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Unterliegen Beförderungen durch landwirtschaftliche Lohnunternehmer der Erlaubnispflicht nach § 3 GüKG?

Die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs (Güterkraftverkehr für Dritte) bedarf nach § 3 GüKG einer Erlaubnis. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Beförderungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer (Unternehmer, die im Auftrag von Landwirten oder landwirtschaftlichen Genossenschaften Dienst- und Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft für Dritte erbringen) fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a und b GüKG und sind in diesen Fallgestaltungen erlaubnispflichtig. Hintergrund ist insoweit, dass von Lohnunternehmern durchgeführte Beförderungen regelmäßig nicht für eigene Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen. Die Einbeziehung von Gewerbetreibenden in Nachbarschaftshilfe ist nicht zulässig. Nachbarschaftshilfe liegt auch nicht vor, wenn die Hilfeleistung tatsächlich zum Gewerbe wird. Gewerbsmäßig ist jede auf eine gewisse Dauer berechnete und auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit. Auch Beförderungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden, unterliegen der Erlaubnispflicht. Ob die Beförderung den Hauptzweck der Beauftragung des Lohnunternehmers darstellt oder lediglich der Unterstützung eines Arbeitsauftrages dient – bspw. Gülletransporte vom Hof zum Feld und das unmittelbar anschließende Ausbringen der Gülle – ist nicht von Bedeutung. Eine Privilegierung von Unternehmen, die neben landwirtschaftlichen Dienst- und Arbeitsleistungen auch gewerbliche Beförderungsleistungen erbringen, die in dieser Form grundsätzlich auch von anderen Marktteilnehmern erbracht werden könnten, ist vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch erscheint diese geboten.

Etwas anderes gilt dann, wenn der landwirtschaftliche Lohnunternehmer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c GüKG erfüllt. Dieser im Jahre 2019 eingeführte zusätzliche Freistellungstatbestand stellt Beförderungen von der Erlaubnispflicht frei, die unter Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist indes, dass es sich auch um in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen handeln muss. Die Frage der Vergütung spielt im Rahmen dieses Freistellungstatbestandes keine Rolle.

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