Gemäß dem „Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs“ (Verkehrssicherstellungsgesetz –VerkSiG) ist dem BALM im Rahmen der staatlichen Notfallvorsorge für Zwecke der zivilen Verteidigung im Verteidigungs-, Spannungs- oder Bündnisfall, die Aufgabe der Organisation von Güterbeförderungen auf der Straße übertragen worden. Diese dient insbesondere der Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
Das BALM hat hierzu Güterkraftverkehrsunternehmen, Speditionen und Betreiber von Umschlaganlagen mit deren Zustimmung auszuwählen und in der Krise Güterbeförderungen zu koordinieren und durchzuführen (§ 19 Abs. 3 VerkSiG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift VSGGüVwV).
Hierbei greift das BALM vorrangig auf die sogenannten Unternehmen der Transportorganisation des Bundes (TOB) zu.