Nach dem Wortlaut der Nummer 3.1 der Förderrichtlinien "De-minimis" und "Aus- und Weiterbildung" muss das antragsberechtigte Unternehmen Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Welche Voraussetzungen müssen diese Fahrzeuge erfüllen?
Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge) muss mindestens 12 t betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein.
Sofern beispielsweise sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Unimogs oder Traktoren nicht ausschliesslich zur Güterbeförderung dienen, gelten sie auch nicht als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinien.