Die Mautpflicht gilt für Lkw und Fahrzeugkombinationen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf Bundesautobahnen einschließlich der Tank- und Rastanlagen und Bundesstraßen. Sie beginnt mit der Auffahrt auf die Bundesfernstraße.
Ausgenommen von der Mautpflicht sind nach § 1 Absatz 3 BFStrMG folgende Strecken:
- die Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
- die Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
- Abschnitte von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
Das mautpflichtige Straßennetz ist unterteilt in Knotenpunkte und Strecken.
Ein Knotenpunkt kann sein:
- die Anschlussstelle einer Bundesautobahn einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck
- eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit
- eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer Bundesstraße, ausgenommen Zufahrten im Sinne des § 8a des Bundesfernstraßengesetzes
- die Bundesgrenze
Strecken/Längenberechnung:
Die in der Tabelle angegebenen Tariflängen sind die Abrechnungsgrundlage für die streckenbezogenen Benutzungsgebühren. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.
Das BALM veröffentlicht die jeweils aktuell gültige Mauttabelle. Basierend auf den Änderungen des mautpflichtigen Streckennetzes folgt eine permanente Aktualisierung. Auch die Mauttabellen vergangener Zeiträume sind in den nachfolgenden Downloads abrufbar.
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