2.11 Was versteht man unter technischen Abnahme gemäß Nummer 5.3.1 und 5.3.2 der Förderrichtlinie und wann muss diese erfolgen?
Bei Nachrüstung muss die technische Abnahme des Einbaus durchgeführt werden
- von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO
Dies ist innerhalb des gesamten Zeitraums der Durchführung vorzunehmen. So wird sichergestellt, dass das geförderte System korrekt verbaut wurde und funktioniert.