Daneben gibt es noch zahlreiche bilaterale Verkehrsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten sowie die CEMT-Resolution (Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents vom 01. Januar 2009 (BGBl 2010 II, Seite 297).
Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr im Sinne von § 3 Absatz 1 GüKG liegt vor, wenn
- geschäftsmäßig oder entgeltlich Beförderungen von Güter
- mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden,
- die keinen Werkverkehr im Sinne von § 1 Absatz 2 GüKG darstellen und
- nicht unter eine der Ausnahmen in § 2 GüKG fallen.
Für grenzüberschreitende Beförderungen unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung oder bilateralen Genehmigung gelten zum Teil andere Voraussetzungen, die unter dem entsprechenden Genehmigungstyp dargelegt sind.
Erlaubnis- und Lizenzbehörden sind die von den jeweiligen Landesregierungen der Bundesländer ermächtigten Behörden am Sitz des Antragsstellers. Bilaterale Genehmigungen für Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen und die Niederlande und CEMT-Genehmigungen werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes in Berlin ausgegeben. Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
Bilaterale Genehmigungen für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Kroatien, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und Türkei sowie für die EU-Staaten Österreich, Portugal, die Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Bulgarien werden durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben.