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Gewerblicher grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Gewerblicher grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld

Euro-Bargeld

Am 30. November 2012 sind die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld sowie die Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zur Durchführung der Verordnung in Kraft getreten.
Nach § 14b GüKG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) nationale Lizenz-, Kontroll- und Sanktionsbehörde.

Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 regelt verbindlich für alle Staaten des Euroraums die Zugangsvoraussetzungen zum Markt des gewerblichen grenzüberschreitenden Transports von Euro-Bargeld.

Grundlage für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen, die Euro-Bargeld auf der Straße transportieren, ist eine entsprechende Lizenz, die das Bundesamt für deutsche Transportunternehmer bei Vorliegen der Lizenzvoraussetzungen auf Antrag erteilt.

Diese Lizenz ersetzt für das Unternehmen bei der Durchführung von Euro-Bargeldtransporten auf der Straße die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011).

Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, grenzüberschreitend Euro-Bargeld nach oder durch Deutschland zu transportieren, müssen dem Bundesamt gemäß Art. 12 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1214/2011 die Transportarten, die Namen der Personen, die diese Transporte durchführen könnten, und die Art der gegebenenfalls mitgeführten Waffen mitteilen. In Deutschland sind im Hinblick auf einen sich bewährten hohen Sicherheitsstandard nur Transportarten nach Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 zulässig. Den Vordruck für diese Mitteilung finden Sie hier.

Das Bundesamt ist nicht zuständig für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen hierzu an die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.V. (BDGW)

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