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Gefahrgut Unfall Bericht gemäß ADR

Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR vorgelegt werden. Diesen reichen Beförder*innen, Verlader*innen, Befüller*innen oder Empfänger*innen gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) bei der zuständigen Behörde des Staates ein, in dem sich der Vorfall ereignet hat.

Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn

 gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand,
 ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder
 Behörden beteiligt waren.

Die genauen Kriterien ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADR und können hier eingesehen werden.
Der Gefahrgut-Unfall-Bericht ist auf einem international vereinbarten Vordruck zu erstellen. Dieser kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Berichte bei derartigen Ereignissen mit gefährlichen Gütern im Straßenverkehr dem BALM vorzulegen, damit sie erfasst und auf Plausibilität geprüft werden können. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veranlasst anschließend die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte - falls erforderlich - an das Sekretariat der ECE weiter.

Ziel dieser Regelung ist in erster Linie

 eine Überprüfung und ggf. Änderung des internationalen Regelwerks,
 die Information der Vertragsstaaten zur Weiterentwicklung nationaler Regelungen zur Rechtsanwendung und Prävention sowie
 die Kontrolle der Wirksamkeit internationaler Rechtsvorschriften.

Vor seiner Weitergabe wird ein Bericht anonymisiert. Er wird nicht - auch nicht unterstützend - zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren verwendet. Sein ausschließlicher Zweck ist es, bei der Beförderung gefährlicher Güter mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Es liegt also ganz besonders im Interesse der Beteiligten, dass diese die Berichte zeitnah und aus eigener Initiative abgeben. Hierbei hilft Ihnen ein einfaches und unbürokratisches Verfahren.
Die gleiche Regelung bei derartigen Ereignissen besteht auch im Schienenverkehr. In diesen Fällen ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) (www.eba.bund.de) zuständige Behörde.

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