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Welcher Zeitpunkt bzw. welche Fristen sind in Bezug auf die Förderfähigkeit einer betrieblichen Ausbildungsmaßnahme entscheidend?

Die Antragsfrist beginnt ab dem 14. Januar 2021 und endet am 02. November 2021. In diesem Zeitraum muss der Antrag vollständig beim BAG eingegangen sein.

Ausschlaggebend sind dabei

  • der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags (inkl. Kontrollformular) in elektronischer Form (eService-Portal) beim BAG sowie
  • der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme.

Mit dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen

  • hat der/die Antragsteller:in mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes mautpflichtiges schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mittels einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nachzuweisen;
  • ist eine von dem/der Antragsteller:in und dem/der potenziellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem vom Bundesamt zur Verfügung gestellten amtlichen Muster (Anlage 2 zum Antrag) vorzulegen.

Darüber hinaus muss die Ausbildungsmaßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden (vgl. Punkt 4.3), jedoch nicht vor Antragstellung und frühestens ab dem 14. Januar 2021. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrags beim BAG und endet mit dem Ende der Ausbildung laut Ausbildungsvertrag.

Grundsätzlich kann bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der Durchführung von Maßnahmen begonnen werden.
Allerdings lässt sich hieraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung ableiten. Maßgeblich ist hierfür ausschließlich der Zuwendungsbescheid.

Innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheides ist das Zustandekommen bewilligter Ausbildungsverhältnisse nachzuweisen durch Vorlage einer elektronischen Kopie

  • des unterschriebenen Ausbildungsvertrages und
  • der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse kann die bewilligte Zuwendung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

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