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Wichtiger Hinweis

Gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/267 gilt ungeachtet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bzw. des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.

Dies bedeutet insbesondere für Auftraggeber, die den gesuchten Verkehrsunternehmer (VU) nicht in der Verkehrsunternehmensdatei finden („Kein Treffer“), dass sie ggf. den VU bitten sollten, ein Foto, eine Fotokopie oder eine Scandatei der Gemeinschaftslizenz zu übersenden. Liegt das Gültigkeitsende zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021, dann hat sich die Gültigkeit der betreffenden Gemeinschaftslizenz kraft Verordnung um den individuellen 10-Monatszeitraum verlängert.

Bestehen anhand des Fotos / der Fotokopie / des Scans Zweifel, dass es sich bei der betreffenden Gemeinschaftslizenz um eine echte Urkunde handelt, dann sollte die örtlich zuständige Landesverkehrsbehörde kontaktiert werden, um den Status der Berechtigung (gültig oder nicht gültig) zu klären.

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