Welche Rechtsvorschriften für Einbau und Benutzung von Fahrtenschreibern sind bei Überführungsfahrten wichtig?
- Artikel 3 Buchstabe g) der Verordnung (Europäische Gemeinschaft) Nummer 561/2006 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006. Hiernach gilt die Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
- Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Europäische Union) Nummer 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr.
Wer erteilt weitere Auskünfte zu Einbau und Benutzung von Fahrtenschreibern bei Überführungsfahrten?
Weitere Auskünfte zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme im konkreten Einzelfall erhalten Sie von den jeweils zuständigen Länderbehörden.