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Sie haben versäumt, die Maut rechtzeitig oder in erforderlicher Höhe zu entrichten. Was tun?

Die Lkw-Maut ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) spätestens bei Beginn der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes zu entrichten. Eine Entrichtung nach Abschluss der Benutzung sehen die Bestimmungen des BFStrMG nicht vor.

Wer die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen und handelt ordnungswidrig. Der Nutzer muss im Falle eines Mautverstoßes mit zwei Verfahren rechnen. Zum einen wird in dem sog. Nacherhebungsverfahren die nicht entrichtete Maut nachträglich erhoben, vgl. § 8 BFStrMG. Zum anderen wird der Mautverstoß als Ordnungswidrigkeit regelmäßig mit einem Bußgeldverfahren geahndet, vgl. § 10 BFStrMG.

Sollten Sie es einmal versäumt haben, die erforderliche Maut rechtzeitig oder in erforderlicher Höhe zu zahlen, können Sie sich selbst innerhalb von zwei Werktagen anzeigen. Die Selbstanzeige kann ebenfalls durch einen von Ihnen beauftragten Dritten gestellt werden.

Auswirkung der Selbstanzeige

Für das Nacherhebungsverfahren: Die Selbstanzeige führt dazu, dass das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die ausstehende Maut nachträglich durch Bescheid erhebt.

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren: Sollte das Fahrzeug bereits bei einer Kontrolle (Kontrolldienst/automatische Kontrolleinrichtung) aufgefallen sein oder Sie Ihren Pflichten als Mautschuldner nicht nachgekommen sein, kann eine Geldbuße verhängt werden.

Wichtig: Bitte sehen Sie von telefonischen und schriftlichen Anfragen (auch per E-Mail) an das BALM ab. Sollte es erforderlich sein, wird sich das BALM bei eventuellen Rückfragen mit Ihnen in Verbindung setzen. Das BALM ist für die Erhebung und Verwaltung der Lkw-Maut in Deutschland zuständig. Sollten Sie vergessen haben im Ausland Ihre Lkw oder Pkw-Maut zu bezahlen, wenden Sie sich bitte an die dortigen Behörden. Das BALM ist in diesen Fällen nicht zuständig.

Das Antragsformular ist vollständig und in Druckschrift auszufüllen. Unvollständige Angaben zum technisch zulässigen Gesamtgewicht (tzGM), zur Anzahl der Achsen bzw. zur CO²-Emissionsklasse können dazu führen, dass die Maut für die höchste Gewichtsklasse und mindestens fünf Achsen bzw. Schadstoffklasse Euro 0 nacherhoben wird. Sollten die Angaben zur gefahrenen Strecke unvollständig oder nicht nachvollziehbar sein, kann gemäß § 8 Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz (BFStrMG) eine Wegstrecke von werktäglich 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen für die Nacherhebung zugrunde gelegt werden

Bitte beantragen Sie die Nachentrichtung der Maut mithilfe des Formulars ANTRAG AUF NACHENTRICHTUNG DER MAUT (Selbstanzeige). Dieses füllen Sie bitte vollständig und in Druckschrift aus und senden es per Post, Fax oder E-Mail an das Bundesamt. Weitere Informationen liegen dem Formular bei.

Informationen zu den Möglichkeiten der rechtzeitigen Entrichtung der Maut finden Sie auf der Homepage der Toll Collect GmbH sowie unter dem folgenden Link.