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2.11 Was versteht man unter technischen Abnahme gemäß Nummer 5.3.1 und 5.3.2 der Förderrichtlinie und wann muss diese erfolgen?

Bei Nachrüstung muss die technische Abnahme des Einbaus durchgeführt werden

  • von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
  • von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO

Dies ist innerhalb des gesamten Zeitraums der Durchführung vorzunehmen. So wird sichergestellt, dass das geförderte System korrekt verbaut wurde und funktioniert.