Der Begriff Lenkzeit wird in Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. Danach ist Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der VO (EU) Nr. 165/2014 nebst Anhängen oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 35 Absatz 2 VO (EU) Nr. 165/2014.
Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird (Art. 4 lit. d Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Andere Arbeiten sind z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (siehe Artikel 4 Buchstabe lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden oder während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre bzw. der Eisenbahn befindet, gelten als Fahrtunterbrechung. Das Gleiche gilt für Wartezeiten (z.B. auf das Be- oder Entladen), wenn ihre voraussichtliche Dauer im Voraus bekannt ist.
Die Fahrtunterbrechungen müssen innerhalb einer Lenkzeit von 4,5 Stunden oder unmittelbar danach erfolgen. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen von erst mindestens 15 und dann mindestens 30 Minuten) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von mindestens drei Stunden und dann ein Block von mindestens 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 9 Stunden zulässig.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Dabei braucht der 24-Stunden-Zeitraum nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben.
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden. Für die Doppelwoche gilt, dass in einer Woche mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und in der anderen Woche mindestens eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zulässig ist. In diesem Falle ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf (gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) zwei Mal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine spezielle Ruhezeitregelung gilt im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006). Fahrer von Bussen dürfen unter folgenden Voraussetzungen 12 Tage hintereinander ein Fahrzeug lenken (sog.sogenannte 12-Tage-Regelung):
- Die Fahrt darf nur einen einzelnen Gelegenheitsdienst umfassen.
- Dem Dienst muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vorausgegangen sein.
- Die Fahrt muss von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat führen und dort mindestens 24 aufeinander folgende Stunden dauern.
- Der Fahrer muss nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
· entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Gesamtruhezeit von mindestens 90 Stunden) oder
· eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (Gesamtruhezeit von mindestens 69 Stunden) nehmen. In diesem Fall ist ein Ausgleich bis zum Ablauf der dritten Woche erforderlich.
Ab dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich:
- Das Fahrzeug muss mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
- Das Fahrzeug muss bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit einem zweiten Fahrer besetzt sein oder die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bereits nach drei Stunden und nicht erst nach 4,5 Stunden eingelegt werden.