Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes; Damit sind Beförderungen zwischen zwei Staaten gemeint, wobei das Unternehmen seinen Sitz in einem dritten Staat haben muss.
Ist der dritte Staat Deutschland (Heimatstaat), sind Beförderungen nur mit Durchfahren auf verkehrsüblichem Weg möglich.
Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatstaates ist nur mit besonderen bilateralen Genehmigungen erlaubt.
Bilaterale Genehmigungen für Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Usbekistan Tadschikistan, Niederlande, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland und Litauen werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes in Berlin ausgegeben, die organisatorisch der Außenstelle Schwerin zugeordnet ist. Diese bilateralen Genehmigungen sind schriftlich bei der Genehmigungsausgabe Berlin mit folgendem Antragsformular zu beantragen.
Weiterhin werden bilaterale Genehmigungen für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei, Kosovo, Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Bulgarien durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben.