Genehmigungsarten und Geltungsbereich
CEMT-Genehmigungen berechtigen nicht
- zu Binnenverkehr (Kabotage) in einem CEMT-Mitgliedstaat
- zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat
Wann ist die Gemeinschaftslizenz einzusetzen?
- bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten untereinander
- bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten und der Schweiz
- bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich
Wann ist die CEMT-Genehmigung besonders wichtig?
bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten durch Drittstaat-Unternehmer
- bei Beförderungen zwischen der Schweiz und einem Drittstaat
- bei Beförderungen zwischen Drittstaaten als Mitgliedern der CEMT untereinander
EWR-Staaten: alle EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island
Drittstaat: weder EWR-Staat noch die Schweiz.
Mit dem Vereinigten Königreich gibt es ein Handelsabkommen mit der EU, welches u.a. die Nutzung der Gemeinschaftslizenz bzw. britischen Lizenz und der Möglichkeiten zur Kabotage regelt.
CEMT-Genehmigungen gibt es
- als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen
- für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung
CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland nur noch erteilt für Fahrzeuge mit mindestens dem „EURO IV sicher“-Standard der CEMT.
Siehe CEMT-Erteilungsrichtlinie am Ende der Seite unter "weitere Informationen und Downloads".
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland.
Die meisten Beförderungen in Drittländer sind auch mit bilateralen Genehmigungen möglich. Dies gilt insbesondere bei Beginn oder Ende in Deutschland.
Ausgabestelle: Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin.
Bei fehlenden bilateralen Genehmigungen können Sie CEMT-Kurzzeitgenehmigungen beantragen.
Sie nehmen dafür das Formular: Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigung(en).
Diese Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt ohne sonstige bilaterale Genehmigungskontingente. Dies gilt insbesondere für Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Die Notwendigkeit, diesen Genehmigungstyp in Anspruch nehmen zu müssen ist im Antrag glaubhaft darzulegen und möglichst durch Unterlagen zu dokumentieren.
CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einer öffentlichen Ausschreibung für das Folgejahr vergeben:
Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu beantragen
- Sie sind bis spätestens zum 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen
Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen sind im Rahmen eines Restkontingents auch im aktuellen Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen möglich. Diese sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin, mit dem Antragsformular "Antrag auf unterjährige Erteilung CEMT-Genehmigung(en)" anzufordern.
Sollte es sich um Umzugsverkehre handeln, so können jederzeit beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin CEMT -Umzugsgenehmigungen mit folgendem Antragsformular "Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigung(en)" beantragt werden.
Alle Anträge müssen diese Unterlagen in Kopie enthalten:
- Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis für den Güterkraftverkehr
- Kopie der letzten Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
- Kopie des vollständigen Handelsregisterauszugs (soweit im Handelsregister geführt)
- bei Eintrag in der Spalte „Rechtverhältnisse“ Kapitalanteile von anderen Firmen: auch für diese Firmen einen Handelsregisterauszug beifügen
- Soweit gefordert: Begründung des Antrags und Unterlagen zur Begründung
- Zusätzliche Unterlagen werden möglicherweise bei der Bearbeitung des Antrags noch angefordert.
Weitere Informationen finden Sie in den Downloads am Ende der Seite und in den FAQ Güterkraftverkehr.
Weitere Informationen und Downloads
- Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents vom 19. Januar 2015 (BGBl. Jg. 2015 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2015) : Zum externen Inhalt
- Wichtige Information zur Nutzung von CEMT-Genehmigungen ab dem Jahr 2026 : PDF, 117KB, nicht barrierefrei
- Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-Genehmigungen ab 16.11.2019 : PDF, 754KB, nicht barrierefrei
- Merkblatt für Inhaber von CEMT-Genehmigungen 2025 : PDF, 221KB, nicht barrierefrei
- Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigungen : PDF, 715KB, nicht barrierefrei
- Antrag auf unterjährige Erteilung von CEMT-Genehmigungen : PDF, 520KB, nicht barrierefrei
- Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigungen : PDF, 381KB, nicht barrierefrei