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2.3 Wann darf mit den Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen begonnen werden?

Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen sind nur förderfähig, wenn sie vor Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines entsprechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag etc.).

Dabei steht es dem/der Antragsteller/in frei, die verbindliche Verpflichtung noch vor der Entscheidung über den Förderantrag einzugehen. Dadurch erhält der/die Antragsteller/in jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid.