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Welche Reifen sind förderfähig?

Gemäß Nummer 1.3 der Anlage zu Nummer 2 der „De-minimis“-Förderrichtlinie (Maßnahmenkatalog) sind

Winter- oder Ganzjahresreifen (neue, gebrauchte, runderneuerte) gekennzeichnet mit

  • „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“ (3PMSF--3 Peak Mountain Snow Flake)
  • M+S oder MS oder M/S mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017

auf allen Achsen außer Antriebsachsen und vorderer Lenkachse förderfähig.

Aus den Rechnungen oder den Anlagen zu den Rechnungen müssen sich ergeben:

  • „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“ (3PMSF--3 Peak Mountain Snow Flake) bzw. M+S oder MS oder M/S,
  • bei Reifen, die mit M+S oder MS oder M/S gekennzeichnet sind, das Herstellungsdatum

Diese Angaben werden im Rahmen der vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises (nach Aufforderung durch das Bundesamt) benötigt.

Hinweise:
Nach § 2 Absatz 3a Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur gefahren werden, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen mit Reifen für winterliche Wetterverhältnisse ausgerüstet sind. Dies gilt spätestens ab dem 01.07.2020 (ggf. auch früher; vgl. Übergangsfrist gemäß § 52 Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) auch für die vorderen Lenkachsen.

Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Reifen, die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Abweichend davon gelten bis zum Ablauf des 30.09.2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch M+S Reifen, die bis einschließlich 31.12.2017 hergestellt worden sind. Maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (vgl. § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Gemäß „De-minimis“-Förderrichtlinie sind Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, nicht förderfähig. Aus diesem Grund können die gemäß § 2 Absatz 3a Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Reifen nicht nach Nummer 1.3 des Maßnahmenkataloges gefördert werden.

Gemäß Nummer 1.9 der Anlage zu Nummer 2 der „De-minimis“-Förderrichtlinie (Maßnahmenkatalog) sind

Winter- oder Ganzjahresreifen (neue, gebrauchte, runderneuerte) gekennzeichnet mit

  • „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“ (3PMSF--3 Peak Mountain Snow Flake) auf Antriebsachse und vordere Lenkachse
  • M+S oder MS oder M/S mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017 auf Antriebsachse und vordere Lenkachse
  • M+S oder MS oder M/S mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018 auf allen Achsen

  • Sommerreifen (neue, gebrauchte, runderneuerte) auf allen Achsen

förderfähig.

Neue und gebrauchte Reifen müssen hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand die gesetzlichen Mindestvorgaben übererfüllen, d.h. die Energie-Effizienz-Klassen A, B oder C erfüllen und/oder mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sein.

Aus den Rechnungen oder den Anlagen zu den Rechnungen müssen sich ergeben:

  • bei Winter- oder Ganzjahresreifen „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“ (3PMSF--3 Peak Mountain Snow Flake) bzw. M+S oder MS oder M/S,
  • bei Reifen, die mit M+S oder MS oder M/S gekennzeichnet sind, das Herstellungsdatum,
  • die entsprechende Kraftstoffeffizienzklasse „A bis G“ (Energie-Effizienzklasse),
  • die Klasse des externen Rollgeräuschs „1 bis 3“ (schwarze Schallwelle)

Diese Angaben werden für die ordnungsgemäße Erfassung in der Anlage 3 (Pflichtanlage bei Beantragung von Reifen nach Nummer 1.9 des Maßnahmenkataloges) zum Verwendungsnachweis benötigt.

Als Hilfsmittel zur Kalkulation der voraussichtlichen Zuwendung für Reifen gemäß Nummer 1.9 des Maßnahmenkataloges stellt das Bundesamt eine Reifenkalkulationstabelle zur Verfügung.

Ferner finden Sie hier eine Übersicht Reifenförderung Förderperiode 2021.