Für die Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR Folgendes:
Tägliche Lenkzeit/ Tageslenkzeit | Höchstens 9 h Erhöhung auf höchstens 10 h zwei Mal in der Woche möglich |
Lenkzeitunter- brechung | Nach spätestens 4,5 h mindestens 45 min Aufteilung in einen Abschnitt mit mindestens 15 gefolgt von einem Abschnitt mit mindestens 30 min möglich |
Tägliche Ruhezeit | Mindestens 11 h Mindestens 3 h gefolgt von 9 h Reduzierung auf mindestens 9 h drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten möglich (kein Ausgleich erforderlich) - jeweils innerhalb eines 24 h Zeitraums Mehrfahrerbetrieb: mindestens 9 h innerhalb eines 30 h Zeitraums |
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit | Maximal zwei Mal für maximal 1 h bei Fahrern, die Fahrzeuge begleiten, die auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert werden |
Wöchentliche Lenkzeiten/ Wochenlenkzeit | Höchstens 56 h |
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen | Höchstens 90 h |
Wöchentliche Ruhezeit | Mindestens 45 h Reduzierung auf mindestens 24 h möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 h eingehalten wird (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich) - spätestens nach sechs 24 h Zeiträumen Ausnahme im AETR für Mehrfahrerbetrieb |
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.
Die Fahrpersonalvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, des FPersG und der FPersV gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen.
Ferner gelten die Vorschriften für Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer zu befördern. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.
Im Inland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Fahrtenschreiber - analog oder digital - eingebaut ist, müssen die Aufzeichnungen durch Benutzung des eingebauten Gerätes geführt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Die Tätigkeitsnachweise müssen bei Fahrzeugen ohne Fahrtenschreiber durch manuelle Aufzeichnungen erfolgen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Diese sind für jeden Tag separat zu fertigen. Der Fahrer hat dabei jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende zu versehen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Die Aufzeichnungspflichten sind dann erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 getätigt werden (§ 1 Abs. 6 FPersV).
Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges hingegen bei 2,8 t oder darunter (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflichten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschätigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.
Neben der Polizei und den Arbeitsschutzbehörden ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) für die Überwachung der Einhaltung der Fahrpersonalvorschriften zuständig, soweit diese im Rahmen von Straßenkontrollen durchgeführt werden. Für das Bundesamt ergibt sich die Aufgabe aus § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Die Überwachung im Rahmen von Betriebskontrollen obliegt den örtlich zuständigen Länderbehörden. Die Adressen der zuständigen Länderbehörden finden Sie hier.
Der Begriff Lenkzeit wird in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. Danach ist Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der VO (EU) Nr. 165/2014 nebst Anhängen oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 35 Absatz 2 VO (EU) Nr. 165/2014.
Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird (Art. 4 lit. d Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Andere Arbeiten sind z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (siehe Artikel 4 Buchstabe lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden oder während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre bzw. der Eisenbahn befindet, gelten als Fahrtunterbrechung. Das Gleiche gilt für Wartezeiten (z.B. auf das Be- oder Entladen), wenn ihre voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.
Die Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen von erst mindestens 15 und dann mindestens 30 Minuten) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei Stunden und dann ein Block von mindestens 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden zulässig.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Dabei braucht der 24-Stunden-Zeitraum nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Für die Doppelwoche gilt, dass in einer Woche mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und in der anderen Woche mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zulässig ist. In diesem Falle ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf (gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handeln.
- Die Unterbrechungen dürfen insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen.
Dem Fahrer muss eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006). Fahrer von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sog.sogenannte 12-Tage-Regelung):
- Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen.
- Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein.
- Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern.
- Der Fahrer muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
· entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder
· eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Ab dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:
- Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
- Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrer besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach drei Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen, in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt, mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.
Diese Fahrtenschreiber zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Fahrtenschreibern das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet.
Deutsche Kraftfahrzeughalter haben den Fahrtenschreiber mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO).
Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Fahrtenschreiber und nicht mehr mit einem analogen Fahrtenschreiber auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten (vergleiche Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006). Diese Reduzierung muss bis zum Ende der darauf folgenden dritten Woche ausgeglichen werden. Dabei müssen die fehlenden Stunden, die bis zu den 45 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit fehlen, kompensiert werden, indem sie an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt werden.
Beispiel:
Legt der Fahrer eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden ein, so muss er die fehlenden 21 Stunden ausgleichen. Wird dagegen eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 30 Stunden eingelegt, so müssen nur die fehlenden 15 Stunden ausgeglichen werden.
Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.
Die EU-Kommission unterstützt gemäß Art. 22 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung der Verordnung. Zu diesem Zweck hat sie Leitlinien für eine einheitliche Anwendung der EG-Sozialvorschriften für den Straßenverkehr entwickelt. Dabei wurde die EU-Kommission von einem Expertengremium unterstützt, in dem neben Kontrollbehörden auch Arbeitnehmerorganisationen und die Industrie vertreten waren.
Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Die Überwachungsbehörden entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie bei ihren Kontrollen diesen Empfehlungen entsprechend verfahren. Sie können die einzelnen Leitlinien (guidance notes) im Wortlaut auf der Homepage der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einsehen.
Pflichten des Fahrers
Der Fahrer muss Arbeitszeitnachweise für die Tage erstellen, an denen er tatsächlich lenkt. Für jeden dieser Tage hat er ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernimmt, ein Schaublatt zu benutzen. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist aus anderen Gründen (z.B. Fahrerwechsel) zulässig. Es ist personengebunden und bei einem Wechsel des Fahrzeugs vom Fahrer mitzunehmen. Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
- bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen,
- bei Beginn und bei Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort,
- vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges,
- vor der ersten und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt den Stand des Kilometerzählers,
- im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Stand des Kilometerzählers des vorherigen Fahrzeugs und des neuen Fahrzeugs,
- gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
Die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers muss vom Fahrer so betätigt werden, dass die Lenkzeit, die sonstige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Arbeitszeitunterbrechung getrennt und unterscheidbar unter dem jeweiligen Symbol aufgezeichnet werden. Neben den vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten sind alle sonstigen Arbeitszeiten, die außerhalb des Kraftfahrzeuges verrichtet werden, handschriftlich in das Schaublatt einzutragen. Als "sonstige Arbeitszeit" gilt auch die Zeit, die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, dass sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet, wenn die Anreise nicht mit dem Zug oder dem Fährschiff erfolgt. Der Hauptniederlassung gleichgestellt ist die Zweigniederlassung eines überregional tätigen Unternehmens. Ferner gilt die Zeit als "sonstige Arbeitszeit", die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen.
Bei Kontrollen sind vom Fahrer die Arbeitszeitnachweise, dazu zählen Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, Fahrerkarte, sowie Ausdrucke des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage vorzulegen (Artikel 36 VO (EU) Nr. 165/2014).
Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals - Link nicht aktiv - (Dokument wird derzeit überarbeitet)
Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und die Arbeit der Fahrer so planen, dass diese die Fahrpersonalvorschriften einhalten können. Zusätzlich muss das Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich solche nicht wiederholen.
Diese Pflichten obliegen dem Unternehmer selbst, ggf. dem Geschäftsführer und von diesem mit dem Einsatz der Fahrzeuge (Disposition) beauftragten Personen.
Der Unternehmer hat dem Fahrpersonal eine ausreichende Anzahl passender Schaublätter auszuhändigen.
Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr gut geordnet auf.
Das Unternehmen muss Schaublätter aus den analogen Fahrtenschreibern und Ausdrucke, die aus dem digitalen Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 VO (EU) Nr.Nummer 165/2014 angefertigt wurden, in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form mindestens 1 Jahr lang aufbewahren.
Die Fahrer können von ihren Unternehmen verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen. Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen.
Pflichten, die sowohl Fahrer als auch Unternehmer betreffen
Der Unternehmer und die Fahrer müssen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Fahrtenschreibers sorgen.
Dazu gehört auch, dass die Plomben des Gerätes unversehrt sind.
Fahrer von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder dem AETR unterliegen
§ 20 FPersV bestätigt den durch Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 12 Abs. 2b im Anhang zum AETR vorgesehenen Vorrang des manuellen Nachtrags.
Fahrer und selbstfahrende Unternehmer, die sich an einem oder mehreren der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, sind verpflichtet diese Zeiten durch manuelle Nachträge zu belegen.
Bei einem analogen Fahrtenschreiber ist der manuelle Nachtrag handschriftlich auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den betreffenden Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen. Er hat lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs zum AETR aufgeführten Zeichen zu erfolgen.
Bei einem digitalen Fahrtenschreiber ist der Nachtrag grundsätzlich mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorzunehmen.
Ist ein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich (teilweise bei älteren Fahrtenschreibermodellen), ist vor Fahrtantritt ein Fahrtenschreiberausdruck (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) zu fertigen und auf der Rückseite lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen der manuelle Nachtrag der berücksichtigungsfreien Zeiten vorzunehmen.
Nachweispflicht für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV)
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welche nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, verwenden für den Nachtrag Tageskontrollblätter nach § 1 Abs. 6 FPersV.
Manueller Nachtrag
Manuelle Nachträge im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) oder bei Verwendung eines Fahrtenschreiberausdruckes vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Abs. 6 FPersV benutzt werden.
Ersatz der manuellen Nachträge durch einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 FPersV
Nach § 20 Abs. 4 S. 1 FPersV darf bei einer Kontrolle anstelle eines manuellen Nachtrages eine Bescheinigung des Unternehmers über die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Zeiten nur noch dann vorgelegt werden, wenn ein manueller Nachtrag mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig ist.
Die besondere Aufwendigkeit wird anhand objektiver Kriterien bestimmt. Besonders aufwendig ist ein Nachtrag auf der Fahrerkarte nach Ansicht des Bundesamtes dann, wenn Nachträge für mehr als fünf Kalendertage eingegeben oder im gesamten Zeitraum mehr als 25 einzelne Zeiträume/Ereignisse (Ruhezeit, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit) nachgetragen werden müssen.
Falls der Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht wird, darf die Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Unternehmer oder die von ihm beauftragte Person darf nicht der Fahrer selbst sein. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf dem Fahrer als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. Das nachträgliche Ausstellen des Nachweises, bzw. die Vorlage der Bescheinigung nach einer abgeschlossenen Kontrolle ist nicht möglich.
EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
In den Fällen, in denen berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers nach § 20 Abs. 4 FPersV nachgewiesen werden, wird empfohlen, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte einheitliche Muster zu verwenden.
Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.
Dieses Muster kann in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 FPersV in Deutschland verwendet werden.
- Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Sie regelt insbesondere die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten. - Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.
Sie regelt insbesondere die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes und die Benutzung des Kontrollgerätes.
- Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und das AETR-Änderungsgesetz.
Das AETR trifft im wesentlichen den EU-Vorschriften entsprechenden Reglungen für grenzüberschreitende Verkehre mit den Vertragsstaaten des AETR.
- Das Fahrpersonalgesetz (FPersG).
Das FPersG enthält unter anderem Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften.
- Die Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Die FPersV enthält insbesondere die nationalen Abweichungen von den europäischen Bestimmungen, so etwa hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Sozialvorschriften und die Regelung über Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage.
- Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98.
- Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Das BKrFQG enthält unter anderem Vorschriften zum Mindestalter des Fahrpersonals, der notwendigen Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
- Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
Die BKrFQV regelt insbesondere den Nachweis der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das ArbZG enthält unter anderem Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, was nicht als Arbeitszeit gilt sowie Vorschriften zu den Ruhepausen und der Ruhezeit. - Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Diese sind im europäischen Recht in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 18 FPersV (der in Deutschland aufgrund des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erlassen wurde) und § 1 Absatz 2 FPersV aufgeführt.
Siehe auch Welche besonderen Rechtsvorschriften gelten für das Fahrpersonal?
Besonders hervorzuheben ist, dass bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke die Fahrpersonalvorschriften mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen keine Anwendung finden. Hiervon unberührt besteht jedoch auch im privaten Bereich die Verpflichtung, in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber zu betreiben.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet werden. Die Verwarnungsgeldsätze im Fahrpersonalrecht betragen i.d.R. 30 Euro (beispielsweise bei einer Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden bis zu 60 Minuten oder bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit bis zu einer Stunde).
Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu 5.000 Euro, für den Unternehmer bis zu 15.000 Euro betragen. Hinzu kommen Gebühren i.H.v. 5 vom Hundert der Geldbuße, mindestens jedoch 20 Euro sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.
Ab dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
Für in Rumänien und Bulgarien erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers erst ab dem 1. Januar 2007, da beide Staaten erst zu diesem Zeitpunkt Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurden.
Für Fahrzeuge, die in einem AETR-Staat, der kein EU-/EWR-Staat ist, erstmals zugelassen werden, gilt die Verpflichtung zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers seit dem 16.06.2010.
Pflichten des Fahrers
Mitführungspflichten
Der Fahrer hat insbesondere die Pflicht Nachweise mit sich zu führen.
Hierzu muss er für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage auf Verlangen Nachweise vorlegen können. Dies geschieht durch Fahrerkarte, Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (Art. 36 VO (EU) Nr. 165/2014).
Veranschaulicht bedeutet dies Folgendes:
- Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt und alle relevanten Daten sind auf der Fahrerkarte gespeichert (z.B. auch andere Arbeiten, Ruhezeiten).
- Fahrerkarte - Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber gelenkt. Die Daten auf der Fahrerkarte sind jedoch nicht vollständig.
- Fahrerkarte und vorgeschriebene Ausdrucke (bei Beschädigung, Verlust oder Fehlfunktion der Fahrerkarte) oder handschriftlichen Aufzeichnungen (bei Defekt des Gerätes) - Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden nur Fahrzeuge mit einem analogen Fahrtenschreiber gelenkt.
- Schaublätter für diesen Zeitraum und evtl. Fahrerkarte (soweit der Fahrer Inhaber einer Fahrerkarte ist) - Im nachweispflichtigen Zeitraum wurden sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Fahrtenschreiber geführt.
- Fahrerkarte und Schaublätter für die Tage, an denen ein Fahrzeug mit analogem Fahrtenschreiber gelenkt wurde (evtl. Ausdrucke und handschriftliche Aufzeichnungen).
Siehe auch: Hinweise zu den Mitführungspflichten von Tätigkeitsnachweisen des Fahrpersonals - Link nicht aktiv - (Dokument wird derzeit überarbeitet)
Weitere Pflichten
Neben den automatisch aufgezeichneten Daten sind sonstige relevante Zeiten manuell einzugeben. Diese sind insbesondere: sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten. Sind notwendige Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie handschriftlich auf dem Ausdruck vermerkt werden.
Während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem gesonderten Blatt die von dem Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben.
Bei Verlust/Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder Beschädigung/Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben zu dem verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Namen, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben. Am Ende des Arbeitstages sind die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten zu den Zeitgruppen auszudrucken und auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind sowie die Angaben, die eine Identifizierung des Fahrers ermöglichen, (Name, Nummer des Führerscheines oder der Fahrerkarte) zu übertragen. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben.
Die Fahrerkarte und gegebenenfalls die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und zum Kopieren im Betrieb dem Unternehmer auszuhändigen.
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 28 Tage im Fahrzeug mitgeführt werden; sie ist den mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer zu sorgen (Art. 32 Abs.1 VO (EU) Nr. 165/2014).
Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass im Falle einer Kontrolle der Ausdruck aus dem digitalen Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes ordnungsgemäß erfolgen kann (Art. 33 Abs. 1 und UAbs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014).
Bei einer Betriebsstörung oder mangelhaften Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Bei einer Dauer der Rückkehr des Fahrzeuges zum Sitz des Unternehmens von mehr als 1 Woche nach Eintritt der Störung muss die Reparatur unterwegs vorgenommen werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massespeicher des Fahrtenschreibers spätestens alle 90 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen hat der Unternehmer, der ein Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Massenspeichers des Fahrtenschreiber über die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies nicht möglich, ist durch den Fahrer zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen und dem Unternehmer zur Aufbewahrung zu übergeben.
Gemäß Artikel 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014 hat der Verkehrsunternehmer verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; er hat regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden. Die Verpflichtung zur Schulung kann grundsätzlich vom Unternehmer selbst erfüllt werden. Die Beauftragung eines Dritten ist nicht vorgeschrieben.