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Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?

Fahrer von Fahrzeugen, die der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder dem AETR unterliegen


§ 20 FPersV bestätigt den durch Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Art. 12 Abs. 2b im Anhang zum AETR vorgesehenen Vorrang des manuellen Nachtrags.


Fahrer und selbstfahrende Unternehmer, die sich an einem oder mehreren der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, sind verpflichtet diese Zeiten durch manuelle Nachträge zu belegen.


Bei einem analogen Fahrtenschreiber ist der manuelle Nachtrag handschriftlich auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den betreffenden Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen. Er hat lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. Art. 12 Abs. 3 des Anhangs zum AETR aufgeführten Zeichen zu erfolgen.


Bei einem digitalen Fahrtenschreiber ist der Nachtrag grundsätzlich mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorzunehmen.


Ist ein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich (teilweise bei älteren Fahrtenschreibermodellen), ist vor Fahrtantritt ein Fahrtenschreiberausdruck (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) zu fertigen und auf der Rückseite lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen der manuelle Nachtrag der berücksichtigungsfreien Zeiten vorzunehmen.

Nachweispflicht für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV)

Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welche nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, verwenden für den Nachtrag Tageskontrollblätter nach § 1 Abs. 6 FPersV.

Manueller Nachtrag

Manuelle Nachträge im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 FPersV müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) oder bei Verwendung eines Fahrtenschreiberausdruckes vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Abs. 6 FPersV (Tageskontrollblatt) vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Abs. 6 FPersV benutzt werden.

Ersatz der manuellen Nachträge durch einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 FPersV


Nach § 20 Abs. 4 S. 1 FPersV darf bei einer Kontrolle anstelle eines manuellen Nachtrages eine Bescheinigung des Unternehmers über die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Zeiten nur noch dann vorgelegt werden, wenn ein manueller Nachtrag mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig ist.


Die besondere Aufwendigkeit wird anhand objektiver Kriterien bestimmt. Besonders aufwendig ist ein Nachtrag auf der Fahrerkarte nach Ansicht des Bundesamtes dann, wenn Nachträge für mehr als fünf Kalendertage eingegeben oder im gesamten Zeitraum mehr als 25 einzelne Zeiträume/Ereignisse (Ruhezeit, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit) nachgetragen werden müssen.


Falls der Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht wird, darf die Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Unternehmer oder die von ihm beauftragte Person darf nicht der Fahrer selbst sein. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf dem Fahrer als Telefax oder digitalisierte Kopie zur Verfügung gestellt werden. Das nachträgliche Ausstellen des Nachweises, bzw. die Vorlage der Bescheinigung nach einer abgeschlossenen Kontrolle ist nicht möglich.

EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:


In den Fällen, in denen berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers nach § 20 Abs. 4 FPersV nachgewiesen werden, wird empfohlen, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte einheitliche Muster zu verwenden.


Das Formblatt steht Ihnen hier als Word-Dokument zur Verfügung. Auf den Internetseiten der Internetseiten der EU-Kommission können Versionen in allen EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.


Dieses Muster kann in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 FPersV in Deutschland verwendet werden.