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Wer muss eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen und was gibt es zu beachten?

Gemäß § 7a Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

Die Versicherungspflicht richtet sich an denjenigen, der gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben will (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Band § 7a Ziffer 2). Güterkraftverkehr wird in § 1 Abs. 1 GüKG definiert als die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Die Verpflichtung besteht sowohl für gebietsansässige Unternehmer im Hinblick auf Beförderungen im Binnenverkehr als auch für EU/EWR-Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr im Kabotageverkehr durchführen. Die Verpflichtung besteht ferner auch bei Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr, sofern die An- oder Abfuhr zum/ vom Bahnhof/ Hafen Binnen- bzw. Kabotageverkehr darstellt.

Bei Beförderungen mit gemieteten Kraftfahrzeugen muss der Versicherungsnachweis auf den Beförderer (Mieter) ausgestellt sein. Ein auf den Kraftfahrzeughalter (Vermieter) ausgestellter Nachweis ist nicht gültig.

Der Unternehmer ist in der Wahl des Versicherers frei. Ein gebietsansässiger Unternehmer kann sich auch im Ausland versichern.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

  1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
  2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
  3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

Nach § 7a Abs. 4 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

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