem Statistischen Bundesamt abgestimmten Verfahren aus den beim Bundesamt für Güterverkehr geführten Registern ausgewählt. Die Stichprobe hat einen Umfang von etwa 10 %; d.h. ungefähr jedes zehnte Unternehmen wird ausgewählt.
Das BALM stellt für die Erhebung ausschließlich eine Online-Befragung zur Verfügung. Ein Online-Verfahren leistet einen bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau. Derartige Verfahren werden bereits jetzt in großem Umfang von den Betrieben und Unternehmen genutzt. Portokosten entfallen und der geringere Papierverbrauch schont die Umwelt.
Die Übertragung Ihrer angegebenen Daten an das BALM erfolgt verschlüsselt. Dies erkennen Sie an dem s (=secure) in https:// des Online-Portals. Die Verarbeitung innerhalb des BALM erfolgt ebenfalls in einer geschützten Umgebung.
Alle Ihre Auskünfte unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 16 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BstatG) und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt. Die Erhebungsdaten werden nach Abschluss dieser Erhebung unwiederbringlich vernichtet.
Für die Erhebung nutzt das BALM die Verkehrsunternehmensdatei und die Werkverkehrsdatei.
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs werden in der Verkehrsunternehmensdatei (§ 15 GüKG) geführt. Jedes Unternehmen, das eine gültige Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz hat, ist dort enthalten. Die Daten über den Firmennamen und die postalische Adresse werden von der dem Standort Ihres Unternehmens zugehörigen unteren Verkehrsbehörde in der Verkehrsunternehmensdatei gepflegt. Sollte der in der Erhebung angezeigte Firmenname oder die postalische Adresse nicht richtig sein, so bitten wir dies zu entschuldigen. Für eine Korrektur wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Verkehrsbehörde.
Unternehmen des Werkverkehrs werden in der Werkverkehrsdatei (§ 15a GüKG) geführt und von der für den Standort des Unternehmens zuständigen Außenstelle des BALM gepflegt. Sollte der in der Erhebung angezeigte Firmenname oder die postalische Adresse nicht richtig sein, so bitten wir dies zu entschuldigen. Ihre Adresse können Sie in diesem Fall im Erhebungsbogen korrigieren.
FUHRPARK
Hier verteilen Sie Ihre am Stichtag vorhandenen eigenen bzw. gemieteten/geleasten Fahrzeuge auf die entsprechenden Fahrzeugklassen. Berücksichtigen Sie dabei auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen. Die Anzahl der Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen werden gesondert im letzten Feld abgefragt.
Fahrzeuge mit Normalaufbau sind Kraftfahrzeuge mit starrem Rahmen die vornehmlich zur Beförderung von Gütern oder anderen Lasten bestimmt sind. Gesondert hiervon werden die Kraftfahrzeuge erfasst die eine Kippvorrichtung haben.
Alle restlichen Aufbauarten sind unter Spezialaufbau zu erfassen.
Alle Summen werden automatisch berechnet und können nicht von Hand geändert werden.
BESCHÄFTIGTE
Auf zwei Tabellen sind die Anzahl Ihrer Beschäftigten so zu verteilen, dass die jeweilige Summe von z. B. Vollzeit-Beschäftigten in beiden Tabellen gleich sind. D. h. in der äußerst rechten Summenspalte wiederholen sich die Werte in beiden Tabellen.
Alle Summen rechts und unterhalb einer Tabelle werden automatisch berechnet und können nicht von Hand geändert werden.
FAHRZEUGE
Bitte geben Sie Ihre Kennzeichen in der angegebenen Form ein. Um zwischen Ortskennzeichen (z. B. K für Köln) und den weiteren Buchstaben (z. B. AB) unterscheiden zu können, ist ein – (frühere Kennzeichenbeschriftung) einzufügen; d. h. K-AB und nicht K AB.
Wichtig hierbei ist, dass Sie nur deutsche Kennzeichen angeben.
Zur Vermeidung von weiteren Rückfragen achten Sie bitte darauf, keine Kennzeichen von in Ihrem Unternehmen als PKW oder als Motorrad zugelassene Fahrzeuge aufzuführen.
Letztendlich sind Ihre Angaben die Grundlage für die Veröffentlichung „Struktur der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs“.
Bestandteil der Veröffentlichung sind statistische Tabellen ohne jedweden Bezug zu Unternehmen.
Die bisherigen Veröffentlichungen finden Sie auf der Homepage des BALM unter Verkehrsaufgaben -> Statistik -> Unternehmensstatistik (Link)
Bei der Unternehmensstatistik handelt es sich um eine Bundesstatistik mit Auskunftspflicht gemäß Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG). Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 ist die Auskunft für den Empfänger, in diesem Fall das Bundesamt für Güterverkehr, kosten- und portofrei zu erteilen.
Die Fragen sind bis spätestens zu dem in Ihrem Anschreiben genannten Termin im Online-Portal auszufüllen und abzuschließen.
Für die Unternehmungsstatistik 2020 ist der Termin Ende Dezember 2020.
Mit Abschluss Ihrer Fragen können Sie sich Ihre Angaben ausdrucken und/oder abspeichern.
Diese Erhebung ist im Verkehrsstatistikgesetz geregelt. Gemäß § 8 ist die Erhebung nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober durchzuführen. Fast alle Fragen (wie z. B. nach der Anzahl der Beschäftigten oder der Anzahl der Fahrzeuge) beziehen sich auf den Stichtag. Uns reichen Ihre Angaben, die Ihnen für „Ende“ Oktober 2020 möglich sind. Bei der Frage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit und deren Schwerpunkt ist dagegen das vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gemeint.
Sofern Sie die Befragung noch nicht abgeschlossen haben, sind Ihre Daten zwischengespeichert. Mit der Beantwortung aller Fragen und der Betätigung des Button "Abschließen" auf der letzten Seite, schließen Sie die Befragung ab. In diesem Fall wird Ihnen ein Dokument in dem Dateiformat pdf zum Ausdruck und zum Speichern angeboten. Erst ab diesem Zeitpunkt liegen ihre Daten, zur weiteren Auswertung, auch dem BALM vor.
Nach Abschluss Ihrer Erhebungsdaten werden Ihnen nur noch Ihre Angaben als pdf-Dokument angezeigt.
Sollten diese Angaben unvollständig oder nicht richtig sein, so wenden Sie sich bitte an die Rufnummer: 0221 5776 - 2250 oder senden uns eine eMail an unternehmensstatistik@balm.bund.de.
Es erfolgt in der Unternehmensstatistik neben der Darstellung der Beschäftigtenstruktur auch die von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Die notwendigen technischen Angaben (Fahrzeugart, Fahrzeugaufbau, zGG und Nutzlast) werden uns über das Kennzeichen vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt. Hierdurch entfällt die detaillierte Angabe durch den Halter.
Dies ist eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen. Gesetzlich verankert ist dies im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
In der Verkehrsunternehmensdatei (Link) speichert die nach Landesrecht zuständige Behörde Ihre Unternehmensdaten, sofern eine gültige Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz) besteht.
Nach § 15a Abs.2 GüKG ist jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) deren zGG 3,5 Tonnen übersteigt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden. Die Pflege der Werkverkehrsdatei obliegt dem Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Bitte sprechen Sie uns an.
Unsere Rufnummer lautet 0221 5776 - 2250 oder senden Sie uns eine eMail an unternehmensstatistik@balm.bund.de .
BALM | Bundesamt für Logistik und Mobilität www.balm.bund.de |
USTAT | Verwendete Abkürzung für die Unternehmensstatistik |
VUDAT | Verwendete Abkürzung für die Verkehrsunternehmensdatei |
VerkStatG | Verkehrsstatistikgesetz |
GüKG | Güterkraftverkehrsgesetz |
Verkehrsstatistikgesetz | Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs |
BGBl | Bundesgesetzblatt |
BStatG | Bundesstatistikgesetz |
Straßengüterverkehr | Transport von Gütern unterschiedlicher Art durch Kraftfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen. |
Güterkraftverkehr | Ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Dabei wird zwischen dem gewerblichen Güterkraftverkehr und dem Werkverkehr unterschieden, bei dem es sich um Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens handelt. |
Straßengüterfahrzeug | Straßenfahrzeug, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist (Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelauflieger) |
Güterkraftfahrzeug | Jedes Einzelkraftfahrzeug (Lastkraftwagen) oder jede Kombination von Straßenfahrzeugen, d.h. Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger) oder Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger), für die Beförderung von Gütern. |
Lastkraftwagen | Ein Fahrzeug mit starrem Rahmen, das ausschließlich oder hauptsächlich für die Beförderung von Gütern bestimmt ist. |
Zur Erstellung der Unternehmensstatistik für den Güterkraftverkehr (= gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) zieht das Bundesamt für Logistik und Mobilität stichprobenhaft Adressdaten von Güterkraftverkehrsunternehmen aus seiner Verkehrsunternehmensdatei bzw. aus seiner Werkverkehrsdatei. Im Rahmen der Erhebung erhält das Bundesamt für Güterverkehr von Ihnen und allen anderen gezogenen Unternehmen die amtlichen Kennzeichen der Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger. Diese Kennzeichen übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt, welches ihm sodann die für die Statistik erforderlichen, diesbezüglichen fahrzeugbezogenen Merkmale mitteilt.
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden Sie in § 15 Absatz 5 und § 15a Absatz 4 Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz und §§ 6 bis 10, § 27 Absatz 3 Verkehrsstatistikgesetz, insbesondere § 9 Absatz 2.
Die Erhebungsdaten werden vom Bundesamt nicht an Dritte weitergegeben. Sie werden ausschließlich zum Zweck der Erstellung der Unternehmensstatistik verarbeitet. Sie werden spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag unwiederbringlich gelöscht. Die Unternehmensstatistik selbst ist anonymisiert. Eine Weitergabe von Tabellen mit statistischen Ergebnissen ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 28 Verkehrsstatistikgesetz statthaft.
Für Sie als betroffenes Güterkraftverkehrsunternehmen besteht Auskunftspflicht (§ 26 Verkehrsstatistikgesetz). Verstöße gegen diese Auskunftspflicht sind bußgeldbewehrt (§ 31 Verkehrsstatistikgesetz, § 23 Bundesstatistikgesetz).
Ihnen stehen die in Artikel 15 ff. EU-Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechte zu (Recht auf Auskunft, ggf. Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung). Für Fragen können Sie sich an die fachlich Verantwortlichen wenden (unternehmensstatistik@balm.bund.de). Bei Fragen zum Datenschutz können Sie die Mailadresse datenschutz@balm.bund.de nutzen. Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde für das Bundesamt ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), www.bfdi.de, Telefon: + 49 (0)228-997799-0, poststelle@bfdi.bund.de. Weitere Informationen finden Sie auf www.balm.bund.de unter der Rubrik Datenschutz.