Wann erfolgt die Auszahlung der bewilligten Ausbildungsförderung?
Die Auszahlung der Zuwendungen für Ausbildungsmaßnahmen erfolgt nach
- Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und
- Vorlage des jeweiligen (Teil-)Verwendungsnachweises (inkl. Kontrollformular)
unter der Bedingung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.
Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Den Teilverwendungsnachweisen sind elektronische Kopien
- der Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses und
- eine aktuelle Gehaltsabrechnung (Folgemonat des Abrechnungszeitraums)
beizufügen.
Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausbildungsende vorzulegen. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG). Dem abschließenden Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Ausbildung eine elektronische Kopie des Prüfungsnachweises (Prüfungszeugnis/ Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung) und die letzte Gehaltsabrechnung beizufügen.
Die Auszahlung erfolgt nachschüssig in bis zu vier Teilbeträgen für die bereits absolvierten Ausbildungsmonate.
Die Vorlage der (Teil-)Verwendungsnachweise an das Bundesamt erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals. Die im Rahmen der elektronischen Einreichung der (Teil-)Verwendungsnachweise erstellten Kontrollformulare sind unterschrieben und mit Firmenstempel versehen ebenfalls auf elektronischem Wege an das BAG zu übermitteln. Maßgeblich für die Einhaltung der Eingangsfrist ist der Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises, wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen (Teil-)Verwendungsnachweises beim BAG eingeht. Andernfalls wird als maßgebliches Eingangsdatum das des Kontrollformulars gewertet.
Jede zuwendungsrelevante Änderung von Inhalten des Zuwendungsbescheides ist gegenüber dem Bundesamt mitteilungspflichtig.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) vom 13. Juni 2019 (PDF, 90 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Stand 13.06.2019 (PDF, 89 KB, Datei ist nicht barrierefrei)