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Wer ist für die Be- und Entladung zuständig?

Im Güterkraftverkehrsrecht existiert keine Regelungen für die Zuständigkeit zu einer Be- und Entladung.

Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Vertragliche Regelungen, Abreden, Handelsbräuche oder regionale Verkehrssitten können ggf. dazu führen, dass die Be- oder Entladung entgegen dem gesetzlichen Regelfall vom Frachtführer (bzw. dessen Fahrer) übernommen werden soll. Nähere Auskünfte kann hierzu die IHK geben. Bezüglich der Haftungsfragen kommt es auf die jeweilige Fallgestaltung an; hier kann das BALM keine Auskunft erteilen, da es sich um eine privatrechtliche Fragestellung handelt. Die Frage, wie der Fahrer bei einer Be- oder Entladung versichert ist, kann die Berufsgenossenschaft beantworten.

Nimmt der Fahrer die Be- und Entladetätigkeit vor, ist zu beachten, dass es sich hierbei - laut den Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten - um „andere Arbeiten“ handelt und diese nicht zu den Ruhezeiten zählen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass neben dem Unternehmer speziell der Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 Abs.1und § 23 Abs.1 Satz 2 StVO zuständig ist.

StVO § 22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren

Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

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