Mitwirkungspflichten eines Antragstellers
Das BAG ist im Rahmen der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung verpflichtet, bei einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen eine Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel durchzuführen.
Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 AnBest-P; 8.1 ANBest-P-Kosten) ist das BAG als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Kommt der/die Zuwendungsempfänger/in bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann der/die Zuwendungsempfänger/in im Einzelfall bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.